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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0799/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Abfallsatzung der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Dieter Finger
- Beteiligt:
- 67 - Stadtgrün und Friedhöfe; Dienstleistungsbetrieb Marburg (DBM); 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Verfasser*in:
- Dieter Finger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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20.12.2002
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
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Vorberatung
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11.12.2002
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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13.12.2002
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Erledigt
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Magistrat Umlaufbeschluss
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Magistrat
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Sachverhalt
Begründung:
1. Vorbemerkung
Die derzeit geltende Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Universitätsstadt Marburg ist zum 1.1.1983 in Kraft getreten und wurde zwischenzeitlich durch 12 Nachträge geändert. Aufgrund der eingetretenen Entwicklung im Abfallwirtschaftsrecht sind mittlerweile eine Reihe von Satzungsregelungen überholt und müssen daher den rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Vorrangig zu nennen ist hierbei das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das eine für die kommunalen Körperschaften bedeutsame Differenzierung zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung sowie die faktische Entlassung der Gewerbebetriebe aus der hoheitlichen Entsorgungspflicht beinhaltet. Aufgrund der dadurch auch in Marburg eingetretenen Entwicklung, dass immer mehr Gewerbebetriebe auf privatrechtlicher Ebene alternative weil kostengünstigere Entsorgungswege beschritten haben, hatte der Magistrat bereits im Februar 2001 dem Dienstleistungsbetrieb der Stadt Marburg (DBM) die Möglichkeit eingeräumt, selbst auf privatrechtlicher Grundlage individuelle Entsorgungsverträge mit Gewerbekunden zu schließen, um zumindest auf diesem Wege einen Deckungsbeitrag bei den Einsammlungskosten für den hoheitlichen Gebührenhaushalt zu erwirtschaften. Diese Flexibilisierung und Marktöffnung für den DBM (bzw. seit 01.07.2002 für die Marburger Entsorgungsgesellschaft MEG -) war insofern erfolgreich, als ein Grossteil der gewerblichen Kunden in der städtischen Entsorgung gehalten bzw. auch wieder zurück gewonnen werden konnte.
Gleichwohl haben die Auswirkungen des Abwanderns der Gewerbebetriebe aus der öffentlichen Entsorgungsschiene zu Einbußen auf der Gebühreneinnahmeseite geführt, so dass aufgrund dessen als auch der eingetretenen allgemeinen Kostenentwicklung mit der vorgelegten Neufassung der Abfallsatzung ebenfalls eine Anhebung der Gebühren um 10 % verbunden ist. Da die Abfallgebühren seit nunmehr fast 5 Jahren stabil gehalten werden konnten, erscheint diese Anhebung aber vergleichsweise moderat und zeugt von der Kostengünstigkeit der derzeitigen Organisationsstruktur.
Weiterhin enthält die vorgelegte Neufassung der Abfallsatzung eine Regelung für praktikablere Abrechnungsmodalitäten gegenüber Grundstückseigentümern von Großwohnanlagen (i.d.R. also Wohnungsbaugesellschaften), deren entsprechenden Forderungen damit Rechnung getragen werden soll.
Im Übrigen bleiben aber die wesentlichen und aufgrund der langjährigen Praxis bewährten Regelungen wie bspw. die differenzierten Abfuhrrhythmen, die Bestimmungen zur Getrenntsammlung oder der Personenmaßstab als grundsätzliche Bemessungsgrundlage der Gebührenveranlagung bestehen.
Nachfolgend werden die wesentlichen
Regelungen bzw. Änderungen erläutert.
2. Allgemeine Bestimmungen
Die grundlegenden
Bestimmungen hinsichtlich der
·
Zielsetzung
und Aufgabe der Marburger Abfallwirtschaft (§ 1),
·
Definition
der Abfallarten (§ 2),
·
Regelungen
zum Ausschluss von der Einsammlung (§ 3),
·
Regelungen
zum Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 5 und 6) sowie
·
Allgemeinen
Vorgaben zur Anzeige- und Auskunftspflicht (§ 7), zum Betretungsrecht (§ 8),
zum Eigentumsübergang (§ 9) und zur Unterbrechung des Betriebs der
Abfallentsorgung (§ 10)
werden im Ersten Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen auf der Grundlage einer vom Deutschen Städtetag
erarbeiteten Leitfassung einer Abfallsatzung sowie vom Hess. Städte- und
Gemeindebund erarbeiteten Mustersatzung formuliert. Es handelt sich hierbei um
grundlegende Regelungen, die die Marburger Abfallentsorgung dem derzeit
geltenden Abfallwirtschaftsrecht in formaler Hinsicht anpasst.
3. Durchführung der Abfalleinsammlung
Die
Regelungen zur konkreten Organisation der Abfallwirtschaft in Marburg sind im
zweiten Abschnitt Durchführung der Abfalleinsammlung formuliert. Dabei werden
die bereits bestehenden Regelungen hinsichtlich der Getrenntsammlung, der
Abfuhrrhythmen (§ 11) oder der eingesetzten Abfallbehältergrößen (§ 12)
übernommen und lediglich hinsichtlich der Terminologie angepasst (das heutige
Abfallwirtschaftsrecht kennt bspw. keinen Hauptmüll, wie die jetzt geltende
Satzung den Restmüll bezeichnet).
Auch die Regelungen zu der Verwendung von Müllsäcken
(§ 13) und zu den Standplätzen der Abfallbehälter (§ 14) sind weitgehend
unverändert übernommen worden. Bei der Sperrmüllentsorgung (§ 15) verbleibt es
bei der bisherigen kostenlosen Abholung auf Abruf, wobei jedoch zur Vermeidung
von Missbrauch eine Begrenzung der Inanspruchnahme auf 2 mal pro Jahr und
Haushalt aufgenommen worden ist.
Für Baum- und Strauchschnitt (§ 16) verbleibt es
ebenfalls bei der bewährten Praxis der kostengünstigen separaten Abholung auf
Abruf, wobei die Gebührenregelung in § 20 Abs. 4 eine Begrenzung auf 8 m³ je
Anforderung beinhaltet, was etwa einer LKW-Ladung entspricht.
4. Sonderregelung für Großwohnanlagen
Der von einer Wohnungsbaugesellschaft vorgetragenen
Problematik, dass aufgrund des Personenmaßstabs für die Gebührenfestsetzung
insbesondere für die Eigentümer von Großwohnanlagen ein erheblicher
Verwaltungsaufwand für den Änderungsdienst bestehe, wird mit einer
Sonderregelung in § 17 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 2 Rechnung getragen. Diese
besondere Regelung sieht vor, abweichend vom grundsätzlich weiter bestehenden
Personenmaßstab, bei Grundstücken, auf denen mehr als 24 Personen wohnen (also
i.d.R. Großwohnanlagen), die Zuteilung von Behältervolumen auf der Grundlage
einer durchschnittlichen Belegung des Grundstücks vorzunehmen und
dementsprechend die Gebühren nach dem Behältermaßstab zu veranlagen. Damit
entfällt für die Grundstückseigentümer, die auf eigenen Antrag von dieser
Regelung Gebrauch machen können bzw. wollen die Pflicht, eingetretene
Veränderungen bezüglich der Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen
regelmäßig der Stadt mitzuteilen. Zur Überprüfung des vorzuhaltenden
Behältervolumens reicht daher eine jährliche Meldung zum Stichtag 30.06. über
die Anzahl der auf dem jeweiligen Grundstück wohnenden Personen.
Dieser Regelung liegt folgende Überlegung zugrunde:
Die ausnahmsweise Einführung des Behältermaßstabs soll
auf die Grundstücke beschränkt bleiben, die aufgrund der Anzahl der dort
wohnenden Personen mind. mit einem 1,1 m³-Behälter ausgestattet sind. Dies sind
i.d.R. die Großwohnanlagen mit einer oftmals erhöhten Fluktuation in der
Bewohnerschaft. 1,1 m³-Behälter werden aufgrund der satzungsrechtlichen
Regelung mit einem Zuteilungsvolumen von 40 l je Bewohner bei mehr als 24 auf
einem Grundstück wohnenden Personen bereit gestellt.
Mit einer solchen Regelung bleibt also für das Gros
der Grundstückseigentümer der jetzige - seit langer Zeit bewährte -
Personenmaßstab unverändert bestehen. Gleichzeitig erhalten aber die Eigentümer
von Großwohnanlagen die Möglichkeit, den für sie praktikableren Behältermaßstab
zu wählen und damit auch die Umlage der Gebühr auf die Mieter zu vereinfachen.
Gleichzeitig entfällt auch bei der Stadt ein erheblicher Arbeitsaufwand
hinsichtlich des Änderungsdienstes und der jeweils neu festzusetzenden
Gebühren.
Modellhaft durchgeführte Gebührenvergleichsrechnungen
bei einer Wohnungsbaugesellschaft haben gezeigt, dass die neue alternative
Gebührenveranlagung nach dem Behältermaßstab gegenüber der derzeitigen
Veranlagung nach dem reinen Personenmaßstab zu weitgehend gleichen Ergebnissen
in der Gebührenhöhe führt. Das bedeutet, dass weder für die kostenrechnende
Einrichtung Müllabfuhr ein nennenswerter Einnahmeausfall noch für die
Bewohner/innen der in Frage kommenden Grundstücke eine Benachteiligung durch zu
hohe Gebühren zu erwarten ist. Im Übrigen bleibt es den betreffenden
Grundstückseigentümern überlassen, von dieser Regelung Gebrauch zu machen, da
sie ausdrücklich nur auf entsprechenden Antrag hin eröffnet werden soll.
5. Anhebung der
Gebührensätze
Die derzeit geltenden Gebührensätze wurden letztmalig zum 01.04.1998 festgesetzt und lediglich zum 01.01.2002 im Rahmen der Euro-Umstellung auf glatte Euro-Beträge umgerechnet. Aufgrund der zwischenzeitlichen allgemeinen Kostenentwicklung und der bereits dargestellten Veränderungen hinsichtlich des Ausscheidens von Gewerbebetrieben aus der öffentlichen Abfallentsorgung ist nunmehr eine Anhebung der Gebühren erforderlich, um die Kostendeckung der Abfallentsorgung weiterhin sicherzustellen.
Die folgende Aufstellung zeigt die
für 2003 bestehende Situation der kostenrechnenden Einrichtung Müllabfuhr (UA
720 des Haushalts) entsprechend den derzeit geltenden Gebührensätzen:
Einnahmen:
Müllgebühren 6.167.000
EUR
(Grundlage: Ergebnis 2002 bis 30.09.
plus Hochrechnung für das letzte
Quartal)
Ausgaben:
Pauschale für Mülleinsammlung an
DBM* 2.530.790 EUR
Beseitigungskosten** 4.053.000
EUR
(Grundlage: Ergebnis 2002 bis 30.09.
plus Hochrechnung für das letzte
Quartal)
Verwaltungskostenerstattung 145.100 EUR
Summe Ausgaben 6.728.890
EUR
Deckungslücke als Differenz zwischen
Einnahmen und Ausgaben: 561.890 EUR
Anmerkungen:
* Die Pauschale für Mülleinsammlung
beinhaltet alle im Rahmen der Einsammlung durch den DBM entstehenden Kosten
einschl. der nach Kommunalabgabenrecht zu berücksichtigenden Abschreibungen und
Verzinsungen des Anlagekapitals. Soweit beim DBM Erlöse in der Sparte
Entsorgung erzielt werden wie bspw. aus den Dienstleistungen für DSD oder für
die MEG, sind diese in der o.g. Summe bereits berücksichtigt. Grundlage der
Pauschale ist also eine beim DBM nach Sparten abgegrenzte differenzierte
Kostenrechnung.
** Die Beseitigungskosten beinhalten die
aus der Gebührenveranlagung des Kreises (BefA) entstehenden Kosten für die
Restmüllentsorgung sowie die Kosten für die Biomüllentsorgung aufgrund der
vertraglichen Regelungen mit der MEG.
Die aufgezeigte Deckungslücke i.H.v.
561.890 EUR entspricht rd. 9,1 % der für 2002 zu erwartenden Gebühreneinnahmen,
so dass zur Sicherstellung der Kostendeckung für 2003 die Neufassung der
Abfallsatzung eine Anhebung der Müllgebühren um 10 % vorsieht. Inwieweit damit
auch für 2004 die Kostendeckung gewährleistet ist, lässt sich erst Ende
nächsten Jahres beurteilen. Wesentliche Parameter hierfür werden die
Entwicklung der Löhne und Gehälter sowie das Verhalten der nach wie vor
öffentlich entsorgten Gewerbebetriebe sein, die derzeit aber noch keine
genauere Prognose erlauben.
Auf der Basis der derzeitigen
Bemessungsgrundlagen ist mit Mehreinnahmen i.H.v. 616.700 EUR zu rechnen.
Es wird gebeten, die beigefügte Neufassung der
Abfallsatzung, die zum 01. Januar 2003 in Kraft treten soll, zu beschließen.
Dietrich Möller Dr.
Franz Kahle
Oberbürgermeister Stadtrat
Anlage: Synopse der bisherigen
und der neuen Abfallsatzung
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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67,5 kB
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