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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0910/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung der Sparkasse Marburg-Biedenkopf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Dieter Finger
- Verfasser*in:
- Dieter Finger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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13.12.2002
| |||
●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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20.12.2002
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●
Erledigt
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Magistrat Umlaufbeschluss
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Vorberatung
|
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●
Erledigt
|
|
Magistrat
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|
Sachverhalt
Begründung:
Es wird
vorgeschlagen, die Satzung der Sparkasse Marburg-Biedenkopf. an die geänderte
Mustersatzung[1] für
kommunale Sparkassen in Hessen (Erlass des Hessischen Ministeriums für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung gem. § 10 Abs. 2 Hessisches
Sparkassengesetz) anzupassen. Die Mustersatzung setzt Änderungen des
Sparkassengesetzes sowie die Umstellung der Währung auf den Euro um und ist in
der Satzung der Sparkasse nachzuvollziehen.
Festzustellen
ist, dass die erforderlichen Veränderungen den Charakter der Sparkasse als
regional bezogenes, kommunal getragenes und an seinem öffentlichen Auftrag
ausgerichtetes Kreditinstitut nicht verändern.
Die beigefügte
Änderungssatzung (Anlage 1) umfasst alle erforderlichen Änderungen. Im
Interesse der Übersichtlichkeit sind die Anpassungen in der als Anlage 2
beigefügten Synopse dem derzeitigen Wortlaut gegenübergestellt.
Der
Verwaltungsrat der Sparkasse wurde gemäß § 40 Abs. 1 der Satzung zu der
Satzungsänderung angehört und beantragt diese.
Im Einzelnen
ist folgendes auszuführen:
A) Einleitung
Die
Änderung der Mustersatzung bildet neben der Umstellung der Währung auf den Euro
zwei Gesetze vom 18. und 20. Juni 2002 zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes
ab.
I. Gesetz vom
18. Juni 2002
Das
Gesetz vom 18. Juni 2002 passt das Hessische Sparkassengesetz entsprechend der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der EU-Kommission getroffenen sog.
Brüsseler Verständigung vom 17.07.2001 über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
für Sparkassen und Landesbanken an (Artikel 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen
Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen, zur Änderung des Hessischen
Sparkassengesetzes und zur Änderung des Gesetzes über die Vereinigung der
Stadtsparkasse Frankfurt am Main mit der Frankfurter Sparkasse von 1822 (Polytechnische
Gesellschaft) vom 18.06.2002, Hess. GVBl. I, S. 260).
Zu der Brüsseler Verständigung ist auszuführen,
dass die Bankenvereinigung der Europäischen Union, eine Vereinigung der
privaten Banken auf europäischer Ebene, bei der EU-Kommission im Dezember 1999
eine Beschwerde gegen die Gewährträgerhaftung und die Anstaltslast bei
öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten mit der Begründung eingelegt hat, diese
Rechtsinstitute seien unerlaubte Beihilfen. Nach umfangreichen Prüfungen und
intensiven Diskussionen hat die EU-Kommission mit einer aus Vertretern des
Bundes, der Länder sowie der Verbände der öffentlich-rechtlichen
Kreditinstitute bestehenden Arbeitsgruppe am 17. Juli 2001 die Einigung über
eine Verständigung über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung für die Sparkassen
und Landesbanken erreicht (Brüsseler Verständigung). Diese Verständigung sieht
die Abschaffung der Gewährträgerhaftung und die Ersetzung der Anstaltslast nach
dort festgelegten Grundsätzen vor. Die Umsetzung der Brüsseler Verständigung im
Hessischen Sparkassengesetz sowie in der Mustersatzung wurde im Einzelnen auch
hinsichtlich der Formulierungen in einem langwierigen Prozess mit der
EU-Kommission abgestimmt.
II. Gesetz vom
20. Juni 2002
Bei
dem Gesetz vom 20. Juni 2002 (Erstes Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom
20.06.2002, Hess. GVBl. I, S. 342) handelt es sich um ein Artikelgesetz zur
Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung, dessen Art. 41 das Hessische Sparkassengesetz
ändert. Gegenstand der Änderungen ist u.a. eine in der Satzung der Sparkasse
umzusetzende Ausweitung der Möglichkeiten der Vorsitzenden der Verwaltung von
Sparkassengewährträgern zur Bestellung von anderen Personen zum Vorsitzenden
des Verwaltungsrates der Sparkasse auf ehrenamtliche Beigeordnete und
gewährträgerseitig in den Verwaltungsrat gewählte Mitglieder.
B)
Zu den einzelnen
Vorschriften:
(redaktionelle
Anpassungen werden hier nicht aufgeführt; siehe Synopse)
In
Anlehnung an die drei Themenblöcke (Umsetzung der Brüsseler Verständigung, des
Verwaltungsstrukturrefomgesetzes sowie der Umstellung auf den Euro) ist zu den
Ziffern der Änderungssatzung im Einzelnen folgendes auszuführen:
1. Zu den Ziffern 1, 3 Buchst.
b, 4 Buchst. a), 6, und 9 betr. die Änderung der §§ 1, 18, 26, 28 und 41 der
Satzung der Sparkasse
Aufgrund
des Wegfalls der Gewährträgerhaftung werden in sämtlichen Vorschriften der
Satzung die Begriffe, die Ausdruck der Gewährträgerschaft sind, durch keine
haftungsrechtliche Dimension aufweisende entsprechende Begriffe der
Trägerschaft ersetzt.
2. Zu
Ziff. 1 Buchst. b) betr. die Änderung von § 1 Abs. 3 der Sparkassensatzung
Das
in Hessen ungeschriebene Rechtsinstitut der Anstaltslast als Bestandteil des
mit der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts bislang verbundenen Haftungssystems
verpflichtet die Anstaltsträger nach derzeitiger Rechtslage, die wirtschaftliche
Basis der Anstalt zu sichern und diese für die Dauer ihres Bestehens
funktionsfähig zu erhalten. Eine Verpflichtung zur Fortführung der Anstalt ist
damit nicht verbunden. Die geänderte Fassung von § 1 Abs. 3 der Satzung
umschreibt in Ersetzung der bisherigen Anstaltslast die Verbundenheit der
Träger mit der Sparkasse und normiert das Bekenntnis, die Aufgabenerfüllung des
Instituts zu unterstützen. Zugleich wird allerdings klargestellt, dass hieraus
kein Anspruch der Sparkasse oder eine Verpflichtung der Träger folgt, die
Sparkasse mit Kapital oder sonstigen Mitteln auszustatten.
3.
Zu Ziff. 1
Buchst. c) betr. die Einfügung eines neuen Absatzes 4 in § 1 der
Sparkassensatzung
§
1 Abs. 4 der Sparkassensatzung regelt die künftige Haftung für die
Verbindlichkeiten der Sparkasse. Danach haftet die Sparkasse nur mit ihrem
eigenen Vermögen. Eine Haftung der Träger speziell aus ihrer Stellung als
Träger der Sparkasse besteht künftig nicht mehr.
4.
Zu
Ziff. 10 betr. die Einfügung eines neuen § 44 in die Sparkassensatzung
Bei
§ 44 handelt es sich um eine Übergangsbestimmung betreffend die Haftung der
Träger für die Verbindlichkeiten der Sparkasse. Die Regelung setzt den
gebotenen Bestandsschutz um, wonach die Haftung der Träger trotz des Wegfalls
der Gewährträgerhaftung und der Ersetzung der Anstaltslast ab dem 19. Juli 2005
für Altverbindlichkeiten der Sparkasse fortbesteht.
Absatz 1
Satz 1 sieht die grundsätzliche Weiterhaftung der Träger für den Fall vor, dass
die Sparkasse ihre Gläubiger nicht befriedigt. Absatz 1 Satz 2 regelt Haftungsausnahmen,
die an die Laufzeit bestimmter vertraglicher („vereinbarter“) Verbindlichkeiten
anknüpfen. Für die bis zum 18. Juli 2001 vereinbarten Verbindlichkeiten gilt
ein unbegrenzter (Bestands-)Schutz. Für die in der Übergangszeit zwischen dem
19. Juli 2001 und dem 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten wird auf
deren Laufzeit bis längstens zum 31. Dezember 2015 abgestellt. Absatz 1 Satz 3
regelt das Verfahren bei Eintritt des Haftungsfalles für die bis zum 18. Juli
2005 vereinbarten Verbindlichkeiten. Danach stellen die Träger, wenn die
Sparkasse bei Fälligkeit der Verbindlichkeit nicht leistet, ordnungsgemäß und
schriftlich fest, dass die Gläubiger keine Befriedigung aus dem Vermögen der
Sparkasse werden erhalten können. Absatz 1 Satz 4 erfasst die besondere
Situation gestufter Haftungsverhältnisse. Er berücksichtigt, dass die Sparkasse
Mitglied des Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist, der seinerseits
Gewährträger der Landesbank Hessen-Thüringen ist, bei der die Haftung
allerdings ebenfalls gemäß der Brüsseler Verständigung neu geregelt wird.
Absatz 1 Satz 5 berücksichtigt, dass neben dem Landkreis Marburg-Biedenkopf
auch die Stadt Marburg Trägerin der Sparkasse ist und regelt hinsichtlich einer
etwaigen Inanspruchnahme neben der Gesamtschuldnerschaft die
Haftungsverhältnisse im Innenverhältnis zwischen den Trägern.
Zu
§ 44 Abs. 2 ist darauf hinzuweisen, dass Verbindlichkeiten der Sparkasse aus
der Begebung von Genussrechtskapital auch derzeit gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 der
Satzung von der Haftung der Gewährträger ausgenommen sind. Die bisherige Regelung
ist künftig unter systematischen Gesichtspunkten als Teil der Übergangsbestimmungen
und damit im Rahmen des neuen § 44 aufzunehmen.
5.
Zu
Ziffern 4 Buchst. b) und 8 betr. die Änderung von § 26 Abs. 3 sowie § 35 Abs. 3
Satz 1 der Sparkassensatzung
§
5d Abs. 1 Satz 3 HSpG sah bislang hinsichtlich des Vorsitzes im Verwaltungsrat
vor, dass in kreisfreien Städten und Gemeindeverbänden der Vorsitzende der Verwaltung
des Gewährträgers, der dem Verwaltungsrat gem. § 5d Abs. 1 Satz 1 HSpG
regelmäßig vorsitzt, einen hauptamtlichen Beigeordneten als Vorsitzenden des
Verwaltungsrates bestellen kann. Diese Regelung wurde dahin gehend ausgeweitet,
dass nunmehr neben hauptamtlichen auch ehrenamtliche Beigeordnete sowie gewährträgerseitig
in den Verwaltungsrat gewählte Verwaltungsratsmitglieder zum Vorsitzenden des
Verwaltungsrates bestellt werden können. Die Satzung der Sparkasse ist daher in
§ 26 Abs. 3 entsprechend anzupassen.
Die
Änderung von § 35 Abs. 3 Satz 1 der Sparkassensatzung stellt eine Folgeänderung
zu der vorstehend beschriebenen Regelung dar. Sie legt fest, dass Dienstvorgesetzter
sowie oberste Dienstbehörde für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter
nunmehr generell der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers ist. Hieraus folgt,
dass in dem Fall, dass von der Option des § 26 Abs. 3 der Sparkassensatzung
Gebrauch gemacht wird, der Vorsitz im Verwaltungsrat und die Dienstvorgesetzteneigenschaft
künftig auseinanderfallen.
6.
Zu
Ziffern 2, 3 Buchst. a) und 7 betr. die Änderung von § 3 Abs. 1, § 18 Abs. 2
Satz 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 der Sparkassensatzung
Die
Änderungen in § 3 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 tragen der
Umstellung der Währung auf den Euro Rechnung, wobei die Beträge gemäß der
Mustersatzung geglättet wurden.
7. Zu Ziffer 12 betr. das
Inkrafttreten der Änderungssatzung
Ziffer
12 der Änderungssatzung regelt das Inkrafttreten der verschiedenen Änderungen
der Satzung der Sparkasse.
Von
Bedeutung ist, dass die durch die Anpassung des Sparkassenrechts an die
Brüsseler Verständigung bedingten Änderungen (Ziff. 12 Buchst. a)) gem. dem Inhalt
der Verständigung sämtlich erst am 19. Juli 2005 in Kraft treten,
während die übrigen Änderungen am Tag nach der Bekanntmachung der
Änderungssatzung in Kraft treten. Das Inkrafttreten zum 19.07.2005 gilt auch
für die durch die Brüsseler Verständigung bedingten Änderungen des Hessischen
Sparkassengesetzes.
Gleichwohl
sieht die Verständigung mit der EU-Kommission vor, dass sämtliche zu ihrer
Umsetzung erforderlichen Maßnahmen - und damit auch die Änderung der Satzung
der Sparkasse - bis zum 31.12.2002 abgeschlossen sein müssen. Die
EU-Kommission hat mitgeteilt, dass eine Nichtbeachtung dieser Frist dazu führen
würde, dass sie entgegenstehende Regelungen als gegen das EU-Recht verstoßende
Neubeihilfe einstufen würde, was mit erheblichen finanziellen Nachteilen für
die Sparkasse verbunden wäre.
Eine Einbringung der Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt war nicht möglich, da die seitens der Hessischen Landesregierung erforderlichen Abstimmungen mit der EU-Kommission nicht früher abgeschlossen werden konnten.
Der Kreistag des Landkreises
Marburg-Biedenkopf beschließt entspr. § 40 Abs. 1 der Sparkassensatzung die
Änderungssatzung mit dem gleichen Wortlaut.
Dietrich Möller
Oberbürgermeister
Anlagen
- Satzung
zur Änderung der Satzung der Sparkasse Marburg-Biedenkopf
- Synopse
[1] Die Vorlage geht davon aus, dass bis zur Beschlussfassung die geänderte Mustersatzung erlassen ist. Da dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht der Fall ist, erfolgt die Anpassung an das geänderte Sparkassengesetz.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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29,5 kB
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2
|
(wie Dokument)
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