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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1280/2003

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

            die beigefügte Resolution zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe

 

zu beschließen.

 

 

Begründung:

 

Die Begründung ergibt sich aus dem gemeinsamem Rundschreiben des Deutschen Städtetages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes von 31.03.2003, dass wegen der Vielzahl von Gründen und ihrer Wichtigkeit in vollem Wortlaut beigefügt ist.

 

Die derzeit zwanghafte Situation für alle staatlichen Gliederungen (Bund, Länder und Kommunen) eröffnet eine einmalige, außerordentliche Chance, in diesem immens wichtigen Bereich Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu neuen sinnvollen Zuständigkeiten und Trägerschaften zu kommen, insbesondere der stärkeren Berücksichtigung kommunaler Belange.

 

Es ist bedauerlich, dass der Deutsche Landkreistag in dieser für die gesamte „kommunale Familie“ so wichtigen Frage eine gemeinsame Richtungsentscheidung verhindert hat.

 

Um so wichtiger ist es, dass Verlangen der Städte und Gemeinden bundesweit durch Parlamentsbeschlüsse zu stützen.

 

Es wird daher um Zustimmung gebeten.

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 


 

Muster

Resolution

Der Stadtverordnetenversammlung der

Universitätsstadt Marburg

Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe

Die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg spricht sich für ein einheitliches

bundesfinanziertes Leistungsrecht für alle Langzeitarbeitslosen in der Zuständigkeit der Bun­desanstalt für Arbeit aus. Die den Städten und Gemeinden hierdurch entstehenden Entlastungen bei der Sozialhilfe müssen ihnen zur Stärkung ihrer Investitionskraft erhalten bleiben.

Die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg wendet sich gegen die Forderung des DLT, seitens der Kreise die Verantwortung für die Integration und Versorgung sämtlicher Arbeitslosenhil­fe- und erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger nebst ihrer Angehöriger zu übernehmen.

l.   Die Arbeitsmarktpolitik für den immer größer werdenden Kreis der Langzeitarbeitslosen muss im Zusammenhang mit den wirtschaftspolitischen Steuerungsinstrumenten (Trans­fer-, Geld-, Zins-, Währungs- und Steuerpolitik sowie Lohnnebenkosten) ausgerichtet werden und gehört deshalb in die Zuständigkeit des Bundes.

Die Kommunalisierung der Langzeitarbeitslosigkeit würde das von der Harz-Kommission und anderen Arbeitsmarktexperten geforderte Ziel, die Hilfen für alle Arbeitslosen aus ei­ner Hand zu gewähren, Schnittstellen und Verschiebebahnhöfe zu vermeiden, verfehlen. Statt dessen würden neue Schnittstellen und Verschiebebahnhöfe geschaffen. Die Kom­munalisierung der Langzeitarbeitslosigkeit würde zu Arbeitsämtern erster und zweiter Klasse führen. Die dadurch bedingte Stigmatisierung der Langzeitarbeitslosen in der Zu­ständigkeit der Kommunen würde ihre Integration in den Arbeitsmarkt zusätzlich erschweren.


-2-

Den Langzeitarbeitslosen stünden die Integrationsmaßnahmen des Sozialgesetzbuches III nicht mehr zur Verfügung. Zur Zeit kommen Arbeitslosenhilfeempfängern noch Leistun­gen der aktiven Arbeitsmarktpolitik in Höhe von 4,2 Milliarden Euro aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit zugute.. Zur Zeit steht den Arbeitslosenhilfeempfängern noch die überregionale Vermittlung der Bundesanstalt für Arbeit mit ihren bundesweiten Informa­tionssystemen zur Verfügung. Eine Kommunalisierung der Langzeitarbeitslosigkeit würde die Vermittlung im wesentlichen auf den örtlichen Wirkungskreis der Gebietskörper­schaften begrenzen.

Mit der Kommunalisierung der Langzeitarbeitslosigkeit hätten die Kommunen die politi­sche Verantwortung für die Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit. Sie hätten 5,5 Millionen Personen in 2,6 Millionen Haushalten zu betreuen und entsprechende Arbeits­gelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Die notwendigen personellen und organisatorischen Ressourcen hierfür sind nicht vorhanden und würden auch kurz- und mittelfristig nicht bereit gestellt werden können. Die Bereitstellung von - wie gefordert - überwiegend gemeinnützigen zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten würde gleichwohl Ar­beitsplätze auf dem ersten Arbeitsmarkt, insbesondere im Handwerk und Gewerbe, gefährden und zu zusätzlichem Konfliktstoff auf kommunaler Ebene fuhren. Die Quote der Langzeitarbeitslosigkeit würde regelmäßig zum Thema der Kommunalpolitik und ins­besondere in den strukturschwachen Regionen auch zu einem kommunalen Wahlkampfthema werden. Gleichzeitig wird der Bund aus seiner politischen Verantwor­tung für die Langzeitarbeitslosigkeit entlastet.

Die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe wird vor allem unter dem Gesichtspunkt von Einsparungen im Bundeshaushalt gesehen. Die Verbesserung der Situ­ation der Langzeitarbeitslosen ist jedoch nur möglich, wenn die Beratungs- und Steuerungsinstrumente eines neu zu organisierenden Hilfesystems auf die Aktivierung und Eingliederung ausgerichtet werden und wenn hierzu die erforderlichen personellen und fi­nanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass neben den zu erwartenden Synergieeffekten zunächst eine personelle Aufstockung vor allem in den Be­reichen Fallmanagement, Vermittlung und begleitende soziale und psychosoziale Hilfen erfolgen muss.

Die Erwartung, eine Aufgabenübertragung auf die Kommune ginge mit einer verfassungs­rechtlich abgesicherten Finanzierung durch den Bund einher, ist angesichts langjähriger Erfahrung mit Aufgaben Verlagerungen seitens des Bundes auf die Kommunen illusorisch. Die kreisfreien Städte und die die Landkreise finanzierenden kreisangehörigen Städte und Gemeinden müssten das Risiko der Aufgabenverlagerung und steigender Arbeitslosenzahlen tragen.

Ferner würde der durch die bundeszentral geleistete Arbeitslosenhilfe bisher gesicherte regionale Ausgleich entfallen. Städte und Gemeinden, in denen die Arbeitslosigkeit am höchsten ist, hätten noch größere finanzielle Belastungen zu tragen als bisher. Dies gilt gleichermaßen für die strukturschwachen Städte in den neuen wie für die strukturschwa­chen Städte in den alten Bundesländern. Die Argumentation des DLT, der Bund habe im Falle einer Übernahme der arbeitsfähigen Sozialhilfeempfänger in die Bundeszuständig­keit Anspruch auf die den Kommunen entstehenden Entlastungen, ist abwegig. Schließlich hat der Bund in der Vergangenheit die Leistungen der Arbeitslosenversiche­rung u. a. zu Lasten der Kommunen erheblich reduziert, ohne den Forderungen nach einem Belastungsausgleich nur andeutungsweise gerecht zu werden.


-3-

Wenn durch eine Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in der Aufga­ben- und Finanzierungszuständigkeit des Bundes die von Arbeitslosigkeit besonders betroffenen Städte und Gemeinden eine höhere Entlastung erfahren, entspricht dies dem gerechten Ausgleich von über Jahre zu tragenden überproportionalen Belastungen der So­zialhilfe durch Arbeitslose. Nicht richtig ist, wie vom DLT behauptet, dass hiermit die kreisfreien Städte gegenüber dem kreisangehörigen Raum einen Vorteil hätten. Hohe So­zialhilfekosten infolge von Arbeitslosigkeit entstehen nicht nur in strukturschwachen kreisfreien Städten, sondern auch in strukturschwachen kreisangehörigen Städten.

Die aktuelle Arbeitsmarktpolitik des Bundes bestätigt die Befürchtungen, dass bei einer Kommunalisierung der Langzeitarbeitslosigkeit die Kommunen den kürzeren ziehen. Die passiven und aktiven Leistungen für Langzeitarbeitslose werden bereits drastisch gekürzt. Dies fuhrt zu einem erheblichen Kaufkraftverlust, der sich in strukturschwachen Regionen besonders auswirkt. Kürzungen der passiven Leistungen können in der jetzigen Situation nur dann Sinn machen, wenn gleichzeitig entsprechende Arbeitsgelegenheiten zur Verfü­gung gestellt werden. Die Kürzungen der aktiven Leistungen der Arbeitsmarktpolitik sind in diesem Zusammenhang sogar kontraproduktiv.

Deutscher Städtetag und Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB) fordern ein ein­heitliches Leistungsrecht für alle Langzeitarbeitslosen in der Verantwortung des Bundes mit Hilfen aus einer Hand, um die Integrationschancen für diesen Personenkreis zu verbessern. Die Zusammenlegung hat ferner das Ziel, Verschiebebahnhöfe und Doppelbü­rokratien sowie die damit verbundene Intransparenz zu vermeiden.

Die mit diesen Vorschlägen verbundenen Einsparungen müssen den kommunalen Haus­halten verbleiben, um deren Investitionskraft zu stärken. Die Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen ist mit diesem Ziel angetreten. Im übrigen vertrauen DST und DStGB auf die Erklärung des Bundeskanzlers vom 14.03.2003, dass die Kommunen durch die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in beträchtlichem Umfang entlas­tet werden.

 

 

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Sachverhalt

 

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Finanz. Auswirkung

 

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