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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0799/2002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die beigefügte Neufassung der Abfallsatzung der Universitätsstadt Marburg zu beschließen.

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Sachverhalt

Begründung:

 

1.         Vorbemerkung

 

Die derzeit geltende „Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Universitätsstadt Marburg“ ist zum 1.1.1983 in Kraft getreten und wurde zwischenzeitlich durch 12 Nachträge geändert. Aufgrund der eingetretenen Entwicklung im Abfallwirtschaftsrecht sind mittlerweile eine Reihe von Satzungsregelungen überholt und müssen daher den rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden.

 

Vorrangig zu nennen ist hierbei das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das eine für die kommunalen Körperschaften bedeutsame Differenzierung zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung sowie die faktische Entlassung der Gewerbebetriebe aus der hoheitlichen Entsorgungspflicht beinhaltet. Aufgrund der dadurch auch in Marburg eingetretenen Entwicklung, dass immer mehr Gewerbebetriebe auf privatrechtlicher Ebene alternative – weil kostengünstigere – Entsorgungswege beschritten haben, hatte der Magistrat bereits im Februar 2001 dem Dienstleistungsbetrieb der Stadt Marburg (DBM) die Möglichkeit eingeräumt, selbst auf privatrechtlicher Grundlage individuelle Entsorgungsverträge mit Gewerbekunden zu schließen, um zumindest auf diesem Wege einen Deckungsbeitrag bei den Einsammlungskosten für den hoheitlichen Gebührenhaushalt zu erwirtschaften. Diese Flexibilisierung und Marktöffnung für den DBM (bzw. seit 01.07.2002 für die Marburger Entsorgungsgesellschaft – MEG -) war insofern erfolgreich, als ein Grossteil der gewerblichen Kunden in der städtischen Entsorgung gehalten bzw. auch wieder zurück gewonnen werden konnte.

 

Gleichwohl haben die Auswirkungen des Abwanderns der Gewerbebetriebe aus der öffentlichen Entsorgungsschiene zu Einbußen auf der Gebühreneinnahmeseite geführt, so dass aufgrund dessen als auch der eingetretenen allgemeinen Kostenentwicklung mit der vorgelegten Neufassung der Abfallsatzung ebenfalls eine Anhebung der Gebühren um 10 % verbunden ist. Da die Abfallgebühren seit nunmehr fast 5 Jahren stabil gehalten werden konnten, erscheint diese Anhebung aber vergleichsweise moderat und zeugt von der Kostengünstigkeit der derzeitigen Organisationsstruktur.

 

Weiterhin enthält die vorgelegte Neufassung der Abfallsatzung eine Regelung für praktikablere Abrechnungsmodalitäten gegenüber Grundstückseigentümern von Großwohnanlagen (i.d.R. also Wohnungsbaugesellschaften), deren entsprechenden Forderungen damit Rechnung getragen werden soll.

 

Im Übrigen bleiben aber die wesentlichen und aufgrund der langjährigen Praxis bewährten Regelungen wie bspw. die differenzierten Abfuhrrhythmen, die Bestimmungen zur Getrenntsammlung oder der Personenmaßstab als grundsätzliche Bemessungsgrundlage der Gebührenveranlagung bestehen.

 

Nachfolgend werden die wesentlichen Regelungen bzw. Änderungen erläutert.

 

 

2.         Allgemeine Bestimmungen

 

Die grundlegenden Bestimmungen hinsichtlich der

 

·         Zielsetzung und Aufgabe der Marburger Abfallwirtschaft (§ 1),

·         Definition der Abfallarten (§ 2),

·         Regelungen zum Ausschluss von der Einsammlung (§ 3),

·         Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 5 und 6) sowie

·         Allgemeinen Vorgaben zur Anzeige- und Auskunftspflicht (§ 7), zum Betretungsrecht (§ 8), zum Eigentumsübergang (§ 9) und zur Unterbrechung des Betriebs der Abfallentsorgung (§ 10)

 

werden im Ersten Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen“ auf der Grundlage einer vom Deutschen Städtetag erarbeiteten Leitfassung einer Abfallsatzung sowie vom Hess. Städte- und Gemeindebund erarbeiteten Mustersatzung formuliert. Es handelt sich hierbei um grundlegende Regelungen, die die Marburger Abfallentsorgung dem derzeit geltenden Abfallwirtschaftsrecht in formaler Hinsicht anpasst.

 

 

3.         Durchführung der Abfalleinsammlung

 

            Die Regelungen zur konkreten Organisation der Abfallwirtschaft in Marburg sind im zweiten Abschnitt „Durchführung der Abfalleinsammlung“ formuliert. Dabei werden die bereits bestehenden Regelungen hinsichtlich der Getrenntsammlung, der Abfuhrrhythmen (§ 11) oder der eingesetzten Abfallbehältergrößen (§ 12) übernommen und lediglich hinsichtlich der Terminologie angepasst (das heutige Abfallwirtschaftsrecht kennt bspw. keinen Hauptmüll, wie die jetzt geltende Satzung den Restmüll bezeichnet).

 

Auch die Regelungen zu der Verwendung von Müllsäcken (§ 13) und zu den Standplätzen der Abfallbehälter (§ 14) sind weitgehend unverändert übernommen worden. Bei der Sperrmüllentsorgung (§ 15) verbleibt es bei der bisherigen kostenlosen Abholung auf Abruf, wobei jedoch zur Vermeidung von Missbrauch eine Begrenzung der Inanspruchnahme auf 2 mal pro Jahr und Haushalt aufgenommen worden ist.

 

Für Baum- und Strauchschnitt (§ 16) verbleibt es ebenfalls bei der bewährten Praxis der kostengünstigen separaten Abholung auf Abruf, wobei die Gebührenregelung in § 20 Abs. 4 eine Begrenzung auf 8 m³ je Anforderung beinhaltet, was etwa einer LKW-Ladung entspricht.

 

 

4.         Sonderregelung für Großwohnanlagen

 

Der von einer Wohnungsbaugesellschaft vorgetragenen Problematik, dass aufgrund des Personenmaßstabs für die Gebührenfestsetzung insbesondere für die Eigentümer von Großwohnanlagen ein erheblicher Verwaltungsaufwand für den Änderungsdienst bestehe, wird mit einer Sonderregelung in § 17 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 2 Rechnung getragen. Diese besondere Regelung sieht vor, abweichend vom grundsätzlich weiter bestehenden Personenmaßstab, bei Grundstücken, auf denen mehr als 24 Personen wohnen (also i.d.R. Großwohnanlagen), die Zuteilung von Behältervolumen auf der Grundlage einer durchschnittlichen Belegung des Grundstücks vorzunehmen und dementsprechend die Gebühren nach dem Behältermaßstab zu veranlagen. Damit entfällt für die Grundstückseigentümer, die auf eigenen Antrag von dieser Regelung Gebrauch machen können bzw. wollen die Pflicht, eingetretene Veränderungen bezüglich der Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen regelmäßig der Stadt mitzuteilen. Zur Überprüfung des vorzuhaltenden Behältervolumens reicht daher eine jährliche Meldung zum Stichtag 30.06. über die Anzahl der auf dem jeweiligen Grundstück wohnenden Personen.

 

Dieser Regelung liegt folgende Überlegung zugrunde:

 

Die ausnahmsweise Einführung des Behältermaßstabs soll auf die Grundstücke beschränkt bleiben, die aufgrund der Anzahl der dort wohnenden Personen mind. mit einem 1,1 m³-Behälter ausgestattet sind. Dies sind i.d.R. die Großwohnanlagen mit einer oftmals erhöhten Fluktuation in der Bewohnerschaft. 1,1 m³-Behälter werden aufgrund der satzungsrechtlichen Regelung mit einem Zuteilungsvolumen von 40 l je Bewohner bei mehr als 24 auf einem Grundstück wohnenden Personen bereit gestellt.

 

Mit einer solchen Regelung bleibt also für das Gros der Grundstückseigentümer der jetzige - seit langer Zeit bewährte - Personenmaßstab unverändert bestehen. Gleichzeitig erhalten aber die Eigentümer von Großwohnanlagen die Möglichkeit, den für sie praktikableren Behältermaßstab zu wählen und damit auch die Umlage der Gebühr auf die Mieter zu vereinfachen. Gleichzeitig entfällt auch bei der Stadt ein erheblicher Arbeitsaufwand hinsichtlich des Änderungsdienstes und der jeweils neu festzusetzenden Gebühren.

 

Modellhaft durchgeführte Gebührenvergleichsrechnungen bei einer Wohnungsbaugesellschaft haben gezeigt, dass die neue alternative Gebührenveranlagung nach dem Behältermaßstab gegenüber der derzeitigen Veranlagung nach dem reinen Personenmaßstab zu weitgehend gleichen Ergebnissen in der Gebührenhöhe führt. Das bedeutet, dass weder für die kostenrechnende Einrichtung Müllabfuhr ein nennenswerter Einnahmeausfall noch für die Bewohner/innen der in Frage kommenden Grundstücke eine Benachteiligung durch zu hohe Gebühren zu erwarten ist. Im Übrigen bleibt es den betreffenden Grundstückseigentümern überlassen, von dieser Regelung Gebrauch zu machen, da sie ausdrücklich nur auf entsprechenden Antrag hin eröffnet werden soll.

 

 

5.         Anhebung der Gebührensätze

 

Die derzeit geltenden Gebührensätze wurden letztmalig zum 01.04.1998 festgesetzt und lediglich zum 01.01.2002 im Rahmen der Euro-Umstellung auf glatte Euro-Beträge umgerechnet. Aufgrund der zwischenzeitlichen allgemeinen Kostenentwicklung und der bereits dargestellten Veränderungen hinsichtlich des Ausscheidens von Gewerbebetrieben aus der öffentlichen Abfallentsorgung ist nunmehr eine Anhebung der Gebühren erforderlich, um die Kostendeckung der Abfallentsorgung weiterhin sicherzustellen.

 

Die folgende Aufstellung zeigt die für 2003 bestehende Situation der kostenrechnenden Einrichtung Müllabfuhr (UA 720 des Haushalts) entsprechend den derzeit geltenden Gebührensätzen:

 

Einnahmen:

 

Müllgebühren                                                               6.167.000 EUR

(Grundlage: Ergebnis 2002 bis 30.09.

plus Hochrechnung für das letzte Quartal)

 

Ausgaben:

 

Pauschale für Mülleinsammlung an DBM*                 2.530.790 EUR

Beseitigungskosten**                                                 4.053.000 EUR

(Grundlage: Ergebnis 2002 bis 30.09.

plus Hochrechnung für das letzte Quartal)

Verwaltungskostenerstattung                                        145.100 EUR

 

Summe Ausgaben                                                      6.728.890 EUR

 

Deckungslücke als Differenz zwischen

Einnahmen und Ausgaben:                                           561.890 EUR

 

Anmerkungen:

 

*          Die Pauschale für Mülleinsammlung beinhaltet alle im Rahmen der Einsammlung durch den DBM entstehenden Kosten einschl. der nach Kommunalabgabenrecht zu berücksichtigenden Abschreibungen und Verzinsungen des Anlagekapitals. Soweit beim DBM Erlöse in der Sparte Entsorgung erzielt werden wie bspw. aus den Dienstleistungen für DSD oder für die MEG, sind diese in der o.g. Summe bereits berücksichtigt. Grundlage der Pauschale ist also eine beim DBM nach Sparten abgegrenzte differenzierte Kostenrechnung.

 

**         Die Beseitigungskosten beinhalten die aus der Gebührenveranlagung des Kreises (BefA) entstehenden Kosten für die Restmüllentsorgung sowie die Kosten für die Biomüllentsorgung aufgrund der vertraglichen Regelungen mit der MEG.

 

Die aufgezeigte Deckungslücke i.H.v. 561.890 EUR entspricht rd. 9,1 % der für 2002 zu erwartenden Gebühreneinnahmen, so dass zur Sicherstellung der Kostendeckung für 2003 die Neufassung der Abfallsatzung eine Anhebung der Müllgebühren um 10 % vorsieht. Inwieweit damit auch für 2004 die Kostendeckung gewährleistet ist, lässt sich erst Ende nächsten Jahres beurteilen. Wesentliche Parameter hierfür werden die Entwicklung der Löhne und Gehälter sowie das Verhalten der nach wie vor öffentlich entsorgten Gewerbebetriebe sein, die derzeit aber noch keine genauere Prognose erlauben.

 

Auf der Basis der derzeitigen Bemessungsgrundlagen ist mit Mehreinnahmen i.H.v. 616.700 EUR zu rechnen.

 

 

Es wird gebeten, die beigefügte Neufassung der Abfallsatzung, die zum 01. Januar 2003 in Kraft treten soll, zu beschließen.

 

 

 

 

Dietrich Möller                                                             Dr. Franz Kahle

Oberbürgermeister                                                     Stadtrat

 

 

 

Anlage:            Synopse der bisherigen und der neuen Abfallsatzung

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