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Kartenanwendung der Stadt Marburg

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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der MBL-Fraktion - VO/1283/2003

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Magistrat wird gebeten zu prüfen, ob in Marburg ein sogenanntes Marburger Stadtgeld (Marmark) eingeführt werden kann.

 

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Sachverhalt

 

VORSTELLUNG DES PROJEKTES

„STADTGELD MARBURG“

 

 

1) Vorliegend soll ein Modell vorgestellt werden, mit dem es der Stadt Marburg möglich ist, Einzelhandelsunternehmen im Stadtbereich zu fördern, die Stadt als Einkaufsstandort attraktiver zu gestalten und die regionale Wirtschaft anzukurbeln.

Dazu könnte die Stadt Marburg im Einzelhandel ein komplexes, spartenübergreifendes und rechtlich zulässiges System von Vergünstigungen beim Abschluß von Kaufverträgen im Einzelhandel einführen. Innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen könnte die Stadt Marburg ein Netzwerk schaffen, an das alle Einzelhandelsunternehmen der Stadt angeschlossen werden und innerhalb dessen der Kunde auf alle getätigten Einkäufe bestimmte, im Vorfeld genau festgelegte „Vergünstigungen“ erhält.

Durch ein solches Projekt soll das derzeit zu beobachtende Einkaufsverhalten der Marburger Bevölkerung im für die Stadtentwicklung positiven Sinne beeinflusst werden. Auf Grund der Nähe und der günstigen Infrastruktur neigen viele Marburger dazu, ihre Einkaufsgeschäfte in den vermeintlich attraktiveren benachbarten Städten wie Gießen und Frankfurt, Kirchhain oder Gladenbach zu tätigen. Dies betrifft sowohl das Einkaufsverhalten in den Fußgängerzonen im innerstädtischen Bereich („Shopping“), als auch den regelmäßig wiederkehrenden Großeinkauf in den außerstädtischen Gewerbegebieten. Ziel des Projektes ist es, für die Einwohner der Stadt die in Marburg liegenden Einkaufsmöglichkeiten wieder mehr in das Blickfeld zu lenken und das Einzugsgebiet des Einkaufsstandortes Marburg auch für das weitere Umfeld attraktiv zu gestalten.

 

Dem Projekt liegt die Prämisse zu Grunde, dass die Stadt Marburg im Rahmen ihrer Möglichkeiten das Projekt selbst betreiben, leiten und kontrollieren können soll. Alternativ käme noch ein Modell in Betracht, bei dem eine auf Kundenrabatte ausgerichtete Zusammenarbeit lediglich auf der Ebene der teilnehmenden Einzelhandelsbetriebe erfolgt. Dieses birgt aber unter anderem den Nachteil in sich, dass nicht kontrolliert auf den gesamten Standort eingewirkt werden kann, sondern es in das Ermessen der Unternehmen selbst gestellt wird, ob und in welcher Intensität sie an dem Projekt teilnehmen möchten.

 

 

 

 

 

 

2) Modellhafte Übersicht:

 

 

 

 

 

 


Textfeld:  
Sparkasse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


3) Beschreibung

 

a) Die Stadt Marburg emitiert ein Wertpapier (Stadtgeld Marburg o.ä.). Hierzu bedient sie sich der Sparkasse Marburg-Biedenkopf und arbeitet mit ihr zusammen (1). Diese Zusammenarbeit wird dadurch erleichtert, dass einerseits die Stadtverwaltung durch die personelle Besetzung des Verwaltungsrates dieser Anstalt des öffentlichen Rechts die Möglichkeit einer gewissen Richtlinienentscheidung hat und dass andererseits für die Sparkasse kraft Gesetzes und in ihrer Satzung ein sog. öffentlicher Auftrag fixiert ist, durch den sie angehalten ist, mittels ihrer Tätigkeit die regionale Wirtschaft zu fördern. Mittels dieser beiden Eckpfeiler ist es zunächst einmal rechtlich möglich, dass Stadt und Sparkasse ein solches Projekt betreiben.

 

b) Die Wertpapiere könnten als Inhaberpapiere ausgestaltet werden und auf den Namen der Gebietskörperschaft „Stadt Marburg“ lauten. Die Papiere könnten von jedermann, d. h. nicht nur von Bürgern und Einwohnern der Stadt Marburg bei der Sparkasse oder ihren Filialen, möglicherweise sogar bei jedem anderen Kreditinstitut (Marburger Bank) entgeltlich erworben werden (2).

 

 

Das Papier würde auf Euro lauten und pro Einheit einen bestimmten Geldwert verbriefen, der als „Einkaufsgutschein“ fungieren würde (dazu unten). Der Kaufpreis für ein solches Wertpapier müsste um einen im Vorfeld festgelegten Prozentsatz unter dem in dem Wertpapier verbrieften Wert liegen. Mit anderen Worten, das Wertpapier wird mit einem Wert, der um einen bestimmten Prozentsatz über dem Erwerbspreis liegt, an den Erwerber ausgegeben. Zahlt der Erwerber beispielsweise einen Betrag von € 1000,- ein, so erhält der Wertpapiere im Gegenwert von € 1100,-.

(Hierbei ist beispielhaft 10 % angenommen worden. Der Prozentsatz könnte auch höher oder niedriger sein).

 

c) Die Verbriefung als Wertpapier soll hier aber nur die grundlegende theoretische Vorgehensweise verdeutlichen. In der praktischen Umsetzung bietet sich aber auch eine benutzerfreundlichere Vorgehensweise an. Man könnte auch den in dem Wertpapier zu verbriefenden Wert auf einer Chipkarte zu speichern. Dies könnte zu einem sehr hoher Automatisierungsgrad des Systems führen. Die Stadt Marburg könnte an geeigneten Plätzen sog. „Stadtgeld-Automaten“ aufstellen, mit deren Hilfe sich der Bürger durch Einzahlung eines bestimmten Bargeldbetrages ein Guthaben auf seine ihm hierfür zur Verfügung gestellte Chipkarte (MarburgCard, Stadtgeldkarte) aufladen kann.

 

d) Der Erwerber hat nun gegen Zahlung eines bestimmten Betrages Wertpapiere bzw. Guthaben auf der Chipkarte erworben, die im Wert um 10 % beispielhaft über dem Einzahlungsbetrag liegen.

Dieses Wertpapier bzw. die das Guthaben beinhaltende Chipkarte wird von allen teilnehmenden Marburger Einzelhandelsbetrieben als Zahlungsmittel akzeptiert (3). Anstelle der Zahlung mit Bargeld, ec- oder Kreditkarte wird von dem Kunden mit dem Wertpapier oder mit der Chipkarte bezahlt. Eine Überziehung ist nicht möglich. Ist das Guthaben aufgebraucht, müßte die Karte erneut aufgeladen werden. Zur Bezahlung wird entweder das Wertpapier an das Einzelhandelsunternehmen übereignet bzw. die Magnetkarte um den entsprechenden Betrag des Kaufpreises reduziert.

Beim Kauf selbst erfolgt bezüglich des Kaufpreise keine Vergünstigung mehr, es sei denn, das jeweilige Unternehmen gewährt grundsätzlich und an alle Kunden noch bestimmte, von dem Standort Marburg unabhängige Sonderkonditionen (Sommerschlußverkauf, Sonderangebote). Als Gegenwert ist stets derjenige Wert zu entrichten, der auch für jeden anderen Kunden in diesem Unternehmen gelten würde. Der Kaufanreiz in gerade diesen Geschäften liegt für den Kunden allein darin begründet, das dieses

 

 

Einzelhandelsunternehmen das Wertpapier bzw. die Chipkarte akzeptiert, für deren Guthaben der Kunde einen geringeren als den in ihm verbrieften Wert aufbringen mußte.

 

e) Dadurch hat das Einzelhandelsunternehmen nun aber noch keinen geldwerten Gegenwert für seine erbrachte Leistung erhalten. Deshalb muss das Unternehmen nach abgeschlossenem Kaufvertrag das Wertpapier an die ausgebende Stelle (die Sparkasse Marburg-Biedenkopf) weiterleiten und so den in dem Papier verkörperten Anspruch auf Auszahlung des verbrieften Betrages an den Aussteller realisieren. Durch Einreichung des Wertpapiers erhält das Einzelhandelsunternehmen letztlich den sonst vom Kunden zu erbringenden Kaufpreis von der Sparkasse Marburg-Biedenkopf.

Im Fall einer Chipkarte wird der Kaufbetrag für den betreffenden Vorgang, eventuell nachgewiesen durch eine von dem Kunden bei Vertragsschluss geleistete Unterschrift auf einer Quittung, auf Anforderung des einreichenden Einzelhandelsunternehmens von der Sparkasse Marburg-Biedenkopf überwiesen.

 

f) Die Sparkasse Marburg-Biedenkopf legt die von den Erwerbern zum Kauf des Wertpapiers oder zur Aufladung ihrer Chipkarte eingezahlten Gelder in langfristigen, besonders zinsgünstig an und erwirtschaftet auf diese Weise denjenigen Überschuss, der notwendig ist, um einen Teil des späteren Auszahlungsanspruch des Einzelhandelsunternehmens zu erfüllen. Ein weiterer Teil des „Rabattes“ müssten noch die Geschäfte tragen, die sowieso in Zeiten des „Teilschluss“ bereit sind Rabatte zu geben.

 

Ein weiterer Teil könnte eventuell durch die „Wirtschaftsförderung“ der Stadt Marburg erbracht werden, die sich durch diese Aktion höhere Gewerbesteuern erhofft.

 

4) Ergänzung

 

Der Chip auf der Karte könnte u.a. mit verschiedenen Zusatzfunktionen ausgestattet werden, so dass die Karte für viele weitere Zahlstellen im Bereich der Stadt Marburg eingesetzt werden könnte. So wäre beispielsweise eine Kombination mit der Ticketkarte des städtischen Nahverkehrs denkbar. Eintrittsgelder in Museen, dem Schwimmbad und weiteren Anstalten des öffentlichen rechts könnten mit der Karte bezahlt werden. Möglicherweise könnte die Karte auch in Parkhäusern und als Telefonkarte genutzt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsfragen des Projektes „Stadtgeld Marburg“

 

Sollte dass Projekt „Stadtgeld Marburg“, wie beschrieben, auf Basis von Wertpapieren durchgeführt werden, so stellt sich die Frage, ob es mit währungsrechtlichen, allgemeinen wertpapierrechtlichen sowie europarechtlichen Grundsätzen vereinbar ist.

 

1. Währungsrechtliche Aspekte

 

Die Einführung des „Stadtgeldes Marburg“ darf nicht dazu führen, dass ein neues gesetzliches Zahlungsmittel bzw. der Ersatz für ein solches gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt wird. Gem. Art. 106 EG (Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft in der Fassung vom 01.05.1999 – Vertrag von Amsterdam) hat ausschließlich die Europäische Zentralbank (EZB) das Recht, die Ausgabe von Banknoten zu genehmigen bzw. solche selbst herauszugeben. Die von der EZB und den nationalen Banken herausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.

Um ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt es sich, wenn es von einer staatlich legitimierten Stelle als Geld im institutionellen Sinne herausgegeben wird. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es sich um eine in Geldzeichen zu verkörpernde oder als Buchgeld darstellbare Werteinheit handelt. Es muss von Rechts wegen allgemeine Anerkennung haben (Schmidt, in: Staudinger, Vorbem. zu §§ 244 BGB, Rn. A 23) und muss eine sog. aufdrängende Funktion (Zwangsgeld) haben. Dies bedeutet, dass für Geld ein allgemeiner Annahmezwang in einem bestimmten währungshoheitlichen Gebiet bestehen muss (Schmidt a.a.O. Rn. A 24). Damit zeigen schon diese Definitionsmerkmale, dass es sich bei dem „Stadtgeld Marburg“ nicht um „Geld“ im Sinne des EG-Vertrages handelt. Denn das Stadtgeld ist auf einen bestimmten räumlich begrenzten Bereich begrenzt und es ist nicht das alleinig anerkannte Zahlungsmittel in diesem Bereich. Dem Bürger steht es in jedem Fall frei, seine Geschäfte mit Euro anstelle des „Stadtgeldes Marburg“ zu tätigen.

 

Wie in der Projektbeschreibung dargestellt, soll es sich bei dem Stadtgeld darüber hinaus nicht um Banknoten, sondern um ein Wertpapier handeln, dass als Inhaberpapier von einem öffentlichrechtlichen Kreditinstitut emittiert wird. Eine solche Variante ist in

 

 

währungsrechtlicher Hinsicht schon deshalb unbedenklich weil ein Wertpapier, auch in Gestalt von verbrieften Geldforderungen (§ 793 BGB) kein Zahlungsmittel, d. h. auch kein Geld im währungsrechtlichen Sinne ist (s. bereits RGZ 41, 120, 123 ff u. BGH WM 1981, 594). Wer verbriefte Geldforderungen begründet und in Verkehr bringt, macht lediglich von der Institution „Geld“ Gebrauch. Geld im Rechtssinne können Wertpapiere weder darstellen noch ersetzen. Sie können höchstens die Transportfunktion von Geld ausüben. Dies ist aber ohne weiteres zulässig (Jacobi, Wechsel u. Scheckrecht, 1955, § 55). In währungsrechtlicher Hinsicht ist das Projekt daher zulässig.

 

 

2. Wertpapierrechtliche Aspekte

 

a) Wird von der Sparkasse Marburg-Biedenkopf ein Wertpapier emittiert, dass gegen Zahlung einen Gegenleistung in Geld erworben wird und das eine bestimmte, wertmäßig über dieser Gegenleistung liegende Forderung verbrieft, so entspricht dies dem gesetzlichen Leitbild der §§ 793ff. BGB Es handelt sich damit um eine Inhaberschuldverschreibung, d. h. um eine Urkunde, in der der Aussteller dem verfügungsberechtigten Inhaber eine Leistung nach Maßgabe des Urkundeninhalts verspricht.

b) Wertpapierrechtlich ist es daher notwendig, dass das Leistungsversprechen, welches im „Stadtgeld Marburg“ verbrieft wird, in einer Urkunde enthalten ist. Diese muss vom Aussteller nicht eigenhändig unterschrieben sein. Es genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte, also faksimilierte Namensunterschrift des Ausstellers. Papiere, die eine juristische Person herausgibt, müssen die Unterschriften der Vertretungsberechtigten tragen.

 

c) Grundsätzlich kann jedermann Wertpapiere als Inhaberschuldverschreibungen ausstellen (Marburger, in Staudinger, BGB, § 793 Rn. 5). Als juristische Person des öffentlichen Rechts kann daher sowohl die Sparkasse Marburg-Biedenkopf als auch die Stadt Marburg selbst als Ausstellerin fungieren.

 

Die Leistung, die mit Hilfe des Wertpapiers versprochen wird, muss dem Inhaber der Urkunde versprochen werden. Auf dem Stadtgeld muss sich daher nicht der Name des Empfängers befinden. Die Urkunde muss aber auch nicht ausdrücklich erwähnen, dass die Leistung an den Inhaber erfolgen soll. Es muss jedoch aus ihr hervorgehen, dass der Aussteller an jeden Inhaber leisten will.

 

 

d) Die Entstehung der im „Stadtgeld Marburg“ verbrieften Forderung setzt zweierlei voraus: Zunächst muss das Wertpapier rechtsgültig durch den Aussteller ausgestellt werden. Zur Vollendung dieses Entstehungstatbestandes ist ein sog. Begebungsvertrag erforderlich. Dieser wird zwischen dem Aussteller des Papiers und dem ersten „Nehmer“ abgeschlossen. Dieser Vertrag kann auch schlüssig abgeschlossen werden, so z. B. mittels eines Automaten, der das „Stadtgeld Marburg“ gegen Zahlung der Gegenleistung ausgibt. In diesem automatisierten Vorgang würde zum einen der Kaufvertrag über das Wertpapier liegen, zum anderen der Begebungsvertrag und letztlich die Übereignung des Papiers. Somit lägen dann wertpapierrechtlich alle Voraussetzungen des rechtsgeschäftlichen Entstehungstatbestandes vor.

 

e) Ist die Übereignung vollzogen, ist der Inhaber Eigentümer des Wertpapiers und Gläubiger der verbrieften Forderung. Das Papier kann von ihm als dem Verfügungsberechtigten weiter begeben werden. Wird dann zwischen dem ersten Nehmer (Einzelhandelskunde) und dem Marburger Einzelhandelsunternehmen ein Kaufvertrag abgeschlossen und wird das Papier als Gegenleistung für den Warenerwerb übereignet, so wird der Einzelhandelsunternehmer Eigentümer des Papiers und Inhaber des verbrieften Rechts (Gläubiger der verbrieften Forderung). Da dieses den Zahlungsanspruch gegen den Aussteller als Schuldner der im Papier versprochenen Leistung , die Sparkasse Marburg-Biedenkopf, begründet und den jeweiligen Inhaber legitimiert, kann dieser den verbrieften Anspruch durch Vorlage bei dem Aussteller realisieren.

 

3. Europarechtliche Aspekte

 

Gem. Art. 87 EG sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, unzulässig, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen.

 

Das Projekt „Stadtgeld Marburg“ begünstigt zunächst einmal nicht „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“, sondern in erster Linie die lokalen Verbraucher. Abgesehen davon, dass Beihilfen an Verbraucher gem. Art. 87 II a) EG ohnehin mit dem „Gemeinsamen Markt“ vereinbar sind, tangiert eine gezielte Förderung des gesamten regionalen Einzelhandels gerade nicht den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten. Das Projekt hat insbesondere gar keinen direkten Bezug zum landesüberschreitenden Handel.

 

 

Es wirkt daher nicht wettbewerbsverfälschend. Der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten würde nur dann erschwert werden, wenn das Projekt geeignet wäre, den Ausfuhr von Waren künstlich zu erleichtern oder den Einfuhr zu erschweren (s. Götz, in Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Band II, H III Rn. 44). Dies kann das Projekt aufgrund seiner alleinigen Förderung des örtlichen Einzelhandels nicht bewirken. Der Einzelhandel stellt eine typische nicht exportfähige Dienstleistung dar (so die Kommission im 24. Wettbewerbsbericht, 1994, Ziff. 351).

Daher bestehen auch in dieser Hinsicht keine Bedenken gegen das Projekt.

 

 

 

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