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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0168/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg
2. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 25/4-3. Änderung und Erweiterung, 2. Verfahrensschritt; Umwidmung eines Sondergebietes gem. § 11 BauNVO in ein Sondergebiet für "nicht-zentrenrelevante Sortimente"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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24.08.2001
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
|
Vorberatung
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem
Entwurf der 2. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 25/4-3. Änderung und
Erweiterung, 2. Verfahrensschritt, wird zum Zwecke der öffentlichen Auslegung
gem. § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der TÖB (§ 4 BauGB) zugestimmt.
Sachverhalt
Begründung:
Für
die am 26.01.01 beschlossene 2. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 25/4-3.
Änderung und Erweiterung, 2. Verfahrensschritt (sowie die Änderung des
Bebauungsplanes: 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 25/4-3. Änderung und
Erweiterung, 2. Verfahrensschritt, im Bereich der Flurstücke Nr. 143/27 und
59/4), ist die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der TÖB im
Zeitraum von 17.04.01 bis 18.05.01 in Form eines öffentlichen Aushangs bzw.
mittels Anschreibens durchgeführt worden. Der Ortsbeirat Wehrda wurde ebenfalls
mittels gesonderten Anschreiben über die Planung informiert.
Im
Zuge der Bürgerbeteiligung wurden von einem Bürger Anregungen zum
Planvorentwurf geäußert. Dabei wurden folgende Sachverhalte angesprochen:
· In der Begründung werden die
Grundstücke des Bürgers, der diese Anregungen vorbringt, als ungünstig gelegen
und geschnitten bezeichnet. Diese Einschätzung wird nicht geteilt, da der
Bestand (Aldi mit vorgelagerten Parkplatz) das eigene Grundstück in Wert setze.
Durch die Ausweitung von „Obi“ würde eine „Hinterhoflage“ entstehen, die zu
einem drastischen Wertverlust führen würde.
Stellungnahme:
Wie die Anregung zeigt, kann man über die Lage am
Ende einer Sackgasse und über den Zuschnitt eines dreieckig geschnittenen
Grundstücks geteilter Meinung sein. Im Sinne einer Konfliktbereinigung werden
die Merkmalbeschreibungen für die Entwurfsbegründung gestrichen.
Wie allerdings in der Begründung beschrieben, wird
durch die Bebauungsplan-Änderung nur die Nutzungsart geringfügig geändert, der
Bestand (Aldi) hat das bestehende Planungsrecht (in diesem Fall wird das Maß
der Nutzung kritisiert) bei weitem nicht ausgenutzt. Die befürchtete
„Hinterhoflage“ wird als nicht durch dieses Bebauungsplan-Änderung initiiert.
Somit wird auch die Befürchtung des Wertverlustes der Grundstücke (Flurstück
Nr. 57/8 und 53/2-4) in Folge dieser Planung u. a. aus oben beschriebenen
Sachverhalt nicht geteilt.
· Es herrscht Unzufriedenheit darüber,
dass nur sogenannte „nicht-zentrenrelevante Sortimente“ für das eigene
Grundstück zugelassen werden sollen. Daneben erscheint die Identifizierung
dieser Sortimente nicht nachvollziehbar. Vielmehr soll für das eigene
Grundstück eine Festsetzung wie für das „Aldi-Grundstück“ („Verbrauchermarkt“)
getroffen werden.
Stellungnahme:
Die vorgeschlagene Festsetzung „Sonstiges
Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel,
nicht-zentrenrelevante Sortimente“ erweitert das bisher zulässige Spektrum
(„Möbelmarkt“) erheblich. Eine weitergehende Aufweitung in Richtung
„Verbrauchermarkt“ würde der stadtentwicklungspolitischen Linie zur Steuerung
des Einzelhandels ebenso wie dem wirtschaftlichen Leitbild widersprechen. Die
Liste der zulässigen „nicht-zentrenrelevanten Sortimente“ ist abschließend
formuliert und an der Terminologie und Typologie einschlägiger Rechtssprechung
bzw. auch an den Einzelhandelserlassen verschiedener Bundesländer angelehnt.
· Durch den Umstand, dass die „Verbrauchermarkt“-Festsetzung
für das „Aldi-Grundstück“ aufgehoben wird, würde dem noch ansässigen
Tegut-Markt gegenüber ein Wettbewerbsschutz gewährt. Die
stadtentwicklungsplanerische Begründung für die Aufhebung der
„Verbrauchermarkt“-Festsetzung werde durch den vermeintlichen Verkauf
stadteigener Flächen an der Afföllerstr. an die Firma Lidl unterlaufen.
Stellungnahme:
Bereits im Zusammenhang mit dem „einfachen“
Bebauungsplan zur Anpassung älterer Gewerbegebiete an die aktuelle BauNVO wurde
von den Stadtverordneten beschlossen, dass die inzwischen von „Aldi“ neu
genutzte Fläche an der Industriestr. als Kompensation für die hier überplante
Fläche gilt. Konkurrentenschutz wird u. a. aus diesem Umstand heraus schon
nicht betrieben. Die Fläche an der Afföllerstr. ist weder städtisches Eigentum
noch gibt es Signale, das herrschende Planungsrecht (GE gem. § 8 BauNVO) zu
ändern.
· Die Planung erfolgt ausschließlich
in privatem Interesse der Firma „Obi“.
Stellungnahme:
Für die Bauleitplanung stehen insgesamt mehrere
Anlässe. Diese sind sowohl in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss
beschrieben (u. a. spezifischer Antrag der Stadtverordnetenversammlung vom
24.11.00 den Bebauungsplan im Bereich der Flurstücke 53/2-4 und 57/8 zu ändern)
als auch in der Begründung zum Bebauungsplan nachzulesen.
· Die Parkplatzsituation werde durch
die Planung verschärft. Es wird angezweifelt, ob die Stellplatzsatzung der
Stadt Marburg für den „Obi“-Markt Anwendung findet.
Stellungnahme:
Zunächst wurde bei „Obi“ und wird künftig – auch im
Zuge der Erweiterung – der Stellplatzschlüssel der kommunalen Stellplatzsatzung
angewendet. Daneben wird davon ausgegangen, dass bei Gartenmarktsortimenten
gegenüber Lebensmitteln mit weniger Kundenfrequenz und damit auch mit weniger
Stellplatznachfragern zu rechnen ist.
Der
Ortsbeirat weist lediglich auf die bereits bestehende Verkehrsproblematik hin,
stimmt der Planung aber grundsätzlich zu.
Von
den angeschriebenen TÖB gingen keine Anregungen ein, die in irgendeiner Form
eine Planänderung bewirken.
Der
Planentwurf sollte unverändert (gegenüber dem Vorentwurf) für die Offenlage
beschlossen werden. Die Begründung wird marginal (Streichung von zwei
Adjektiven) geändert.
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