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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0960/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier:Erlass von Satzungen für steuerbegünstigte Betriebe gewerblicher Art der Universitäts-stadt Marburg zur Sicherstellung der Steuerbegünstigung bei der Mittelbeschaffung für gemeinnützige Zwecke kommunaler Einrichtungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Frau Feußner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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20.12.2002
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Sachverhalt
Begründung:
Durch das
Investitionszulagengesetz 1999 wurde die steuerbegünstigte Abzugsfähigkeit von
Fördervereinsspenden an kommunale Einrichtungen, die von der Finanzverwaltung
als „Betriebe gewerblicher Art“ und damit als unbeschränkt steuerpflichtig
eingeschätzt wurden, erschwert.
Bis zum
31.12.2000 konnten Fördervereine und –stiftungen sowie Spendensammelvereine
Mittel an Einrichtungen geben, sofern die Empfänger mit diesen Mitteln
steuerbegünstigte Zwecke verfolgten. Dabei kam es nicht darauf an, dass die
Empfänger dieser Mittel selbst steuerbegünstigte Einrichtungen im Sinne der
Abgabenordnung waren.
Seit dem
01.01.2001 setzt die Steuerbegünstigung für mittelbeschaffende Körperschaften
zusätzlich voraus, dass die Körperschaften, für die Mittel beschafft werden,
selbst steuerbegünstigt sind (§ 58 Abs. 1 AO in der Fassung des Art. 5 Nr. 1
des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000,
BStBl. 2001 i S. 28).
Daraus
ergibt sich ab dem 01.01.2003 eine grundlegende Änderung für Förderer
gemeinnütziger Zwecke, die auch zu Konsequenzen für die Empfänger der Mittel
führen. Auf diesen Sachverhalt haben sowohl der Hessische Städtetag in
verschiedenen Ausgaben seines Nachrichtendienstes als auch die
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Schüllermann und Partner
in einem Anschreiben an die Stadt Marburg hingewiesen.
Grundsätzlich sind Körperschaften nur dann steuerbegünstigt, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer vom Beginn bis zum Ende eines Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums erfüllt waren.
Daraus folgt, dass alle Einrichtungen, die von steuerbegünstigten Körperschaften Mittel erhalten, bereits zu Beginn des Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums eine ordnungsgemäße Satzung haben müssen, damit die Voraussetzungen für deren Gemeinnützigkeit und damit auch die Voraussetzungen für die fortdauernde Gemeinnützigkeit der mittelbeschaffenden Körperschaft gegeben sind.
„Betriebe gewerblicher Art“, also Einrichtungen, die von dieser Änderung betroffen sind und die im allgemeinen für die Zuwendung von eingeworbenen Mitteln oder Spenden in Frage kommen, sind im Bereich der Stadt Marburg insbesondere die Feuerwehr, Kindergärten und Kindertagesstätten, die Stadtbücherei und die Volkshochschule.
Soweit für diese Einrichtungen
keine Satzungen im Sinne der §§ 59 ff AO erstellt sind, können ab dem
01.01.2003 einerseits Gemeinden für Zuwendungen, die in derartigen Einrichtungen
verwendet werden, keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen und
andererseits Fördervereine und Stiftungen zur Mittelbeschaffung an derartige
Einrichtungen nicht mehr als gemeinnützig anerkannt werden.
Gelingt es, vor dem 31.12.2002 mit Hilfe einer solchen Satzung die Steuerbegünstigung zu erlangen, dann gelten auch die in den Jahren 2001 und 2002 getätigten Fördervereinsspenden als steuerbegünstigt. Diese Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Gemeinnützigkeitsrecht die Steuervergünstigung nur dann gewährt, wenn die Voraussetzungen zum Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben, erlaubt ein BMf-Schreiben vom 02.04.2002 – 4 C 4-S 0177 – 6/02, wenn eine entsprechende Satzung bis zum 31.12.2002 ergeht. Ohne eine solche Satzung würde die Steuerbegünstigung der Spendenabzugsfähigkeit seit dem 01.01.2001 entfallen. Damit würde die notwendige Ergänzung der Finanzierung solcher Einrichtungen durch Spenden erheblich gefährdet.
Für hoheitliche Einrichtungen der öffentlichen Hand, wie Schulen, ist eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht eingetreten, da es sich hierbei nicht um Betriebe gewerblicher Art handelt, sondern um Hoheitsbetriebe, die daher keine eigene Satzung benötigen. Danach dürfen Schulen weiterhin steuerbegünstigte Zuwendungsbestätigungen ausstellen und von Fördervereinen und –stiftungen Mittel erhalten.
Damit die Spender für als „Betriebe gewerblicher Art“ eingestufte Einrichtungen wie Kindergärten/Kindertagesstätten, Stadtbücherei und Volkshochschule weiterhin ihre Zuwendungen als Sonderausgaben nach § 10 b EStG abziehen können und Fördervereine oder –stiftungen ihre Gemeinnützigkeit sicherstellen können, ist für jede dieser Einrichtungen eine Satzung zu erstellen und zu beschließen.
Die
Satzungen müssen den Vorschriften des 3. Abschnitts der AO (§§ 51 ff AO)
entsprechen, worin die Voraussetzung für die Steuervergünstigung von
Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
geregelt ist.
Aus der
jeweiligen Satzung muss sich eindeutig ergeben, welchen Zweck die Körperschaft
mit der betreffenden Einrichtung (oder mehreren Einrichtungen, sofern es sich
um gleichartige Einrichtungen, wie z. B. Kindergärten und Kindertagesstätten,
handelt) verfolgt, dass die Zwecke den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO
entsprechen und dass diese Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgt
werden. An den Satzungsinhalt muss sich die Einrichtung auch in der Praxis
halten.
Die zur
Beschlussfassung vorgelegten Satzungen für die Freiwillige Feuerwehr Marburg,
die Kindergärten/Kindertagesstätten, die Stadtbücherei und die Volkshochschule
wurden auf der Grundlage einer vom Finanzministerium Rheinland-Pfalz sowie vom
Finanzamt Fulda erarbeiteten Mustersatzung aufgestellt.
Die
Begründung der besonderen Förderungswürdigkeit der jeweiligen Einrichtung wurde
dem Verzeichnis der Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig im
Sinne des § 10b Abs. 1 des EStG anerkannt sind, entnommen und entsprechen daher
den Vorschriften der Abgabenordnung.
Um die
Steuerbegünstigung bei der Mittelbeschaffung für gemeinnützige Zwecke
kommunaler Einrichtungen unbedingt zu erhalten, wird die
Stadtverordnetenversammlung gebeten, die beiliegenden Satzungsentwürfe zu beschließen.
Dietrich
Möller
Oberbürgermeister
Anlagen
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