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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1085/2003

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.                 Der Bebauungsplan Nr. 26/7 „Neubaugebiet Michelbach-Nord“ in der Gemarkung Michelbach, Flur 2 und 4, wird in dem im Übersichtsplan dargestellten Bereich (Anlage 1) geändert (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB).

2.                  Dem Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26/7 im Stadtteil Michelbach wird einschl. der Begründung zum Zwecke der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zugestimmt.

 

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Sachverhalt

Begründung:

Die Stadtverordnetenversammlung hat bereits im Dezember 2001 Planänderungen im 1. Bauabschnitt des Neubaugebietes Michelbach beschlossen, um neben Befreiungsmöglichkeiten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den bisher städtebaulich vertretbaren Optionen ausreichend flexible Gestaltungsmöglichkeiten für individuelle Bauherrenwünsche und eine Verbesserung der Vermarktung zu erreichen. Da für diese Änderungsgrundstücke bisher keine konkrete Nachfrage bestand, ist das Änderungsverfahren, das  mit dem Aufstellungsbeschluss 2001 eingeleitet wurde, nicht weiter betrieben worden. Durch den Aufstellungsbeschluss bestanden ausreichend flexible Gestaltungsmöglichkeiten für Verkaufsverhandlungen, weil jedoch nunmehr mit der Novellierung der Hess. Bauordnung (HBO 2002) die Genehmigungsfreistellung gem. § 56 HBO für baugenehmigungsfreie Bauvorhaben im beplanten Bereich eingeführt wurde, ist zwischenzeitlich die Bürger- und Trägeranhörung für dieses Änderungsverfahren durchgeführt worden, da auch bei städtebaulich noch so geringfügigen Befreiungen ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 57 HBO mit entsprechenden Gebührensätzen erforderlich wird. In den Planentwurf für die Bürger- und Trägeranhörung sind neben den Teilflächen des Aufstellungsbeschlusses vom Dezember 2001 alle Planbereiche des 1. und 2. Bauabschnittes aufgenommen worden, für die bisher gem. den Grundsatzbeschlüssen des Magistrates Befreiungen gem. § 31 BauGB gewährt wurden. Darüber hinaus sind 2 Teilbereiche (westlich „Zum Eisenberg“ und westlich der Schleife der Straße „Am Knechtsacker“) mit aufgenommen worden, die bereits durch die Baustraßen des 1. und 2. Bauabschnittes erschlossen worden sind und somit nunmehr bedarfsgerecht vermarktet werden können.

 

Die einzelnen Änderungen des Planentwurfes für die Bürger- und Trägeranhörung sind der beigefügten Kurzbegründung vom 10.01.03 (Anlage 2) zu entnehmen. Die Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 23.12.02 beteiligt worden. Die Bürgeranhörung gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 13.01.03 bis 24.01.03 im Stadtbauamt Marburg während der Dienststunden statt. Die entsprechenden Veröffentlichungen hierzu erfolgten in der örtlichen Presse am 11.01.20003.

 

Von den Bürgern, die den Änderungsplanentwurf eingesehen haben, wurden keine Anregungen vorgetragen. Der Ortsbeirat Michelbach, der bereits in seiner Januar-Sitzung 2003 über den Änderungsentwurf beraten hat, wurde in seiner Sitzung am 04.02.03 von einem Mitarbeiter der Stadtplanung nochmals die städtebauliche Zielsetzung der Änderungsplanung erläutert. In dieser Sitzung war ebenfalls die Stadtentwicklungsgesellschaft (SEG) eingeladen, die nunmehr die Projektentwicklung und Vermarktung betreibt. Der Ortsbeirat hat in dieser Sitzung die vorliegende Änderungsplanung zustimmend zur Kenntnis genommen und grundsätzlich begrüßt, da hierdurch neue Optionen für einen verbesserten Abverkauf der Baugrundstücke in Michelbach erwartet werden.

 

In den Stellungnahmen, die von den Trägern öffentlicher Belange eingegangen sind, wurden keine Anregungen vorgebracht. Auf Vorschlag der SEG wird das noch unbebaute Flurstück 126/2, westlich der Straße Auf dem Wulf, in den Planentwurf einbezogen, um auch hier eine offene Bauweise für Einzel- und Doppelhäuser zu ermöglichen. Somit besteht nach Teilung des Grundstückes die Vermarktungsmöglichkeit für 2 Einzelhausgrundstücke mit ca. je 550 qm. Hierdurch sollen sich auch die Vermarktungschancen für 2 benachbarte freie Baugrundstücke erhöhen.

Weiterhin wird die zwingende Zweigeschossigkeit entlang der Nordseite der Straße „Zur Wehrholzseite“ aufgegeben, da es sich hier anbietet, die Gebäude eher von der Straße abzurücken, um entsprechende südwestorientierte Freibereiche und Gärten zu erhalten.

Um die Stellplatzproblematik für Hausgruppen und Reihenhäuser im Plangebiet, unabhängig von der Eigentumsstruktur, zu regeln, wird die Festsetzung aufgenommen, dass für Hausgruppen 1,5 Stellplätze pro Reihenhaus erforderlich sind. Da die städt. Stellplatzsatzung für Gruppenbaumaßnahmen von Reihenhäusern nur 1,1 Stellplätze fordert, ist es bei nachträglicher Grundstücksteilung und Veräußerung auch in diesem Neubaugebiet häufig zu Problemen gekommen, da die dann erforderlichen 2 Stellplätze pro Hauseinheit nur noch schwerlich auf den Baugrundstücken unterzubringen sind. Die festgesetzte Stellplatzzahl von 1,5 ist somit ein Mittelweg, der sich auch in anderen Baugebieten für Gruppenbaumaßnahmen bewährt hat.

Im südlichen Änderungsbereich ist die Erschließung im Bereich des Verbindungsweges zwischen den Straßen „Am Strauchacker“ und „Am Knechtsacker“ und einem Teilstück des „Knechtsackers“ so angepasst worden, dass die angrenzenden Flurstücke auch ohne den Grunderwerb des Flurstückes 98/30 erschlossen und bebaut werden können. Darüber hinaus sind noch 3 redaktionelle Änderungen in die textlichen Festsetzungen bzgl. Anpflanzungen und Einfriedungen aufgenommen worden.

 

Die Begründung für den Offenlegungsentwurf ist entsprechend dem üblichen Standard gegenüber der Kurzbegründung zur Bürger- und Trägeranhörung ergänzt worden.

 

Alles weitere ist den beigefügten Anlagen zu entnehmen.

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

 

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