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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0910/2002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, den beigefügten II. Nachtrag zur Satzung der Sparkasse Marburg-Biedenkopf zu beschließen.

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Sachverhalt

Begründung:

 

Es wird vorgeschlagen, die Satzung der Sparkasse Marburg-Biedenkopf. an die geänderte Mustersatzung[1] für kommunale Sparkassen in Hessen (Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung gem. § 10 Abs. 2 Hessisches Sparkassengesetz) anzupassen. Die Mustersatzung setzt Änderungen des Sparkassengesetzes sowie die Umstellung der Währung auf den Euro um und ist in der Satzung der Sparkasse nachzuvollziehen.

 

Festzustellen ist, dass die erforderlichen Veränderungen den Charakter der Sparkasse als regional bezogenes, kommunal getragenes und an seinem öffentlichen Auftrag ausgerichtetes Kreditinstitut nicht verändern.

 

Die beigefügte Änderungssatzung (Anlage 1) umfasst alle erforderlichen Änderungen. Im Interesse der Übersichtlichkeit sind die Anpassungen in der als Anlage 2 beigefügten Synopse dem derzeitigen Wortlaut gegenübergestellt.

 

Der Verwaltungsrat der Sparkasse wurde gemäß § 40 Abs. 1 der Satzung zu der Satzungsänderung angehört und beantragt diese.

 

 

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

 

A)       Einleitung

 

       Die Änderung der Mustersatzung bildet neben der Umstellung der Währung auf den Euro zwei Gesetze vom 18. und 20. Juni 2002 zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes ab.

 

       I.       Gesetz vom 18. Juni 2002

 

              Das Gesetz vom 18. Juni 2002 passt das Hessische Sparkassengesetz entsprechend der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der EU-Kommission getroffenen sog. Brüsseler Verständigung vom 17.07.2001 über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung für Sparkassen und Landesbanken an (Artikel 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen, zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes und zur Änderung des Gesetzes über die Vereinigung der Stadtsparkasse Frankfurt am Main mit der Frankfurter Sparkasse von 1822 (Polytechnische Gesellschaft) vom 18.06.2002, Hess. GVBl. I, S. 260).

 

              Zu der Brüsseler Verständigung ist auszuführen, dass die Bankenvereinigung der Europäischen Union, eine Vereinigung der privaten Banken auf europäischer Ebene, bei der EU-Kommission im Dezember 1999 eine Beschwerde gegen die Gewährträgerhaftung und die Anstaltslast bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten mit der Begründung eingelegt hat, diese Rechtsinstitute seien unerlaubte Beihilfen. Nach umfangreichen Prüfungen und intensiven Diskussionen hat die EU-Kommission mit einer aus Vertretern des Bundes, der Länder sowie der Verbände der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute bestehenden Arbeitsgruppe am 17. Juli 2001 die Einigung über eine Verständigung über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung für die Sparkassen und Landesbanken erreicht (Brüsseler Verständigung). Diese Verständigung sieht die Abschaffung der Gewährträgerhaftung und die Ersetzung der Anstaltslast nach dort festgelegten Grundsätzen vor. Die Umsetzung der Brüsseler Verständigung im Hessischen Sparkassengesetz sowie in der Mustersatzung wurde im Einzelnen auch hinsichtlich der Formulierungen in einem langwierigen Prozess mit der EU-Kommission abgestimmt.

 

 

       II.       Gesetz vom 20. Juni 2002

 

              Bei dem Gesetz vom 20. Juni 2002 (Erstes Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 20.06.2002, Hess. GVBl. I, S. 342) handelt es sich um ein Artikelgesetz zur Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung, dessen Art. 41 das Hessische Sparkassengesetz ändert. Gegenstand der Änderungen ist u.a. eine in der Satzung der Sparkasse umzusetzende Ausweitung der Möglichkeiten der Vorsitzenden der Verwaltung von Sparkassengewährträgern zur Bestellung von anderen Personen zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse auf ehrenamtliche Beigeordnete und gewährträgerseitig in den Verwaltungsrat gewählte Mitglieder.

 

 

B)      Zu den einzelnen Vorschriften:

                 (redaktionelle Anpassungen werden hier nicht aufgeführt; siehe Synopse)

 

       In Anlehnung an die drei Themenblöcke (Umsetzung der Brüsseler Verständigung, des Verwaltungsstrukturrefomgesetzes sowie der Umstellung auf den Euro) ist zu den Ziffern der Änderungssatzung im Einzelnen folgendes auszuführen:

 

 

       1.    Zu den Ziffern 1, 3 Buchst. b, 4 Buchst. a), 6, und 9 betr. die Änderung der §§ 1, 18, 26, 28 und 41 der Satzung der Sparkasse

 

              Aufgrund des Wegfalls der Gewährträgerhaftung werden in sämtlichen Vorschriften der Satzung die Begriffe, die Ausdruck der Gewährträgerschaft sind, durch keine haftungsrechtliche Dimension aufweisende entsprechende Begriffe der Trägerschaft ersetzt.

 

 

2.    Zu Ziff. 1 Buchst. b) betr. die Änderung von § 1 Abs. 3 der Sparkassensatzung

 

              Das in Hessen ungeschriebene Rechtsinstitut der Anstaltslast als Bestandteil des mit der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts bislang verbundenen Haftungssystems verpflichtet die Anstaltsträger nach derzeitiger Rechtslage, die wirtschaftliche Basis der Anstalt zu sichern und diese für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Eine Verpflichtung zur Fortführung der Anstalt ist damit nicht verbunden. Die geänderte Fassung von § 1 Abs. 3 der Satzung umschreibt in Ersetzung der bisherigen Anstaltslast die Verbundenheit der Träger mit der Sparkasse und normiert das Bekenntnis, die Aufgabenerfüllung des Instituts zu unterstützen. Zugleich wird allerdings klargestellt, dass hieraus kein Anspruch der Sparkasse oder eine Verpflichtung der Träger folgt, die Sparkasse mit Kapital oder sonstigen Mitteln auszustatten.

 

 

3.         Zu Ziff. 1 Buchst. c) betr. die Einfügung eines neuen Absatzes 4 in § 1 der Sparkassensatzung

 

              § 1 Abs. 4 der Sparkassensatzung regelt die künftige Haftung für die Verbindlichkeiten der Sparkasse. Danach haftet die Sparkasse nur mit ihrem eigenen Vermögen. Eine Haftung der Träger speziell aus ihrer Stellung als Träger der Sparkasse besteht künftig nicht mehr.

 

 

4.         Zu Ziff. 10 betr. die Einfügung eines neuen § 44 in die Sparkassensatzung

 

              Bei § 44 handelt es sich um eine Übergangsbestimmung betreffend die Haftung der Träger für die Verbindlichkeiten der Sparkasse. Die Regelung setzt den gebotenen Bestandsschutz um, wonach die Haftung der Träger trotz des Wegfalls der Gewährträgerhaftung und der Ersetzung der Anstaltslast ab dem 19. Juli 2005 für Altverbindlichkeiten der Sparkasse fortbesteht.

 

              Absatz 1 Satz 1 sieht die grundsätzliche Weiterhaftung der Träger für den Fall vor, dass die Sparkasse ihre Gläubiger nicht befriedigt. Absatz 1 Satz 2 regelt Haftungsausnahmen, die an die Laufzeit bestimmter vertraglicher („vereinbarter“) Verbindlichkeiten anknüpfen. Für die bis zum 18. Juli 2001 vereinbarten Verbindlichkeiten gilt ein unbegrenzter (Bestands-)Schutz. Für die in der Übergangszeit zwischen dem 19. Juli 2001 und dem 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten wird auf deren Laufzeit bis längstens zum 31. Dezember 2015 abgestellt. Absatz 1 Satz 3 regelt das Verfahren bei Eintritt des Haftungsfalles für die bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten. Danach stellen die Träger, wenn die Sparkasse bei Fälligkeit der Verbindlichkeit nicht leistet, ordnungsgemäß und schriftlich fest, dass die Gläubiger keine Befriedigung aus dem Vermögen der Sparkasse werden erhalten können. Absatz 1 Satz 4 erfasst die besondere Situation gestufter Haftungsverhältnisse. Er berücksichtigt, dass die Sparkasse Mitglied des Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist, der seinerseits Gewährträger der Landesbank Hessen-Thüringen ist, bei der die Haftung allerdings ebenfalls gemäß der Brüsseler Verständigung neu geregelt wird. Absatz 1 Satz 5 berücksichtigt, dass neben dem Landkreis Marburg-Biedenkopf auch die Stadt Marburg Trägerin der Sparkasse ist und regelt hinsichtlich einer etwaigen Inanspruchnahme neben der Gesamtschuldnerschaft die Haftungsverhältnisse im Innenverhältnis zwischen den Trägern.

 

              Zu § 44 Abs. 2 ist darauf hinzuweisen, dass Verbindlichkeiten der Sparkasse aus der Begebung von Genussrechtskapital auch derzeit gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 der Satzung von der Haftung der Gewährträger ausgenommen sind. Die bisherige Regelung ist künftig unter systematischen Gesichtspunkten als Teil der Übergangsbestimmungen und damit im Rahmen des neuen § 44 aufzunehmen.

 

 

5.         Zu Ziffern 4 Buchst. b) und 8 betr. die Änderung von § 26 Abs. 3 sowie § 35 Abs. 3 Satz 1 der Sparkassensatzung

 

              § 5d Abs. 1 Satz 3 HSpG sah bislang hinsichtlich des Vorsitzes im Verwaltungsrat vor, dass in kreisfreien Städten und Gemeindeverbänden der Vorsitzende der Verwaltung des Gewährträgers, der dem Verwaltungsrat gem. § 5d Abs. 1 Satz 1 HSpG regelmäßig vorsitzt, einen hauptamtlichen Beigeordneten als Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellen kann. Diese Regelung wurde dahin gehend ausgeweitet, dass nunmehr neben hauptamtlichen auch ehrenamtliche Beigeordnete sowie gewährträgerseitig in den Verwaltungsrat gewählte Verwaltungsratsmitglieder zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt werden können. Die Satzung der Sparkasse ist daher in § 26 Abs. 3 entsprechend anzupassen.

 

              Die Änderung von § 35 Abs. 3 Satz 1 der Sparkassensatzung stellt eine Folgeänderung zu der vorstehend beschriebenen Regelung dar. Sie legt fest, dass Dienstvorgesetzter sowie oberste Dienstbehörde für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter nunmehr generell der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers ist. Hieraus folgt, dass in dem Fall, dass von der Option des § 26 Abs. 3 der Sparkassensatzung Gebrauch gemacht wird, der Vorsitz im Verwaltungsrat und die Dienstvorgesetzteneigenschaft künftig auseinanderfallen.

 

 

6.         Zu Ziffern 2, 3 Buchst. a) und 7 betr. die Änderung von § 3 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 der Sparkassensatzung

 

              Die Änderungen in § 3 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 tragen der Umstellung der Währung auf den Euro Rechnung, wobei die Beträge gemäß der Mustersatzung geglättet wurden.

 

 

       7.    Zu Ziffer 12 betr. das Inkrafttreten der Änderungssatzung

 

              Ziffer 12 der Änderungssatzung regelt das Inkrafttreten der verschiedenen Änderungen der Satzung der Sparkasse.

 

              Von Bedeutung ist, dass die durch die Anpassung des Sparkassenrechts an die Brüsseler Verständigung bedingten Änderungen (Ziff. 12 Buchst. a)) gem. dem Inhalt der Verständigung sämtlich erst am 19. Juli 2005 in Kraft treten, während die übrigen Änderungen am Tag nach der Bekanntmachung der Änderungssatzung in Kraft treten. Das Inkrafttreten zum 19.07.2005 gilt auch für die durch die Brüsseler Verständigung bedingten Änderungen des Hessischen Sparkassengesetzes.

 

                 Gleichwohl sieht die Verständigung mit der EU-Kommission vor, dass sämtliche zu ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnahmen - und damit auch die Änderung der Satzung der Sparkasse - bis zum 31.12.2002 abgeschlossen sein müssen. Die EU-Kommission hat mitgeteilt, dass eine Nichtbeachtung dieser Frist dazu führen würde, dass sie entgegenstehende Regelungen als gegen das EU-Recht verstoßende Neubeihilfe einstufen würde, was mit erheblichen finanziellen Nachteilen für die Sparkasse verbunden wäre.

 

 

Eine Einbringung der Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt war nicht möglich, da die seitens der Hessischen Landesregierung erforderlichen Abstimmungen mit der EU-Kommission nicht früher abgeschlossen werden konnten.

 

Der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf beschließt entspr. § 40 Abs. 1 der Sparkassensatzung die Änderungssatzung mit dem gleichen Wortlaut.

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

Anlagen

-      Satzung zur Änderung der Satzung der Sparkasse Marburg-Biedenkopf

-      Synopse



[1] Die Vorlage geht davon aus, dass bis zur Beschlussfassung die geänderte Mustersatzung erlassen ist. Da dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht der Fall ist, erfolgt die Anpassung an das geänderte Sparkassengesetz.

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