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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1277/2003

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

die beigefügte Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den  Anlagen der Universitätsstadt Marburg (Marburger Straßenordnung) 

 

zu beschließen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

Die Neufassung der Marburger Straßenordnung in der Fassung vom 30. November 1993 wurde aus verschiedenen Gründen erforderlich.

Einerseits sind einzelne Vorschriften nicht mehr zeitgemäß und erübrigen sich dadurch. So wurde in der Neufassung der Inhalt des früheren § 3  „Sauberkeit, Ausgießen, Ausstäuben“ ersatzlos gestrichen. Die Vorschrift des früheren § 7, wonach Einrichtungen an Bauvorhaben vom Grundstücks- und Hauseigentümer zu dulden sind, ist aufgrund von Änderungen im Baurecht gegenstandslos geworden.

Andererseits besteht für verschiedene Sachverhalte aus Gründen der Rechtsklarheit zusätzlicher Regelungsbedarf. Die inhaltlichen Änderungen und Einfügungen sind im Entwurf jeweils durch Fettdruck kenntlich gemacht.

 

Zur Notwendigkeit der inhaltlichen Änderungen nehmen wir im Einzelnen wie folgt Stellung:

 

Zu § 1 Abs. 4 :

aus Gründen der Rechtssicherheit wurde der Geltungsbereich der Marburger Straßenordnung auf öffentliche Flächen ausgedehnt.

 

Zu § 3 Abs. 1:

Insbesondere bei größeren Menschenansammlungen gibt es immer wieder Probleme mit freilaufenden Hunden. Die Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung des Landes Hessen über das Halten und Führen von Hunden vom  22.01.2003 wurden hier  konkretisiert.

 

Zu § 3 Abs. 3:

Blindenhunde benötigen auch während ihrer „Arbeit“ immer wieder Freilauf. Wir folgen hier einer Forderung der Blindenverbände.

 

Zu § 3 Abs. 5:

Es handelt sich hier um eine Regelung zum Reinhaltegebot und zur Beseitigungspflicht.

 

Zu § 4 Abs. 1:

Es ist eine Forderung des Umweltschutzes, das Waschen von Fahrzeugen auf dafür nicht geeigneten Flächen zu verbieten.

 

Zu § 4 Abs. 2:

Der Wegfall landesrechtlicher Bestimmungen macht eine Regelung auf städtischer Ebene notwendig.

 

Zu § 4 Abs. 3:

Auch ohne eine straßenverkehrsrechtliche Beschilderung ist es somit verboten, öffentliche Anlagen zu befahren.

 

Zu § 6:

Es existiert keine spezielle Spielplatzsatzung für die Stadt Marburg, so dass es notwendig ist, diese Regelungen in die Marburger Straßenordnung aufzunehmen.

 

Zu § 7:

Eine Verbesserung der Situation in den Lahnauen – Lärmbelästigung der Anwohner/-innen durch Feiern in den Abend- und Nachtstunden – ist nur durch eine Nutzungsbeschränkung möglich.

 

Zu § 8:

Durch landesrechtliche Verordnung ist bisher lediglich das Verbrennen pflanzlicher Abfälle anmeldepflichtig.

 

Zu § 10:

Diese Bestimmung wurde zur Rechtsklarheit in die Satzung aufgenommen, da Veranstaltungen und Verkaufsstände aufgrund zahlreicher Rechtsvorschriften anmeldepflichtig sind, die den Bürgern und Bürgerinnen oftmals nicht bekannt sind.

 

Zu § 11:

Andere Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt.

 

Zu § 12:

Durch Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Höhe des Bußgeldes anzupassen.

 

Ich bitte daher, dem beiliegenden Entwurf der Gefahrenabwehrverordnung (Marburger Straßenordnung) zuzustimmen.

 

 

 

Dietrich Möller                                                

Oberbürgermeister                                            

 

Anlage

Gegenüberstellung der bisherigen Fassung und Entwurf der Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den  Anlagen der Universitätsstadt Marburg (Marburger Straßenordnung) 

 

NS:   Die Vorlage war Gegenstand von Magistratsberatungen. Entscheidungen wurden bisher nicht getroffen. Da die Zeit für einige Regelungspunkte drängt (insbesondere Ordnungsvorschriften zur Nutzung des Lahnvorlandes) und es dazu auch eine Beschlusslage der Stadtverordnetenversammlung gibt, erfolgt die Einbringung als Verhandlungsgrundlage gem. § 56 Abs. 1 HGO (Antragsrecht des direkt gewählten Oberbürgermeisters).

 

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