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Ratsinformation
Antrag der MBL-Fraktion - VO/1283/2003
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der MBL-Fraktion betr. Marburger Stadtgeld (Marmark)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag der MBL-Fraktion
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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23.04.2003
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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25.04.2003
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Sachverhalt
VORSTELLUNG DES PROJEKTES
„STADTGELD MARBURG“
1) Vorliegend soll ein Modell
vorgestellt werden, mit dem es der Stadt Marburg möglich ist,
Einzelhandelsunternehmen im Stadtbereich zu fördern, die Stadt als
Einkaufsstandort attraktiver zu gestalten und die regionale Wirtschaft
anzukurbeln.
Dazu könnte die Stadt Marburg im
Einzelhandel ein komplexes, spartenübergreifendes und rechtlich zulässiges
System von Vergünstigungen beim Abschluß von Kaufverträgen im Einzelhandel
einführen. Innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen könnte die Stadt Marburg
ein Netzwerk schaffen, an das alle Einzelhandelsunternehmen der Stadt
angeschlossen werden und innerhalb dessen der Kunde auf alle getätigten Einkäufe
bestimmte, im Vorfeld genau festgelegte „Vergünstigungen“ erhält.
Durch ein solches Projekt soll das
derzeit zu beobachtende Einkaufsverhalten der Marburger Bevölkerung im für die
Stadtentwicklung positiven Sinne beeinflusst werden. Auf Grund der Nähe und der
günstigen Infrastruktur neigen viele Marburger dazu, ihre Einkaufsgeschäfte in
den vermeintlich attraktiveren benachbarten Städten wie Gießen und Frankfurt,
Kirchhain oder Gladenbach zu tätigen. Dies betrifft sowohl das
Einkaufsverhalten in den Fußgängerzonen im innerstädtischen Bereich
(„Shopping“), als auch den regelmäßig wiederkehrenden Großeinkauf in den
außerstädtischen Gewerbegebieten. Ziel des Projektes ist es, für die Einwohner
der Stadt die in Marburg liegenden Einkaufsmöglichkeiten wieder mehr in das
Blickfeld zu lenken und das Einzugsgebiet des Einkaufsstandortes Marburg auch
für das weitere Umfeld attraktiv zu gestalten.
Dem Projekt liegt die Prämisse zu
Grunde, dass die Stadt Marburg im Rahmen ihrer Möglichkeiten das Projekt selbst
betreiben, leiten und kontrollieren können soll. Alternativ käme noch ein
Modell in Betracht, bei dem eine auf Kundenrabatte ausgerichtete Zusammenarbeit
lediglich auf der Ebene der teilnehmenden Einzelhandelsbetriebe erfolgt. Dieses
birgt aber unter anderem den Nachteil in sich, dass nicht kontrolliert auf den
gesamten Standort eingewirkt werden kann, sondern es in das Ermessen der
Unternehmen selbst gestellt wird, ob und in welcher Intensität sie an dem
Projekt teilnehmen möchten.
2) Modellhafte Übersicht:
3) Beschreibung
a) Die Stadt Marburg emitiert ein
Wertpapier (Stadtgeld Marburg o.ä.). Hierzu bedient sie sich der Sparkasse
Marburg-Biedenkopf und arbeitet mit ihr zusammen (1). Diese Zusammenarbeit wird
dadurch erleichtert, dass einerseits die Stadtverwaltung durch die personelle
Besetzung des Verwaltungsrates dieser Anstalt des öffentlichen Rechts die
Möglichkeit einer gewissen Richtlinienentscheidung hat und dass andererseits
für die Sparkasse kraft Gesetzes und in ihrer Satzung ein sog. öffentlicher
Auftrag fixiert ist, durch den sie angehalten ist, mittels ihrer Tätigkeit die
regionale Wirtschaft zu fördern. Mittels dieser beiden Eckpfeiler ist es
zunächst einmal rechtlich möglich, dass Stadt und Sparkasse ein solches Projekt
betreiben.
b) Die Wertpapiere könnten als
Inhaberpapiere ausgestaltet werden und auf den Namen der Gebietskörperschaft
„Stadt Marburg“ lauten. Die Papiere könnten von jedermann, d. h. nicht nur von
Bürgern und Einwohnern der Stadt Marburg bei der Sparkasse oder ihren Filialen,
möglicherweise sogar bei jedem anderen Kreditinstitut (Marburger Bank)
entgeltlich erworben werden (2).
Das Papier würde auf Euro lauten und
pro Einheit einen bestimmten Geldwert verbriefen, der als „Einkaufsgutschein“
fungieren würde (dazu unten). Der Kaufpreis für ein solches Wertpapier müsste
um einen im Vorfeld festgelegten Prozentsatz unter dem in dem Wertpapier
verbrieften Wert liegen. Mit anderen Worten, das Wertpapier wird mit einem
Wert, der um einen bestimmten Prozentsatz über dem Erwerbspreis liegt, an den
Erwerber ausgegeben. Zahlt der Erwerber beispielsweise einen Betrag von €
1000,- ein, so erhält der Wertpapiere im Gegenwert von € 1100,-.
(Hierbei ist beispielhaft 10 %
angenommen worden. Der Prozentsatz könnte auch höher oder niedriger sein).
c) Die Verbriefung als Wertpapier
soll hier aber nur die grundlegende theoretische Vorgehensweise verdeutlichen.
In der praktischen Umsetzung bietet sich aber auch eine benutzerfreundlichere
Vorgehensweise an. Man könnte auch den in dem Wertpapier zu verbriefenden Wert
auf einer Chipkarte zu speichern. Dies könnte zu einem sehr hoher Automatisierungsgrad
des Systems führen. Die Stadt Marburg könnte an geeigneten Plätzen sog.
„Stadtgeld-Automaten“ aufstellen, mit deren Hilfe sich der Bürger durch
Einzahlung eines bestimmten Bargeldbetrages ein Guthaben auf seine ihm hierfür
zur Verfügung gestellte Chipkarte (MarburgCard, Stadtgeldkarte) aufladen kann.
d) Der Erwerber hat nun gegen
Zahlung eines bestimmten Betrages Wertpapiere bzw. Guthaben auf der Chipkarte
erworben, die im Wert um 10 % beispielhaft über dem Einzahlungsbetrag liegen.
Dieses Wertpapier bzw. die das
Guthaben beinhaltende Chipkarte wird von allen teilnehmenden Marburger
Einzelhandelsbetrieben als Zahlungsmittel akzeptiert (3). Anstelle der Zahlung
mit Bargeld, ec- oder Kreditkarte wird von dem Kunden mit dem Wertpapier oder mit
der Chipkarte bezahlt. Eine Überziehung ist nicht möglich. Ist das Guthaben
aufgebraucht, müßte die Karte erneut aufgeladen werden. Zur Bezahlung wird
entweder das Wertpapier an das Einzelhandelsunternehmen übereignet bzw. die
Magnetkarte um den entsprechenden Betrag des Kaufpreises reduziert.
Beim Kauf selbst erfolgt bezüglich
des Kaufpreise keine Vergünstigung mehr, es sei denn, das jeweilige Unternehmen
gewährt grundsätzlich und an alle Kunden noch bestimmte, von dem Standort
Marburg unabhängige Sonderkonditionen (Sommerschlußverkauf, Sonderangebote).
Als Gegenwert ist stets derjenige Wert zu entrichten, der auch für jeden
anderen Kunden in diesem Unternehmen gelten würde. Der Kaufanreiz in gerade
diesen Geschäften liegt für den Kunden allein darin begründet, das dieses
Einzelhandelsunternehmen das
Wertpapier bzw. die Chipkarte akzeptiert, für deren Guthaben der Kunde einen
geringeren als den in ihm verbrieften Wert aufbringen mußte.
e) Dadurch hat das
Einzelhandelsunternehmen nun aber noch keinen geldwerten Gegenwert für seine
erbrachte Leistung erhalten. Deshalb muss das Unternehmen nach abgeschlossenem
Kaufvertrag das Wertpapier an die ausgebende Stelle (die Sparkasse
Marburg-Biedenkopf) weiterleiten und so den in dem Papier verkörperten Anspruch
auf Auszahlung des verbrieften Betrages an den Aussteller realisieren. Durch
Einreichung des Wertpapiers erhält das Einzelhandelsunternehmen letztlich den
sonst vom Kunden zu erbringenden Kaufpreis von der Sparkasse
Marburg-Biedenkopf.
Im Fall einer Chipkarte wird der
Kaufbetrag für den betreffenden Vorgang, eventuell nachgewiesen durch eine von
dem Kunden bei Vertragsschluss geleistete Unterschrift auf einer Quittung, auf
Anforderung des einreichenden Einzelhandelsunternehmens von der Sparkasse
Marburg-Biedenkopf überwiesen.
f) Die Sparkasse Marburg-Biedenkopf
legt die von den Erwerbern zum Kauf des Wertpapiers oder zur Aufladung ihrer
Chipkarte eingezahlten Gelder in langfristigen, besonders zinsgünstig an und
erwirtschaftet auf diese Weise denjenigen Überschuss, der notwendig ist, um
einen Teil des späteren Auszahlungsanspruch des Einzelhandelsunternehmens zu
erfüllen. Ein weiterer Teil des „Rabattes“ müssten noch die Geschäfte tragen,
die sowieso in Zeiten des „Teilschluss“ bereit sind Rabatte zu geben.
Ein weiterer Teil könnte eventuell
durch die „Wirtschaftsförderung“ der Stadt Marburg erbracht werden, die sich
durch diese Aktion höhere Gewerbesteuern erhofft.
4) Ergänzung
Der Chip auf der Karte könnte u.a.
mit verschiedenen Zusatzfunktionen ausgestattet werden, so dass die Karte für
viele weitere Zahlstellen im Bereich der Stadt Marburg eingesetzt werden
könnte. So wäre beispielsweise eine Kombination mit der Ticketkarte des
städtischen Nahverkehrs denkbar. Eintrittsgelder in Museen, dem Schwimmbad und
weiteren Anstalten des öffentlichen rechts könnten mit der Karte bezahlt
werden. Möglicherweise könnte die Karte auch in Parkhäusern und als
Telefonkarte genutzt werden.
Rechtsfragen des Projektes
„Stadtgeld Marburg“
Sollte dass Projekt „Stadtgeld
Marburg“, wie beschrieben, auf Basis von Wertpapieren durchgeführt werden, so
stellt sich die Frage, ob es mit währungsrechtlichen, allgemeinen
wertpapierrechtlichen sowie europarechtlichen Grundsätzen vereinbar ist.
1. Währungsrechtliche Aspekte
Die Einführung des „Stadtgeldes
Marburg“ darf nicht dazu führen, dass ein neues gesetzliches Zahlungsmittel
bzw. der Ersatz für ein solches gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt wird.
Gem. Art. 106 EG (Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft in der
Fassung vom 01.05.1999 – Vertrag von Amsterdam) hat ausschließlich die
Europäische Zentralbank (EZB) das Recht, die Ausgabe von Banknoten zu
genehmigen bzw. solche selbst herauszugeben. Die von der EZB und den nationalen
Banken herausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der
Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
Um ein gesetzliches Zahlungsmittel
handelt es sich, wenn es von einer staatlich legitimierten Stelle als Geld im
institutionellen Sinne herausgegeben wird. Dies ist aber nur dann der Fall,
wenn es sich um eine in Geldzeichen zu verkörpernde oder als Buchgeld
darstellbare Werteinheit handelt. Es muss von Rechts wegen allgemeine
Anerkennung haben (Schmidt, in: Staudinger, Vorbem. zu §§ 244 BGB, Rn. A
23) und muss eine sog. aufdrängende Funktion (Zwangsgeld) haben. Dies bedeutet,
dass für Geld ein allgemeiner Annahmezwang in einem bestimmten
währungshoheitlichen Gebiet bestehen muss (Schmidt a.a.O. Rn. A 24).
Damit zeigen schon diese Definitionsmerkmale, dass es sich bei dem „Stadtgeld
Marburg“ nicht um „Geld“ im Sinne des EG-Vertrages handelt. Denn das Stadtgeld
ist auf einen bestimmten räumlich begrenzten Bereich begrenzt und es ist nicht
das alleinig anerkannte Zahlungsmittel in diesem Bereich. Dem Bürger steht es
in jedem Fall frei, seine Geschäfte mit Euro anstelle des „Stadtgeldes Marburg“
zu tätigen.
Wie in der Projektbeschreibung
dargestellt, soll es sich bei dem Stadtgeld darüber hinaus nicht um Banknoten,
sondern um ein Wertpapier handeln, dass als Inhaberpapier von einem
öffentlichrechtlichen Kreditinstitut emittiert wird. Eine solche Variante ist
in
währungsrechtlicher Hinsicht schon
deshalb unbedenklich weil ein Wertpapier, auch in Gestalt von verbrieften
Geldforderungen (§ 793 BGB) kein Zahlungsmittel, d. h. auch kein Geld im
währungsrechtlichen Sinne ist (s. bereits RGZ 41, 120, 123 ff u. BGH WM 1981,
594). Wer verbriefte Geldforderungen begründet und in Verkehr bringt, macht
lediglich von der Institution „Geld“ Gebrauch. Geld im Rechtssinne können Wertpapiere
weder darstellen noch ersetzen. Sie können höchstens die Transportfunktion von
Geld ausüben. Dies ist aber ohne weiteres zulässig (Jacobi, Wechsel u.
Scheckrecht, 1955, § 55). In währungsrechtlicher Hinsicht ist das Projekt daher
zulässig.
2. Wertpapierrechtliche Aspekte
a) Wird von der Sparkasse
Marburg-Biedenkopf ein Wertpapier emittiert, dass gegen Zahlung einen
Gegenleistung in Geld erworben wird und das eine bestimmte, wertmäßig über
dieser Gegenleistung liegende Forderung verbrieft, so entspricht dies dem
gesetzlichen Leitbild der §§ 793ff. BGB Es handelt sich damit um eine
Inhaberschuldverschreibung, d. h. um eine Urkunde, in der der Aussteller dem
verfügungsberechtigten Inhaber eine Leistung nach Maßgabe des Urkundeninhalts
verspricht.
b) Wertpapierrechtlich ist es daher
notwendig, dass das Leistungsversprechen, welches im „Stadtgeld Marburg“
verbrieft wird, in einer Urkunde enthalten ist. Diese muss vom Aussteller nicht
eigenhändig unterschrieben sein. Es genügt eine im Wege der mechanischen
Vervielfältigung hergestellte, also faksimilierte Namensunterschrift des
Ausstellers. Papiere, die eine juristische Person herausgibt, müssen die
Unterschriften der Vertretungsberechtigten tragen.
c) Grundsätzlich kann jedermann
Wertpapiere als Inhaberschuldverschreibungen ausstellen (Marburger, in
Staudinger, BGB, § 793 Rn. 5). Als juristische Person des öffentlichen Rechts
kann daher sowohl die Sparkasse Marburg-Biedenkopf als auch die Stadt Marburg
selbst als Ausstellerin fungieren.
Die Leistung, die mit Hilfe des
Wertpapiers versprochen wird, muss dem Inhaber der Urkunde versprochen werden.
Auf dem Stadtgeld muss sich daher nicht der Name des Empfängers befinden. Die
Urkunde muss aber auch nicht ausdrücklich erwähnen, dass die Leistung an den
Inhaber erfolgen soll. Es muss jedoch aus ihr hervorgehen, dass der Aussteller
an jeden Inhaber leisten will.
d) Die Entstehung der im „Stadtgeld
Marburg“ verbrieften Forderung setzt zweierlei voraus: Zunächst muss das
Wertpapier rechtsgültig durch den Aussteller ausgestellt werden. Zur Vollendung
dieses Entstehungstatbestandes ist ein sog. Begebungsvertrag erforderlich.
Dieser wird zwischen dem Aussteller des Papiers und dem ersten „Nehmer“
abgeschlossen. Dieser Vertrag kann auch schlüssig abgeschlossen werden, so z.
B. mittels eines Automaten, der das „Stadtgeld Marburg“ gegen Zahlung der
Gegenleistung ausgibt. In diesem automatisierten Vorgang würde zum einen der
Kaufvertrag über das Wertpapier liegen, zum anderen der Begebungsvertrag und letztlich
die Übereignung des Papiers. Somit lägen dann wertpapierrechtlich alle
Voraussetzungen des rechtsgeschäftlichen Entstehungstatbestandes vor.
e) Ist die Übereignung vollzogen,
ist der Inhaber Eigentümer des Wertpapiers und Gläubiger der verbrieften Forderung.
Das Papier kann von ihm als dem Verfügungsberechtigten weiter begeben werden.
Wird dann zwischen dem ersten Nehmer (Einzelhandelskunde) und dem Marburger
Einzelhandelsunternehmen ein Kaufvertrag abgeschlossen und wird das Papier als
Gegenleistung für den Warenerwerb übereignet, so wird der
Einzelhandelsunternehmer Eigentümer des Papiers und Inhaber des verbrieften
Rechts (Gläubiger der verbrieften Forderung). Da dieses den Zahlungsanspruch
gegen den Aussteller als Schuldner der im Papier versprochenen Leistung , die
Sparkasse Marburg-Biedenkopf, begründet und den jeweiligen Inhaber legitimiert,
kann dieser den verbrieften Anspruch durch Vorlage bei dem Aussteller
realisieren.
3. Europarechtliche Aspekte
Gem. Art. 87 EG sind staatliche oder
aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die
Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb
verfälschen oder zu verfälschen drohen, unzulässig, soweit sie den Handel
zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen.
Das Projekt „Stadtgeld Marburg“
begünstigt zunächst einmal nicht „bestimmte Unternehmen oder
Produktionszweige“, sondern in erster Linie die lokalen Verbraucher. Abgesehen
davon, dass Beihilfen an Verbraucher gem. Art. 87 II a) EG ohnehin mit dem
„Gemeinsamen Markt“ vereinbar sind, tangiert eine gezielte Förderung des
gesamten regionalen Einzelhandels gerade nicht den Handel zwischen den
Mitgliedsstaaten. Das Projekt hat insbesondere gar keinen direkten Bezug zum
landesüberschreitenden Handel.
Es wirkt daher nicht
wettbewerbsverfälschend. Der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten würde nur
dann erschwert werden, wenn das Projekt geeignet wäre, den Ausfuhr von Waren
künstlich zu erleichtern oder den Einfuhr zu erschweren (s. Götz, in
Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Band II, H III Rn. 44). Dies kann
das Projekt aufgrund seiner alleinigen Förderung des örtlichen Einzelhandels
nicht bewirken. Der Einzelhandel stellt eine typische nicht exportfähige
Dienstleistung dar (so die Kommission im 24. Wettbewerbsbericht, 1994, Ziff.
351).
Daher bestehen auch in dieser
Hinsicht keine Bedenken gegen das Projekt.
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