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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0213/2001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten zu beschließen:


1.    Gemäß § 100 Abs. 1 HGO wird unter Anerkennung der Unabweisbarkeit der Leistung einer außerplanmäßigen Ausgabe bei der HSt. 6900/9320 Grunderwerb Deichrückverlegung Wehrda“ bis zu einem Betrag von 750.000 DM zugestimmt.

2.    Die Deckung der Mehrausgabe erfolgt durch Mehreinnahmen bei den HSt. 6900/3614 Zuschuss vom Land Naturnahe Gewässer“ in Höhe von 652.500,00 DM und 6900/3615 Zuschuss vom Land Ausgleichsabgabe“ in Höhe von 97.500,00 DM.

3.        Mit dem Beschluss sind die Mittel zugleich freigegeben.

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Sachverhalt

Begründung

Mit dem Projekt Deichrückverlegung in Wehrda beteiligt sich die Stadt Marburg an dem Hochwasserschutz für den Rhein und saniert gleichzeitig den bestehenden Deich. Für das Projekt ist der Erwerb von Flächen zur Verbreiterung des Uferstreifens mit der Zielsetzung, eine natürliche Ufervegetation entwickeln zu lassen, erforderlich. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens und nach Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern stellte sich heraus, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine erhöhte Bereitschaft besteht, eventuell langfristig benötigte Grundstücke an die Stadt Marburg zu veräußern. Die zu diesem Zeitpunkt passende und vom Staatlichen Umweltamt befürwortete Möglichkeit des zusätzlichen Ankaufs von Flächen begleitet die Aktivitäten im Stadtteil Wehrda für den Hochwasserschutz und wirkt sich in naturräumlicher Hinsicht sehr positiv aus. Insgesamt können 12 Hektar erworben werden, was einem Kostenvolumen von ca. 750.000,00 DM einschließlich Grunderwerbssteuer und Nebenkosten entspricht. Diese Ausgangslage stellt eine einmalige Chance dar, welche unter anderen Umständen nur schwerlich hätte erreicht werden können.

Das Staatliche Umweltamt hat mitgeteilt, dass dieser zusätzliche Grunderwerb über das Förderprogramm Naturnahe Gewässer“ mit 87 % der beantragten außerplanmäßigen Ausgaben bezuschusst werden kann. Die restlichen 13 % der Kosten können nach Mitteilung des Regierungspräsidium Gießen und Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde über die Ausgleichsabgabemittel finanziert werden. Die außerplanmäßige Ausgabe ist in voller Höhe durch die Zuwendungen gedeckt, so dass für die Stadt keinerlei Kosten entstehen werden. Eine Entscheidung ist aufgrund des außerordentlich engen Terminplanes durch Vorgabe der EU erforderlich, da die laufenden Maßnahmen ohne Verzug fortgesetzt werden müssen.

Die Voraussetzungen des § 100 HGO sind erfüllt. Die Haushaltsüberschreitung stellt sich als unvorhergesehen und unabweisbar dar. Eine Deckung ist gewährleistet.


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