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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1357/2003

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten zu beschließen:

 

 

            Dem beigefügten Entwurf der gemäß § 98 HGO aufgestellten Nachtragshaus-haltssatzung 2003 wird nach § 97 (3) HGO zugestimmt.

 

Die betroffenen Anlagen und Bestandteile des Haushalts sind entsprechend anzu-passen.

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Sachverhalt

Begründung

 

 

Mit der I. Nachtragshaushaltssatzung 2003 sollen folgende Sachverhalte geregelt werden:

 

Die Notwendigkeit, bereits kurz nach der Verabschiedung des Haushalts 2003 einen Nachtragshaushalt aufzustellen, ergab sich unmittelbar aus dem Abschluss des Haushalts 2002.

 

Entgegen den Budgetierungsregeln konnten keine Budgetreste nach 2003 übertragen werden, weil dann der Verwaltungshaushalt 2002 nicht ausgeglichen abgeschlossen hätte. Das Gebot des Haushaltsausgleichs im § 92 HGO ist jedoch höherrangiges Recht gegenüber den Budgetierungsregeln.

 

Auch wies der Vermögenshaushalt 2002 im Abschluss eine erhebliche Deckungslücke auf, die durch eine Rücklagenentnahme auszugleichen war. Mit dieser Rücklagenentnahme in Höhe von 4,9 Mio. € ergab sich für den beschlossenen Verwaltungshaushalt 2003 eine Deckungslücke von 1,3 Mio. €, da die allgemeine Rücklage entsprechend zusammen-geschmolzen ist und für den Haushaltsausgleich 2003 nicht mehr ausreichte.

 

Der Magistrat entschloss sich daher in Absprache mit den Fraktionsvorsitzenden der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien, auf die Bildung von Haushaltsausgabe-resten im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt zu verzichten, die Budgetreste überschlägig zu ermitteln und mit den Ämtern abzustimmen, nach Einsparpotential zu überprüfen und - soweit notwendig - im Rahmen eines Nachtragshaushaltsplanes 2003 neu zu veranschlagen.

 

Das ist so geschehen; statt der im Verwaltungshaushalt theoretisch möglichen Haushalts-ausgabereste von rd. 2,5 Mio € wurden nur ca. 0,9 Mio € zum Nachtrag 2003 nachgemeldet.

 

Der jetzt vorliegende Nachtrag greift darüber hinaus die aktuellen Entwicklungen auf, die sich seit der Verabschiedung des Haushalts 2003 im Dezember 2002 ergeben haben.

 

Dabei ist die Situation des Nachtrages vor allem anderen durch die enorme Mehreinnahme bei der Gewerbesteuer gekennzeichnet. Diese Mehreinnahme macht nicht nur die bisher zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts veranschlagte Entnahme von der Allgemeinen Rücklage in Höhe von rd. 6,5 Mio € entbehrlich. Sie ermöglicht darüber hinaus, neben der Pflicht-zuführung und der Sollzuführung in Höhe der aus Entgelten gedeckten Abschreibungen auch noch eine freie Spitze von rd. 4,7 Mio € dem Vermögenshaushalt zuzuführen.

 

Diese freie Spitze von 4,7 Mio € soll allerdings komplett der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden, weil die hohe Einnahme an Gewerbesteuer zwangsläufig einen entsprechenden Ausfall an Schlüsselzuweisungen 2004 präjudiziert.

 

Darüber hinaus wurden die Budgetierungsregeln überarbeitet.

 

Es hatte sich in der Vergangenheit gezeigt, dass es mit den vorhandenen personellen und technischen Mitteln nicht möglich war, die komplizierten und mehrstufigen Budgets mit dem eingesetzten EDV-Verfahren zuverlässig zu überwachen. Deshalb wurde im Hause ein eigenes Verfahren entwickelt, das künftig eingesetzt werden soll.

 

Sowohl das alte Verfahren als auch das neue sind jedoch nicht in der Lage, die Verknüpfung von unechter Deckungsfähigkeit (Deckungsfähigkeit von bestimmten Einnahmen mit be-stimmten Ausgaben im Budget) mit der echten Deckungsfähigkeit (Deckungsfähigkeit von Ausgaben im Budget untereinander) abzubilden. Da aber eine Überwachung der Budgets „von Hand“ nicht leistbar ist, mussten die Einnahmen aus den Budgets herausgenommen werden. Im Notfall würden sie aber selbstverständlich als Deckung einer eventuellen überplanmäßigen Ausgabe wie gewohnt zur Verfügung stehen.

 

Von Bedeutung ist ferner,

 

 

·         dass in die Ziffer 1.4.1 der Budgetregeln der Hinweis auf den Vorrang des Haus-haltsausgleichs nach § 92 HGO aufgenommen wurde

 

·         und dass nach Ziffer 1.2 die Zustimmung des Haupt- und Finanzausschusses bei Inanspruchnahme der Deckungskreise oberhalb der Fachbereichsbudgets (vorher: Fachdienstbudgets) erforderlich ist.

 

 

Die im Verwaltungshaushalt und im Vermögenshaushalt angesprochenen Haushaltsstellen sind in den beiliegenden Übersichten zusammengestellt; die Budgetregeln in der vorgesehenen Neufassung sind beigefügt.

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

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