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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1357/2003
Grunddaten
- Betreff:
-
I. Nachtragshaushaltssatzung der Universitätsstadt Marburg für das Haushaltsjahr 2003
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Karin Wolf
- Verfasser*in:
- Kauffmann, Bernd
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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21.05.2003
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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|
Sachverhalt
Begründung
Mit der I. Nachtragshaushaltssatzung
2003 sollen folgende Sachverhalte geregelt werden:
Die
Notwendigkeit, bereits kurz nach der Verabschiedung des Haushalts 2003 einen
Nachtragshaushalt aufzustellen, ergab sich unmittelbar aus dem Abschluss des
Haushalts 2002.
Entgegen
den Budgetierungsregeln konnten keine Budgetreste nach 2003 übertragen werden,
weil dann der Verwaltungshaushalt 2002 nicht ausgeglichen abgeschlossen hätte.
Das Gebot des Haushaltsausgleichs im § 92 HGO ist jedoch höherrangiges Recht
gegenüber den Budgetierungsregeln.
Auch wies der Vermögenshaushalt 2002 im Abschluss eine erhebliche
Deckungslücke auf, die durch eine Rücklagenentnahme auszugleichen war. Mit
dieser Rücklagenentnahme in Höhe von 4,9 Mio. € ergab sich für den
beschlossenen Verwaltungshaushalt 2003 eine Deckungslücke von 1,3 Mio. €, da
die allgemeine Rücklage entsprechend zusammen-geschmolzen ist und für den
Haushaltsausgleich 2003 nicht mehr ausreichte.
Der
Magistrat entschloss sich daher in Absprache mit den Fraktionsvorsitzenden der
in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien, auf die Bildung von Haushaltsausgabe-resten
im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt zu verzichten, die Budgetreste
überschlägig zu ermitteln und mit den Ämtern abzustimmen, nach Einsparpotential
zu überprüfen und - soweit notwendig - im Rahmen eines Nachtragshaushaltsplanes
2003 neu zu veranschlagen.
Das ist
so geschehen; statt der im Verwaltungshaushalt theoretisch möglichen
Haushalts-ausgabereste von rd. 2,5 Mio € wurden nur ca. 0,9 Mio € zum Nachtrag
2003 nachgemeldet.
Der
jetzt vorliegende Nachtrag greift darüber hinaus die aktuellen Entwicklungen
auf, die sich seit der Verabschiedung des Haushalts 2003 im Dezember 2002
ergeben haben.
Dabei
ist die Situation des Nachtrages vor allem anderen durch die enorme
Mehreinnahme bei der Gewerbesteuer gekennzeichnet. Diese Mehreinnahme macht
nicht nur die bisher zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts veranschlagte
Entnahme von der Allgemeinen Rücklage in Höhe von rd. 6,5 Mio € entbehrlich.
Sie ermöglicht darüber hinaus, neben der Pflicht-zuführung und der
Sollzuführung in Höhe der aus Entgelten gedeckten Abschreibungen auch noch eine
freie Spitze von rd. 4,7 Mio € dem Vermögenshaushalt zuzuführen.
Diese
freie Spitze von 4,7 Mio € soll allerdings komplett der Allgemeinen Rücklage
zugeführt werden, weil die hohe Einnahme an Gewerbesteuer zwangsläufig einen
entsprechenden Ausfall an Schlüsselzuweisungen 2004 präjudiziert.
Darüber hinaus
wurden die Budgetierungsregeln überarbeitet.
Es hatte sich
in der Vergangenheit gezeigt, dass es mit den vorhandenen personellen und
technischen Mitteln nicht möglich war, die komplizierten und mehrstufigen
Budgets mit dem eingesetzten EDV-Verfahren zuverlässig zu überwachen. Deshalb
wurde im Hause ein eigenes Verfahren entwickelt, das künftig eingesetzt werden
soll.
Sowohl das
alte Verfahren als auch das neue sind jedoch nicht in der Lage, die Verknüpfung
von unechter Deckungsfähigkeit (Deckungsfähigkeit von bestimmten Einnahmen mit
be-stimmten Ausgaben im Budget) mit der echten Deckungsfähigkeit
(Deckungsfähigkeit von Ausgaben im Budget untereinander) abzubilden. Da aber
eine Überwachung der Budgets „von Hand“ nicht leistbar ist, mussten die
Einnahmen aus den Budgets herausgenommen werden. Im Notfall würden sie aber
selbstverständlich als Deckung einer eventuellen überplanmäßigen Ausgabe wie
gewohnt zur Verfügung stehen.
Von Bedeutung
ist ferner,
·
dass in die Ziffer 1.4.1 der Budgetregeln der Hinweis
auf den Vorrang des Haus-haltsausgleichs nach § 92 HGO aufgenommen wurde
·
und dass nach Ziffer 1.2 die Zustimmung des Haupt- und
Finanzausschusses bei Inanspruchnahme der Deckungskreise oberhalb der
Fachbereichsbudgets (vorher: Fachdienstbudgets) erforderlich ist.
Die im
Verwaltungshaushalt und im Vermögenshaushalt angesprochenen Haushaltsstellen
sind in den beiliegenden Übersichten zusammengestellt; die Budgetregeln in der
vorgesehenen Neufassung sind beigefügt.
Dietrich
Möller
Oberbürgermeister
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