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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1326/2003

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

die beigefügte Neufassung der Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen in der

Universitätsstadt Marburg

 

zu beschließen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

Die noch gültige Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen in der Universitätsstadt Marburg (Straßenbeitragssatzung) wurde am 30.03.1984 beschlossen und mit dem I. Nachtrag vom 13. Dezember 1985 letztmalig geändert, so dass die Satzung dringend einer Überarbeitung bzw. Neufassung bedarf.

 

Die Neufassung ist einerseits erforderlich, um die Beitragserhebung der aktuellen Rechtsprechung anzupassen, sie ist aber auch besonders unter dem Aspekt der prekären Haushaltslage  geboten, um die kommunalen Anteile am beitragsfähigen Aufwand innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu reduzieren.

 

So wird von Seiten der Verwaltungsgerichte vermehrt gefordert, bei der zweitmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen nicht nur Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) in die Aufwandsverteilung einzubeziehen, sondern auch Grundstücke, die im Außenbereich gelegen sind und einen nicht nur vorübergehenden Vorteil durch die Erschließungsanlage genießen (§ 9).

 

Da ein entsprechender Passus in der noch gültigen Straßenbeitragssatzung nicht enthalten ist, besteht die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Anpassung, damit bei künftig vermehrten Abrechnungen zweitmaliger Herstellungen das Prozessrisiko in diesem Punkt minimiert wird.   

 

Eine weitere wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Fassung besteht in der Anpassung der von den Anliegern aufzubringenden Anteile an die im KAG festgelegten Höchstbeträge, die in vielen der übrigen Gemeinden Hessens bereits in der Vergangenheit erfolgt ist und die der allgemeinen Finanzsituation der Stadt Rechnung trägt. So vermindert sich gemäß § 4 § der städtische Anteil an dem beitragsfähigen Aufwand bei Anliegerstraßen auf 25% gegenüber früher 50%, bei überwiegend innerörtlichem Durchgangsverkehr wurde der städtische Anteil von 70% auf 50% reduziert und bei überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr von 90% auf 75%; neu ist ferner der städtische Anteil bei gemeinsamen Rad- und Gehwegen ohne Trennlinie von 40%.

30 Jahre nach erfolgter Eingemeindung der Stadtteile stehen dort vermehrt Straßen an, die aufgrund teilweise ungenügendem Unterbaus oder mangelnder Oberflächenschichten einer Erneuerung bedürfen. Hierbei erscheint es durchaus legitim, die seinerzeit bei der erstmaligen Herstellung ersparten Kosten teilweise mit einem adäquaten Anteil an den Kosten zweitmaliger Herstellung auszugleichen.

Auch einige in der Kernstadt gelegene Straßen sind mittlerweile technisch verbraucht und erneuerungsbedürftig, da die angenommene Haltbarkeit vieler in den 50er und 60er Jahren hergestellten Straßen inzwischen abgelaufen ist.

 

Die Neufassung sieht in § 2 (Umfang des Aufwands) erstmals die Abrechenbarkeit der Straßenbeleuchtungseinrichtungen als Beitragstatbestand vor, da die Kosten hierfür in den letzten Jahren ebenfalls sprunghaft angestiegen sind.

 

Ferner wurde die Möglichkeit der Ablösung des Straßenbeitrages satzungsrechtlich abgesichert (§ 14).

 

Seitens des Fachdienstes 30 (Rechtsservice) bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen den vorliegenden Entwurf der Neufassung.

 

Wir bitten daher, dem beiliegenden Entwurf der Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen zuzustimmen, damit die Straßenbeiträge zur Entlastung des städtischen Haushalts künftig entsprechend abgerechnet werden können.

 

 

 

 

Dietrich Möller                                                 Egon Vaupel

Oberbürgermeister                                             Bürgermeister

 

 

 

Anlage

Gegenüberstellung bisherige Fassung und Entwurf Neufassung der Straßenbeitragssatzung

 

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