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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1277/2003
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier: Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg (Marburger Straßenordnung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Maria Feußner
- Beteiligt:
- Ordnungsamt; 67 - Stadtgrün und Friedhöfe; 69 - Umwelt und Naturschutz; Sozialamt
- Verfasser*in:
- Frau Feußner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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25.04.2003
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21.05.2003
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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23.04.2003
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20.05.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
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Vorberatung
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13.05.2003
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17.06.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Jugend und Gleichstellung
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Vorberatung
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14.05.2003
|
Sachverhalt
Begründung:
Die
Neufassung der Marburger Straßenordnung in der Fassung vom 30. November 1993
wurde aus verschiedenen Gründen erforderlich.
Einerseits
sind einzelne Vorschriften nicht mehr zeitgemäß und erübrigen sich dadurch. So
wurde in der Neufassung der Inhalt des früheren § 3 „Sauberkeit, Ausgießen, Ausstäuben“ ersatzlos gestrichen.
Die Vorschrift des früheren § 7, wonach Einrichtungen an Bauvorhaben vom
Grundstücks- und Hauseigentümer zu dulden sind, ist aufgrund von Änderungen im
Baurecht gegenstandslos geworden.
Andererseits
besteht für verschiedene Sachverhalte aus Gründen der Rechtsklarheit
zusätzlicher Regelungsbedarf. Die inhaltlichen Änderungen und Einfügungen sind
im Entwurf jeweils durch Fettdruck kenntlich gemacht.
Zur
Notwendigkeit der inhaltlichen Änderungen nehmen wir im Einzelnen wie folgt
Stellung:
Zu § 1 Abs. 4 :
aus Gründen
der Rechtssicherheit wurde der Geltungsbereich der Marburger Straßenordnung auf
öffentliche Flächen ausgedehnt.
Zu § 3
Abs. 1:
Insbesondere
bei größeren Menschenansammlungen gibt es immer wieder Probleme mit
freilaufenden Hunden. Die Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung des Landes
Hessen über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 wurden hier
konkretisiert.
Zu § 3
Abs. 3:
Blindenhunde
benötigen auch während ihrer „Arbeit“ immer wieder Freilauf. Wir folgen hier
einer Forderung der Blindenverbände.
Zu § 3
Abs. 5:
Es handelt
sich hier um eine Regelung zum Reinhaltegebot und zur Beseitigungspflicht.
Zu § 4
Abs. 1:
Es ist eine
Forderung des Umweltschutzes, das Waschen von Fahrzeugen auf dafür nicht
geeigneten Flächen zu verbieten.
Zu § 4
Abs. 2:
Der Wegfall
landesrechtlicher Bestimmungen macht eine Regelung auf städtischer Ebene
notwendig.
Zu § 4
Abs. 3:
Auch ohne eine straßenverkehrsrechtliche Beschilderung ist es somit verboten, öffentliche Anlagen zu befahren.
Zu § 6:
Es
existiert keine spezielle Spielplatzsatzung für die Stadt Marburg, so dass es
notwendig ist, diese Regelungen in die Marburger Straßenordnung aufzunehmen.
Zu § 7:
Eine
Verbesserung der Situation in den Lahnauen – Lärmbelästigung der
Anwohner/-innen durch Feiern in den Abend- und Nachtstunden – ist nur durch
eine Nutzungsbeschränkung möglich.
Zu § 8:
Durch
landesrechtliche Verordnung ist bisher lediglich das Verbrennen pflanzlicher
Abfälle anmeldepflichtig.
Zu § 10:
Diese
Bestimmung wurde zur Rechtsklarheit in die Satzung aufgenommen, da Veranstaltungen
und Verkaufsstände aufgrund zahlreicher Rechtsvorschriften anmeldepflichtig
sind, die den Bürgern und Bürgerinnen oftmals nicht bekannt sind.
Zu § 11:
Andere
Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt.
Zu § 12:
Durch
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Höhe des Bußgeldes
anzupassen.
Ich bitte daher, dem beiliegenden Entwurf der
Gefahrenabwehrverordnung (Marburger Straßenordnung) zuzustimmen.
Dietrich Möller
Oberbürgermeister
Anlage
Gegenüberstellung der bisherigen Fassung und Entwurf der Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg (Marburger Straßenordnung)
NS: Die Vorlage war Gegenstand von Magistratsberatungen.
Entscheidungen wurden bisher nicht getroffen. Da die Zeit für einige
Regelungspunkte drängt (insbesondere Ordnungsvorschriften zur Nutzung des
Lahnvorlandes) und es dazu auch eine Beschlusslage der
Stadtverordnetenversammlung gibt, erfolgt die Einbringung als
Verhandlungsgrundlage gem. § 56 Abs. 1 HGO (Antragsrecht des direkt gewählten
Oberbürgermeisters).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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