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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1078/2003(2)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

1.   Die Stiftung St. Jakob wird beauftragt, unter Beteiligung der Personalvertretung einen Projektplan zur Umsetzung des Konzeptes zur Neustrukturierung der Stiftung St. Jakob und ihrer Zweckverwirklichungsbetriebe zu erarbeiten und der Stadtverordneten-versammlung bis zum Juni 2003 zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

2.   Die Stiftung St. Jakob wird beauftragt, durch geeignete Maßnahmen zu erreichen, dass für das Wirtschaftsjahr 2003 ein ausgeglichenes Betriebsergebnis erreicht werden kann.

 

3.   Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis, dass die Stiftung St. Jakob den Abschluss eines zeitlich befristeten Sanierungstarifvertrages anstrebt. Langfristig ist ein Haustarifvertrag anzustreben.

 

4.   Der Vorsitzende der Stiftung St. Jakob soll den Haupt- und Finanzausschuss regelmäßig über den Stand der Sanierungsmaßnahmen unterrichten.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

 

A)      Ausgangsüberlegungen zur Umstrukturierung des Sozialunternehmens

     Stiftung St. Jakob

 

1.   Mit Einführung der Pflegeversicherung (SGB XI) ist ein vom Gesetzgeber gewollter Markt für pflegerische und soziale Dienstleistungen entstanden. Soziale Einrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zu erbringen und die Qualität der Leistungen zu sichern. Auch auf den Einrichtungen der Stiftung St. Jakob lastet ein enormer Kosten- und Leistungsdruck, der sich durch den Wettbewerb mit anderen, auch privaten,  Anbietern noch verschärft hat.

 

2.   Bei der Stiftung ist der Vorstand das einzige Organ. Bereits im WEDIT-Gutachten (Abschlussbericht Neuausrichtung der städtischen Betriebe der Universitätsstadt Marburg, 2000, S. 156) wurde bemerkt, dass die Zuständigkeit und Kompetenzabgrenzung zwischen Vorstand, Vorsitzendem und Stiftungsleitung nicht klar ist. Ein Sozialunternehmen benötigt klare Entscheidungsstrukturen, welche die GmbH optimal ermöglichen würde, da eine klare und saubere Trennung zwischen Träger und Betriebsführung vorgenommen werden kann. Darüber hinaus stellt die GmbH Normen auf für Kapitalaufbringung und -erhaltung - auch der gemeinnützige Bereich benötigt für seine sozialen Aufgaben Kapital - , so dass wirtschaftliche Entwicklungen früher sichtbar werden als bei den übrigen Rechtsformen. Gerade wegen dieser klaren Strukturen kann es gelingen, Altenhilfeeinrichtungen als Unternehmen zu führen und sie weiter in ihrer Qualität zu verbessern.

 

3.   Die Vorstandsmitglieder der Stiftung haften unter bestimmten Voraussetzungen als Organmitglieder als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten der Stiftung. Auch lastet auf der Stadt Marburg ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko für die Stiftung St. Jakob. Es erscheint sinnvoll, das Sozialunternehmen rechtlich so zu organisieren, dass nur das betriebsnotwendige Vermögen des Sozialunternehmens zur Haftung herangezogen werden kann.

 

4.   Es erscheint sinnvoll, alle städtischen Unternehmen in einheitlicher Rechtsform zu betreiben.

 

5.   Die Stiftung St. Jakob möchte ihre Dienstleistungen auch im Vorfeld von Pflegebedürftigkeit erweitern, um u.a. Kunden für ihre pflegerischen und sozialen Angebote zu gewinnen und eine wirtschaftlich notwendige hohe Auslastung zu sichern. Angedacht sind vor allem hauswirtschaftliche Dienstleistungen in der eigenen Häuslichkeit sowie offene Angebote in den Altenhilfezentren.

 

6.   Es wird für notwendig und sozialpolitisch sinnvoll erachtet, dass ein wirtschaftlich leistungsstarkes kommunales Sozialunternehmen der Altenhilfe die erforderlichen Dienstleistungsangebote für ältere Menschen und ihre Angehörigen in unserer Stadt sichert und zukunftsfähig weiterentwickelt.

 

7.   Eine Erweiterung von sozialen Dienstleistungen schafft und sichert Arbeitsplätze in unserer Stadt.

 

 

B) Konzept der Unternehmensumstrukturierung

 

Ziele der Umstrukturierung:

 

·         Begrenzung des Haftungsrisikos

·         Sicherung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens, auch als Voraussetzung zur Beschaffung von Fremdkapital

·         Erhöhung der Marktfähigkeit und Verbesserung der Wettbewerbsposition

·         Verstärkung der Innovationsfähigkeit

·         Klare Abgrenzung von Geschäftsführung, Aufsichtsgremium und Gesellschafterin

·         Professionalisierung der Geschäftsführung

·         Kosteneinsparungen

·         Synergieeffekte auf der Leistungs- und Ertragsseite

·         Erweiterung von Dienstleistungen

·         Für Kunden attraktives Kosten-/Leistungsverhältnis

 

 

Maßnahmenplanung:

 

Die bisherigen Zweckverwirklichungsbetriebe der Stiftung St. Jakob gehen in eine gemeinnützige GmbH bzw. deren Tochtergesellschaft Dienstleistungs-GmbH über.

 

Die Stiftung St. Jakob bleibt eine öffentlich-rechtliche Stiftung, die um Zustiftungen und Spenden wirbt, um die gemeinnützige Tätigkeit der gGmbH finanziell unterstützen zu können. Sie könnte in eine Bürgerstiftung (Gemeinschaftsstiftung) integriert werden.

 

 

Die Gewinne, die in der Dienstleistungs-GmbH erwirtschaftet und ausgeschüttet werden können, werden ebenso für die gemeinnützige Tätigkeit der gGmbH in Form von Spenden etc. zur Verfügung gestellt.

 

 

Gemeinnützige GmbH (gGmbH):

 

Gesellschafterin: Stadt Marburg, 100 %

 

Zweck: Betreiben von pflegerischen und sozialen Dienstleistungen

 

Mögliche Geschäftsfelder:

 

·         Service-Wohnen ohne Umzug in der eigenen Häuslichkeit

·         Service-Wohnen in Seniorenwohnungen/-wohnanlagen

·         Ambulante Dienste: Hauswirtschaft, Menüservice, Pflege (einschließlich gerontopsychiatrischer Pflege), soziale Begleitung, niedrigschwellige Betreuungsangebote für Demente

·         Teilstationäre Pflege: Tagespflege, Nachtpflege

·         Kurzzeitpflege (auch speziell für demente Menschen)

·         Stationäre Pflege

·         Praxis für Physiotherapie und Ergotherapie

·         Begegnungszentren

·         (Pflege-)Personalpool für das Gesamtunternehmen

·         Dienstleistungen für die Dienstleistungs-GmbH: Verwaltungsdienst, Qualitätsmanagement, Hygienemanagement, Arbeitssicherheitsmanagement etc.

 

 

Dienstleistungs-GmbH  - Tochtergesellschaft der gGmbH:

 

Gesellschafterin: gGmbH, 100 %

 

Zweck: (Hauswirtschaftliches) Catering

 

 

Mögliche Geschäftsfelder:

 

·         Catering der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen für die gGmbH, einschließlich Küchenbetrieb

·         Betreiben des Restaurant/Café im Altenhilfezentrum Auf der Weide, um eine Wirtschaftlichkeit zu erreichen

·         Hauswirtschaftliche Dienstleistungen für private Haushalte

 

 

 

 

Organisation:

 

Geschäftsführung:

Beide Gesellschaften haben die gleiche Geschäftsführung in Personalunion.

 

Aufsichtsgremium:

Es wird ein Aufsichtsrat gebildet, der in Personalunion Organ beider Gesellschaften ist.

 

Betriebsrat:

Ein gemeinsamer Beriebsrat kann für beide Gesellschaften gewählt werden.

 

 

 

Gründstücke und Immobilien:

Die bisherigen Grundstücke und Immobilien bleiben bei der Stiftung St. Jakob, die diese an die gGmbH verpachtet. Eine Übertragung der Gründstücke und Immobilien an die gGmbH würde Grunderwerbssteuer verursachen. Die Pachtpreise dürfen als kalkulatorischer Bestandteil der Heimentgelte und anderer Dienstleistungsvergütungen nicht höher liegen als die jetzigen kalkulatorischen Investitionsaufwendungen, um die investiven Fördergelder von Land und Bund nicht zu verlieren.

 

Investoren für Immobilien:

Wohnungsbaugesellschaften und andere juristische Personen sollen als Investoren für Immobilien der Sozialwirtschaft gewonnen werden: Seniorenwohnungen, Hausgemein-schaften für demente Menschen, zukunftsweisende stationäre Pflegeeinrichtungen, Wohnraumanpassung in der eigenen Häuslichkeit, innovative Wohn- und Pflegeprojekte.

Zur Konzeptionierung kleinräumiger stadtteilbezogener Wohn- und Betreuungsformen sollen große Wohnungen oder Wohnkomplexe angemietet werden.

 

 

Arbeitsrechtliche Aspekte:

 

Eine Umstrukturierung in GmbH´s würde einen Betriebsübergang nach § 613a BGB beinhalten. D.h. die jeweilige GmbH würde als neue Arbeitgeberin in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintreten.

 

Für die gGmbH würde dies bedeuten, dass weiterhin der BAT in seiner jeweiligen Fassung gilt, da auch bei der überwiegenden Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis 2001 der BAT mit der Jeweiligkeits-Klausel in die Arbeitsverträge einbezogen wurde. In neueren Arbeitsverträgen ist eine Öffnungsklausel für neue, jeweils für den Betrieb geltende Tarifverträge vereinbart.

 

Da die Tarifstruktur und die Höhe der Vergütungen gemäß BAT kommunal nicht refinanzierbar sind, wäre es zur Abwendung einer Insolvenz erforderlich, einen (befristeten) Sanierungstarifvertrag bzw. einen Haustarifvertrag mit der Gewerkschaft verdi. zu verhandeln und abzuschließen.

 

Eine zukunftsfähige Tarifstruktur sollte Qualifikation, Betriebszugehörigkeit, Leistung und fachliche sowie Leitungs-Verantwortung entsprechend honorieren. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für das Unternehmen gewonnen und motiviert werden können. Unternehmenssteuerung benötigt kalkulierbare Personalkosten.

 

Für die Dienstleistungs-GmbH ist der Tarif für das Hotel- und Gaststättengewerbe als allgemeinverbindlicher Tarifvertrag maßgeblich (§ 3 des Tarifvertrages).

 

Generelles Ziel muß sein, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die betrieblichen und tariflichen Änderungen zu gewinnen und offensiv Transparenz für die betriebswirtschaftlichen Belange zu schaffen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an der Entwicklung der betrieblichen und tariflichen Veränderungen aktiv zu beteiligen. Es geht um die Zukunft und die Erhaltung der Zweckbetriebe und der Arbeitsplätze. Es geht jedoch letztendlich um die zukunftsfähige Sicherung und Entwicklung der Dienstleistungen der Altenhilfe als Daseins-vorsorge für die älteren Menschen in der Stadt Marburg.

 

 

 

Prüfung anderer Gesellschaftsformen als Rechtsform für die Betriebsführung:

 

Gemeinnützige Aktiengesellschaft oder eine Personengesellschaft in Form einer GmbH und Co KG

Beide Gesellschaftsformen würden keine Vorteile für die Betriebsführung der Zweckbetriebe der Stiftung St. Jakob bringen. Personengesellschaften können überdies nicht gemeinnützig geführt werden.

 

 

 

C) Meinungsbildung im Stiftungsvorstand

 

Der Vorstand der Stiftung St. Jakob hat sich in seiner Sitzung am 12.02.2003 in Anwesenheit der Mitglieder des Personalrates ausführlich mit dieser Vorlage beschäftigt. Der Stiftungsvorstand hat den Punkten zu 1. und 4. jeweils einstimmig und den Punkten zu 2. und 3. bei zwei Enthaltungen zugestimmt.

 

 

 

 

 

 

Dr. Franz Kahle

Stadtrat und Stiftungsvorsitzender

 

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