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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1185/2003
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier:Bauaufsichtsgebührensatzung der Universitätsstadt Marburg sowie Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Melanie Drusel
- Beteiligt:
- 60 - Bauverwaltung und Vermessung
- Verfasser*in:
- Frau Feußner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Vorberatung
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24.04.2003
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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25.04.2003
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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23.04.2003
|
Sachverhalt
Begründung:
Durch
die Novellierung der Hessischen Bauordnung, die am 01.10.2002 in Kraft getreten
ist, ist es notwendig, die seit 01.01.2002 anzuwendende
Bauaufsichtsgebührensatzung der neuen Rechtslage anzupassen.
Wesentliche
Teile der bisherigen Bauaufsichtsgebührensatzung wurden - soweit keine
Rechtsänderungen eingetreten sind - übernommen.
Grundlage
des Entwurfes der Bauaufsichtsgebührensatzung ist neben dem Hessischen
Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in der zuletzt geänderten Fassung vom
18.12.1997 die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, wonach die
anfallenden Verwaltungskosten nach dem zugehörigen Verwaltungskostenverzeichnis
zu erheben sind.
Die
Gebührentatbestände des Verwaltungskostenverzeichnisses sind entsprechend der
bisherigen Bauaufsichtsgebührensatzung mit einem Gebührenrahmen versehen, der
durch interne Verwaltungsanweisungen (Richtlinien) ausgefüllt werden kann. Dies
hat den Vorteil, dass innerhalb dieses jeweiligen Gebührenrahmens eines
Gebührentatbestandes zügig auf Entwicklungen reagiert werden kann.
Der
Gebührenrahmen ermöglicht einerseits kostendeckend tätig zu werden,
andererseits jedoch das Bauen nicht durch unangemessene Verwaltungsgebühren zu
verteuern und so Investitionen im Bereich der Stadt unnötig zu beeinträchtigen.
Andererseits
muss berücksichtigt werden, dass durch die neue Bauordnung sowohl Gebührentatbestände
entfallen als auch der Verwaltungsaufwand für Teile der zu bearbeitenden
Vorgänge geringer wird.
Da
noch Verfahren nach der HBO 1993 zu Ende geführt werden, gelten die bisherigen
Gebührenregelungen für diese Verfahren weiter. Ein konkreter Zeitpunkt für das
Außerkrafttreten der Bauaufsichtsgebührensatzung vom 01.01.2002 lässt sich
daher nicht bestimmen. Für alle anderen Verfahren gilt die neue Satzung.
Die
HBO 2002 hat erhebliche Konsequenzen für die künftige Arbeit der
Bauaufsichtsbehörden. Die Zahl der baugenehmigungsfreien Bauvorhaben wurde
erheblich erweitert. Für Bauvorhaben in Gebieten mit rechtsgültigem
Bebauungsplan wurde ein Genehmigungsfreistellungsverfahren eingeführt, das bei
plankonformer Bauweise einsetzt. Das schon in der HBO 1993 eingeführte
„vereinfachte Verfahren“ wird für nahezu alle übrigen Verfahren zum Regelverfahren,
die Prüfungsinhalte innerhalb dieses Verfahrens wurden reduziert.
Eines
der wesentlichen Ziele des Gesetzgebers ist es, das Bauen für den Bauherrn
kostengünstiger zu machen. Dies muss seinen Niederschlag auch in der
Bauaufsichtsgebührensatzung finden. Durch die Neuregelung wird sich ein
gegenwärtig schwer zu beziffernder Gebührenausfall ergeben.
In
erster Linie trifft dies zu beim sogenannten vereinfachten Verfahren nach § 57
HBO. Der Prüfungsumfang innerhalb dieses Verfahrens, das durch die Novellierung
quasi zum Regelverfahren wird, wurde eingeschränkt. So entfallen mit der
Prüfung der Bebaubarkeit nach HBO, der Zugänge und Zufahrten und der Einhaltung
der Abstandsflächen Teile der bauordnungsrechtlichen Prüfung. Bestehen bleibt
die bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung und die Prüfung von
bauordnungsrechtlichen Abweichungen.
Hinsichtlich
des Bearbeitungsaufwandes ändern sich folgende wesentliche Teile (z. B. Verfahrensprüfung,
Anlegen und Verwalten von Akten, notwendige Schreib- und Büroarbeiten, Beratung
und ggf. Beteiligungsverfahren, Ausfertigen und Versenden der Genehmigung)
nicht. Der Wegfall der bauordnungsrechtlichen Prüfungsbestandteile durch die
neue HBO fällt im Zusammenhang mit dem Wegfall der Konzentrationswirkung
gegenüber dem bisherigen vereinfachten Verfahren nach § 67 HBO 1993 mit ca. 15
% ins Gewicht. Dies wurde bei der Gebührenbemessung berücksichtigt.
Dementsprechend
wurden bei Verfahren nach § 58 HBO die Gebühren ebenfalls - und zwar um ca. 10
% - gesenkt.
In
das Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung wurden Tatbestände neu
eingearbeitet, die sich aus der neuen HBO ergeben. Hervorzuheben sind:
Nr.
6533 Ausnahmen nach § 31 (1) BauGB und
Nr.
6531 Abweichungen nach § 63 HBO
Darüber
hinaus wurden folgende Gebühren geändert, um tatsächlich anfallende Kosten zu
decken:
Ø Nr. 6471 der
aktuellen Richtlinie (Baulasteintragung)
100,00 bis 150,00 €, je nach Umfang
Ø Nr. 6472 der
aktuellen Richtlinie (Baulastauskunft, schriftlich)
20,00 €, wenn keine Eintragung vorliegt
25,00 bis 30,00 €, wenn Eintragungen vorliegen, je
nach Umfang der anzufertigenden Anlagen
Ø Nr. 6473 der
aktuellen Richtlinie (Baulastlöschung)
75,00 €, weil der Aufwand dem einer Eintragung
entspricht
Ø Nr. 686 der
aktuellen Richtlinie (Wohnungseigentum)
70,00 € je Wohneinheit
Eingefügt
werden folgende Gebührentatbestände:
Ø Nr. 63115
(Prüfung von nachträglich errichteten Regenwassernutzungsanlagen)
Ø Nr. 63116
(Prüfgebühr für Entwässerungsgenehmigung)
Folgende
Gebührentatbestände wurden aufgrund des Wegfalls des § 8 der HBO 1993
(Grundstücksteilungen) gestrichen:
Ø Nr. 6621 der
aktuellen Richtlinie (Teilung nach § 19 BauGB)
Ø Nr. 6622 der
aktuellen Richtlinie (Zeugnis nach § 20 BauGB)
Ø Nr. 6624 der
aktuellen Richtlinie (Teilung nach § 8 HBO)
Ø Nr. 6625 der
aktuellen Richtlinie (Zeugnis nach § 8 BauGB)
Ø Nr. 664 der
aktuellen Richtlinie (Zeugnis nach § 22 BauGB)
Wir bitten daher, dem beiliegenden Entwurf der
Bauaufsichtsgebührensatzung sowie des Gebührenverzeichnisses zustimmen, damit
die Auswirkungen der neuen hessischen Bauordnung auf die Gebührenfestsetzung umgesetzt werden können.
Der Entwurf wurde mit 61 K und 60.6 abgestimmt.
Entsprechend § 3 des Entwurfs der
Bauaufsichtsgebührensatzung erlässt der Magistrat die zur Anwendung des
Gebührenverzeichnisses erforderlichen Richtlinien, die die geplante Gebühr zum
jeweiligen Gebührentatbestand innerhalb des im Gebührenverzeichnis bezeichneten
Gebührenrahmens festlegen.
Dietrich Möller Egon
Vaupel
Oberbürgermeister Bürgermeister
Anlagen
Entwurf Bauaufsichtsgebührensatzung
Entwurf Gebührenverzeichnis zur
Bauaufsichtsgebührensatzung
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