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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/1302/2003

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In welchem Zeitraum wird Heckenschnitt durchgeführt und welche Ausnahmen berechtigen dazu, dass auch noch nach dem 20. März Heckenschnitt erfolgt?

Wer hat einen solchen Auftrag auf welcher gesetzlichen Grundlage erteilt, obwohl dadurch

viele Vogelarten in ihrem Brutgeschäft und Nestbau gestört werden?

 

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Sachverhalt

Es antwortet Stadtrat Dr. Kahle:

 

Im Regelfall wird zwischen dem 16. März und 31. August kein Heckenrückschnitt durchgeführt. Dies bezieht sich jedoch auf den planungsrechtlichen Außenbereich.

Im Hessischen Naturschutzgesetz heißt es im § 22 (2):

 

„Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für:

...

4. Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit von  ... Straßen, Wegen ... soweit die Vögel in ihrer Brutzeit, die in der Regel zwischen 16. März und 31. August liegt, nicht gestört werden, ...“

 

Diese Maßnahmen stellen darüber hinaus nach § 6 (2) Zif. 9 HENatG keinen genehmigungspflichtigen Eingriff dar.

 

In diesem Frühjahr wurde in einem Fall der Zeitpunkt des Heckenrückschnittes nach dem 16. März vorgenommen, jedoch nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde und nach Begehung der Heckenstrukturen mit einem Ornithologen. Brütende Vögel, die durch den Rückschnitt hätten gestört werden können, wurden zu diesem Zeitpunkt nicht vorgefunden, so dass die Frist auf der Grundlage des § 22 (2) um wenige Tage überschritten werden konnte.

 

Die jetzige Hess. Landesregierung hat mit der Novellierung des HENatG in 2002 die bisher sehr starre Regelung der Frist mit oben zitierter neuer Formulierung einen größeren Ermessenspielraum geöffnet.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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