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Ratsinformation
Wahlen der STVV - VO/5001/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl des stellvertretenden Mitgliedes für die Regionalversammlung Mittelhessen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Wahlen der STVV
- Federführend:
- 10.3 - Beteiligung und Controlling
- Bearbeiter*in:
- Christine Schwalb
- Verfasser*in:
- Schwalb, Christine
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Kenntnisnahme
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●
Erledigt
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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Oct 14, 2016
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Aug 25, 2017
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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Sep 16, 2016
| |||
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Oct 14, 2016
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Aug 25, 2017
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
Gemäß § 15 des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG) in Verbindung mit § 55 der Hessischen Gemeindeordnung wählt die Stadtverordnetenversammlung
1 Stellvertreter/in
als Vertreter/in der Universitätsstadt Marburg für die laufende Legislaturperiode in die Regionalversammlung.
Ausdruck vom: 28.07.2016
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Sachverhalt
Gemäß dem Hessischen Landesplanungsgesetz (HLPG) sind für die Planungsregionen Regionalversammlungen zu bilden. Wählbar sind alle Personen, die am Wahltag das passive Wahlrecht besitzen.
Für das Wahlverfahren gelten die Grundsätze des Mehrheitswahlrechts (§ 55 Abs. 3 HGO).
Mitglied und Stellvertreter/in sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 15. Juli 2016 wurde Dr. Thomas Spies einstimmig als Vertreter (Mitglied) der Universitätsstadt Marburg für die laufende Legislaturperiode in die Regionalversammlung gewählt. Die Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters wurde an diesem Tag nicht vollzogen, so dass dies nunmehr nachzuholen ist.
Gemäß § 15 Abs. 3 HLPG haben u.a. der/die Oberbürgermeister/in der Sonderstatusstädte, auch wenn sie nicht Mitglied der Regionalversammlung sind, das Recht, an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Besonders zu beachten ist § 13 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz:
Alle Dienststellen sollen bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien, soweit sie ein Entsendungs-, Bestellungs- oder Vorschlagsrecht haben, mindestens zur Hälfte Frauen berücksichtigen. Ausnahmen sind nur aus erheblichen Gründen zulässig, die aktenkundig zu machen sind.
Dr. Thomas Spies
Oberbürgermeister
Ausdruck vom: 28.07.2016
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