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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0931/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier:Erlass von Satzungen für steuerbegünstigte Betriebe gewerblicher Art der Universitätsstadt Marburg zur Sicherstellung der Steuerbegünstigung bei der Mittelbeschaffung für gemeinnützige Zwecke kommunaler Einrichtungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Frau Feußner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat Umlaufbeschluss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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13.12.2002
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Sachverhalt
Begründung:
Durch das
Investitionszulagengesetz 1999 wurde die steuerbegünstigte Abzugsfähigkeit von
Fördervereinsspenden an kommunale Einrichtungen, die von der Finanzverwaltung
als Betriebe gewerblicher Art" und damit als unbeschränkt steuerpflichtig
eingeschätzt wurden, erschwert.
Bis zum
31.12.2000 konnten Fördervereine und stiftungen sowie Spendensammelvereine
Mittel an Einrichtungen geben, sofern die Empfänger mit diesen Mitteln
steuerbegünstigte Zwecke verfolgten. Dabei kam es nicht darauf an, dass die
Empfänger dieser Mittel selbst steuerbegünstigte Einrichtungen im Sinne der
Abgabenordnung waren.
Seit
dem 01.01.2001 setzt die Steuerbegünstigung für mittelbeschaffende Körperschaften
zusätzlich voraus, dass die Körperschaften, für die Mittel beschafft werden,
selbst steuerbegünstigt sind (§ 58 Abs. 1 AO in der Fassung des Art. 5 Nr. 1
des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000,
BStBl. 2001 i S. 28).
Daraus
ergibt sich ab dem 01.01.2003 eine grundlegende Änderung für Förderer
gemeinnütziger Zwecke, die auch zu Konsequenzen für die Empfänger der Mittel
führen. Auf diesen Sachverhalt haben sowohl der Hessische Städtetag in
verschiedenen Ausgaben seines Nachrichtendienstes als auch die
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Schüllermann und Partner
in einem Anschreiben an die Stadt Marburg hingewiesen.
Grundsätzlich
sind Körperschaften nur dann steuerbegünstigt, wenn die satzungsmäßigen
Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung bei der Körperschaft- und
Gewerbesteuer vom Beginn bis zum Ende eines Veranlagungs- oder
Erhebungszeitraums erfüllt waren.
Daraus
folgt, dass alle Einrichtungen, die von steuerbegünstigten Körperschaften Mittel
erhalten, bereits zu Beginn des Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums eine
ordnungsgemäße Satzung haben müssen, damit die Voraussetzungen für deren
Gemeinnützigkeit und damit auch die Voraussetzungen für die fortdauernde
Gemeinnützigkeit der mittelbeschaffenden Körperschaft gegeben sind.
Betriebe
gewerblicher Art", also Einrichtungen, die von dieser Änderung betroffen
sind und die im allgemeinen für die Zuwendung von eingeworbenen Mitteln oder
Spenden in Frage kommen, sind im Bereich der Stadt Marburg insbesondere
Kindergärten und Kindertagesstätten, die Stadtbücherei und die Volkshochschule.
Soweit
für diese Einrichtungen keine Satzungen im Sinne der §§ 59 ff AO erstellt sind,
können ab dem 01.01.2003 einerseits Gemeinden für Zuwendungen, die in derartigen
Einrichtungen verwendet werden, keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen
und andererseits Fördervereine und Stiftungen zur Mittelbeschaffung an
derartige Einrichtungen nicht mehr als gemeinnützig anerkannt werden.
Gelingt
es, vor dem 31.12.2002 mit Hilfe einer solchen Satzung die Steuerbegünstigung
zu erlangen, dann gelten auch die in den Jahren 2001 und 2002 getätigten
Fördervereinsspenden als steuerbegünstigt. Diese Ausnahme von dem Grundsatz,
dass das Gemeinnützigkeitsrecht die Steuervergünstigung nur dann gewährt, wenn
die Voraussetzungen zum Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben,
erlaubt ein BMf-Schreiben vom 02.04.2002 4 C 4-S 0177 6/02, wenn eine
entsprechende Satzung bis zum 31.12.2002 ergeht. Ohne eine solche Satzung würde
die Steuerbegünstigung der Spendenabzugsfähigkeit seit dem 01.01.2001
entfallen. Damit würde die notwendige Ergänzung der Finanzierung solcher
Einrichtungen durch Spenden erheblich gefährdet.
Für
hoheitliche Einrichtungen der öffentlichen Hand, wie Schulen, ist eine Änderung
gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht eingetreten, da es sich hierbei nicht
um Betriebe gewerblicher Art handelt, sondern um Hoheitsbetriebe, die daher
keine eigene Satzung benötigen. Danach dürfen Schulen weiterhin steuerbegünstigte
Zuwendungsbestätigungen ausstellen und von Fördervereinen und stiftungen
Mittel erhalten.
Damit die
Spender für als Betriebe gewerblicher Art" eingestufte Einrichtungen wie
Kindergärten/Kindertagesstätten, Stadtbücherei und Volkshochschule weiterhin
ihre Zuwendungen als Sonderausgaben nach § 10 b EStG abziehen können und
Fördervereine oder stiftungen ihre Gemeinnützigkeit sicherstellen können, ist
für jede dieser Einrichtungen eine Satzung zu erstellen und zu
beschließen.
Die
Satzungen müssen den Vorschriften des 3. Abschnitts der AO (§§ 51 ff AO)
entsprechen, worin die Voraussetzung für die Steuervergünstigung von
Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
geregelt ist.
Aus der
jeweiligen Satzung muss sich eindeutig ergeben, welchen Zweck die Körperschaft
mit der betreffenden Einrichtung (oder mehreren Einrichtungen, sofern es sich
um gleichartige Einrichtungen, wie z. B. Kindergärten und Kindertagesstätten,
handelt) verfolgt, dass die Zwecke den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO
entsprechen und dass diese Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgt
werden. An den Satzungsinhalt muss sich die Einrichtung auch in der Praxis
halten.
Die zur
Beschlussfassung vorgelegten Satzungen für die Kindergärten/Kindertagesstätten,
die Stadtbücherei und die Volkshochschule wurden auf der Grundlage einer vom
Finanzministerium Rheinland-Pfalz sowie vom Finanzamt Fulda erarbeiteten
Mustersatzung aufgestellt.
Die
Begründung der besonderen Förderungswürdigkeit der jeweiligen Einrichtung wurde
dem Verzeichnis der Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig im
Sinne des § 10b Abs. 1 des EStG anerkannt sind, entnommen und entsprechen daher
den Vorschriften der Abgabenordnung.
Um die
Steuerbegünstigung bei der Mittelbeschaffung für gemeinnützige Zwecke
kommunaler Einrichtungen unbedingt zu erhalten, wird die
Stadtverordnetenversammlung gebeten, die beiliegenden Satzungsentwürfe zu beschließen.
Dietrich
Möller
Oberbürgermeister
Anlagen
Anlagen
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