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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1326/2003
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier: Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen in der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Melanie Drusel
- Verfasser*in:
- Frau Feußner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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21.05.2003
| |||
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27.06.2003
| |||
●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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|
20.05.2003
| |||
|
24.06.2003
|
Sachverhalt
Begründung:
Die
noch gültige Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen in der
Universitätsstadt Marburg (Straßenbeitragssatzung) wurde am 30.03.1984
beschlossen und mit dem I. Nachtrag vom 13. Dezember 1985 letztmalig geändert,
so dass die Satzung dringend einer Überarbeitung bzw. Neufassung bedarf.
Die
Neufassung ist einerseits erforderlich, um die Beitragserhebung der aktuellen
Rechtsprechung anzupassen, sie ist aber auch besonders unter dem Aspekt der
prekären Haushaltslage geboten, um
die kommunalen Anteile am beitragsfähigen Aufwand innerhalb des gesetzlichen
Rahmens zu reduzieren.
So
wird von Seiten der Verwaltungsgerichte vermehrt gefordert, bei der
zweitmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen nicht nur Grundstücke im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) in die Aufwandsverteilung einzubeziehen,
sondern auch Grundstücke, die im Außenbereich gelegen sind und einen nicht nur
vorübergehenden Vorteil durch die Erschließungsanlage genießen (§ 9).
Da
ein entsprechender Passus in der noch gültigen Straßenbeitragssatzung nicht
enthalten ist, besteht die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Anpassung, damit
bei künftig vermehrten Abrechnungen zweitmaliger Herstellungen das Prozessrisiko
in diesem Punkt minimiert wird.
Eine
weitere wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Fassung besteht in der
Anpassung der von den Anliegern aufzubringenden Anteile an die im KAG
festgelegten Höchstbeträge, die in vielen der übrigen Gemeinden Hessens bereits
in der Vergangenheit erfolgt ist und die der allgemeinen Finanzsituation der
Stadt Rechnung trägt. So vermindert sich gemäß § 4 § der städtische Anteil an
dem beitragsfähigen Aufwand bei Anliegerstraßen auf 25% gegenüber früher 50%,
bei überwiegend innerörtlichem Durchgangsverkehr wurde der städtische Anteil
von 70% auf 50% reduziert und bei überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr
von 90% auf 75%; neu ist ferner der städtische Anteil bei gemeinsamen Rad- und
Gehwegen ohne Trennlinie von 40%.
30
Jahre nach erfolgter Eingemeindung der Stadtteile stehen dort vermehrt Straßen
an, die aufgrund teilweise ungenügendem Unterbaus oder mangelnder
Oberflächenschichten einer Erneuerung bedürfen. Hierbei erscheint es durchaus
legitim, die seinerzeit bei der erstmaligen Herstellung ersparten Kosten
teilweise mit einem adäquaten Anteil an den Kosten zweitmaliger Herstellung
auszugleichen.
Auch
einige in der Kernstadt gelegene Straßen sind mittlerweile technisch verbraucht
und erneuerungsbedürftig, da die angenommene Haltbarkeit vieler in den 50er und
60er Jahren hergestellten Straßen inzwischen abgelaufen ist.
Die
Neufassung sieht in § 2 (Umfang des Aufwands) erstmals die Abrechenbarkeit der
Straßenbeleuchtungseinrichtungen als Beitragstatbestand vor, da die Kosten
hierfür in den letzten Jahren ebenfalls sprunghaft angestiegen sind.
Ferner
wurde die Möglichkeit der Ablösung des Straßenbeitrages satzungsrechtlich
abgesichert (§ 14).
Seitens
des Fachdienstes 30 (Rechtsservice) bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen
den vorliegenden Entwurf der Neufassung.
Wir
bitten daher, dem beiliegenden Entwurf der Satzung über das Erheben von
Straßenbeiträgen zuzustimmen, damit die Straßenbeiträge zur Entlastung des
städtischen Haushalts künftig entsprechend abgerechnet werden können.
Dietrich
Möller Egon
Vaupel
Oberbürgermeister Bürgermeister
Anlage
Gegenüberstellung bisherige Fassung und Entwurf
Neufassung der Straßenbeitragssatzung
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- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
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