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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0975/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg;*Bebauungsplan Nr. 4/2, 6. Änderung 'Stresemannstraße 2' der Stadt Marburg*- Bericht über das Ergebnis der Prüfung der während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB*- Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB und gem. § 87 HBO*
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Ellen Fischer
- Verfasser*in:
- Astrid Goldhorn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
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Magistrat
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Anhörung
|
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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|
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24.01.2003
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●
Erledigt
|
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
|
Vorberatung
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15.01.2003
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung hat die abgegebenen Anregungen der Bürger/innen und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zu dem Entwurf des Bebauungsplanes mit folgendem Ergebnis geprüft:
1.
Die
unter 1. angeführten Anregungen der Bürger/innen werden nicht berücksichtigt.
2.
Die
unter 2.-3. angeführten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange werden
nicht berücksichtigt.
3.
Der
Bebauungsplan Nr. 4/6, 6. Änderung „Stresemannstraße 2“ der Stadt Marburg,
bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen wird einschl. der
Begründung als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.
4.
Die
gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4/2, 6. Änderung
„Stresemannstraße 2“ in Marburg, werden gem. § 87 HBO als Gestaltungssatzung
für den festgesetzten Geltungsbereich beschlossen.
Sachverhalt
Begründung:
Das ca. 1 650 qm
große Plangebiet befindet sich im südlichem Kernstadtbereich der Stadt Marburg.
Es wird durch die Dörfflerstraße und die Stresemannstraße erschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird dreiseitig
durch planungsrechtlich festgesetzte reine Wohngebiete umschlossen. In
östlicher Richtung erfolgt die Begrenzung durch den Lahnuferbereich.
Der aus den Flurstücken 31/2 und 1157/113 bestehende Bebauungsplan
ist mit einem Gebäudekomplex bebaut.
Nach seiner ursprünglichen Nutzung als Soldatenheim bis
Anfang der 60er Jahre, wurden die Räumlichkeiten als Kreiswehrersatzamt
genutzt. Anfang der 90er Jahre ging die Immobilie in das Eigentum eines
Privaten über.
Das zweigeschossige Hauptgebäude wurde danach zu Wohnungen
umgebaut. Der eingeschossige Saalanbau ist seit Jahren ungenutzt, da nach der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen die geplante Nutzung des Gebäudes
als Veranstaltungsraum für die Südstadtgemeinde nicht vorgenommen werden
konnte.
Das i. R. stehende Gebiet ist Bestandteil des seit 1979
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes; nach Art der baulichen Nutzung ist hierfür
ein Sondergebiet festgesetzt. Nach bereits angeführter gerichtlicher Entscheidung
ist diese Festsetzung jedoch seit Aufgabe der militärischen Nutzung obsolet.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitere
Nutzung des derzeit leerstehenden Gebäudesteiles, unter Berücksichtigung der
umgebenden Wohnbebauung zu schaffen, wurde am 21. Dezember 2001 die Aufstellung
des Bebauungsplanes 4/2, 6. Änderung, beschlossen. Darüber hinaus ist
beabsichtigt, den fraglichen Planbereich als Bestandteil des beplanten
Südstadtbereiches wieder einzubeziehen und damit dem Gebot einer nachhaltigen,
städtebaulichen Entwicklung in der Stadt Marburg zu entsprechen.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB und die
Anhörung der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 4. April bis
5. Mai 2002. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB fand in der Zeit vom
2. Sept. bis 4. Okt. 2002 statt. Zeitgleich erfolgte die öffentliche Auslegung
der Flächennutzungsplanänderung, die gem. § 8 BauGB im Parallelverfahren
durchgeführt wird.
Die während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belangen und Anregungen der Bürger/innen bilden die
Grundlage für die vorgenommene Abwägung. Die Grundzüge der Planung werden
hiervon nicht berührt. Die eingegangenen und als Anlage beigefügten Schreiben
wurden inhaltlich zusammengefasst wiedergegeben bzw. auszugsweise zitiert (kursiv
geschriebene Passagen).
1. Miteigentümerin
des Grundstücks Stresemannstraße 2; Schreiben vom 19.09.02
Einspruch gegen die in der
Planzeichnung des Bebauungsplanes festgesetzte Anpflanzung von 4 Bäumen auf der
vorhandenen Stellplatzfläche.
Die Überstellung von
Parkplatzflächen mit Bäumen entspricht der geltenden Stellplatzsatzung der
Stadt Marburg. Darüber hinaus stellt insbesondere der Eckbereich des i. R.
stehenden Grundstücks Stresemannstraße/Dörfflerstraße durch die
ineinandergehenden versiegelten Fläche des privaten Parkplatzbereiches und des
öffentlichen Straßenraumes eine stadtgestalterische unbefriedigende Situation
dar.
Durch die festgesetzte
Baumanpflanzung soll hier eine Aufwertung der vorgenannten Bestandssituation
erreicht werden.
Inwieweit die Anzahl der vorhandenen
Stellplätze ausreichend sein wird, ist abhängig von der künftigen Nutzung des
Gebäudes; eine Aussage dazu kann derzeit nicht getroffen werden.
Der vorzufindende Stellplatzbestand
wird durch die festgesetzte Überstellung mit Bäumen im wesentlichen nicht
eingeschränkt, da bei entsprechender Ausführung, Baumscheiben überfahrbar sein
können.
2. Schreiben
der Straßenverkehrsbehörde vom 2. August 2002
Heckenanpflanzungen
im Bereich von Ein- und Ausfahrten dürfen nicht sichtbehindernd sein.
Mit der festgesetzten
Heckenanpflanzung im Bereich Dörfflerstraße sind durch den 5 m breiten Zu- und
Abfahrtsbereich die Sichtverhältnisse ausreichend.
3. Schreiben von 67.2/UNB vom 27.09.02 unter Bezugnahme auf
die bereits abgegebene Stellungnahme vom 02.05.02 im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung
Anregungen zur Fassadenbegrünung
Aufgrund
des Gebäudebestandes mit großflächigen Fensteröffnungen ist eine
Fassadenbegrünung kaum vorzunehmen. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung, dass
Fassadenbegrünungsfestsetzungen in Gebieten, die durch Wohnbebauung
(kleingliedrige Baukörper) bestimmt werden, im Gegensatz zu Gebäude für
Gewerbebetriebe, in der Durchsetzung unrealistisch sind.
Anregungen
zur Umwandlung der vollversiegelten Flächen (Westseite) in eine wassergebundene
Decke.
Die versiegelte Parkplatzfläche hat Bestandsschutz. Mit der Festsetzung „alle zusätzlichen Wege und Platzflächen .... sind in wasserdurchlässiger Ausbauweise herzustellen“ ist der Forderung nach Grundwasserschutz und -neubildung Rechnung getragen.
Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 (1) BauGB) vom 08. April bis 08. Mai 2002 ging mit Schreiben vom 6. Mai 2002 eine Stellungnahme einer Rechtsanwaltskanzlei i. V. einer Eigentümergemeinschaft ein.
Inhaltlich wurde darin der
bestehende Planungsanlass und die getroffene Festsetzung der Art der baulichen
Nutzung, als "allgemeines Wohngebiet", unter öffentlich-rechtlichen
aber auch unter zivilrechtlichen Aspekten in Frage gestellt.
Eine Würdigung des abgegebenen
Schreibens erfolgte in der Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung zum
Offenlagebeschluss vom 27. Mai 2002.
Da während des Verfahrensschrittes,
der öffentlichen Auslegung, die v. g. Anregungen nicht wiederholt wurden, sind
sie nicht Gegenstand der an dieser Stelle vollzogenen Prüfung.
Den als Anlage beigefügten
Unterlagen zum Bebauungsplan können alle weiteren Informationen entnommen
werden.
Dietrich Möller
Oberbürgermeister
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