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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0224/2001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, zu beschließen:

1.   Die Stadtwerke Marburg GmbH & Co. KG erhält im Wege einer Umwandlung in Anwendung des Umwandlungsgesetzes nach den §§ 190 ff. UmwG (Formwechsel) die Rechtsform einer GmbH.

2.       Dem als Anlage 1 beigefügten Umwandlungsbeschluss wird zugestimmt.

3.      Dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Marburg GmbH wird zugestimmt.

4.    Der Magistrat und die Geschäftsführung der Stadtwerke Marburg Verwaltung GmbH in ihrer Eigenschaft als Komplementärin der Stadtwerke Marburg GmbH & Co. KG sind bevollmächtigt und beauftragt, alle für die Änderung der Rechtsform erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten. Der Magistrat wird bevollmächtigt, die Erklärung zum Formwechsel im Namen der Stadt Marburg abzugeben. Die Geschäftsführung der Stadtwerke Marburg Verwaltung GmbH wird bevollmächtigt, die Erklärung zum Formwechsel im Namen der Stadtwerke Marburg Verwaltung GmbH als Gesellschafterin der Stadtwerke Marburg GmbH & Co. KG abzugeben und die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister sowie alle sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Durchführung des Formwechsels erforderlich sind.

5.     Der Formwechsel der Stadtwerke Marburg GmbH & Co. KG in die Stadtwerke Marburg GmbH wird rückwirkend zum 01.01.2001 vorgenommen.

6.        Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen der Urkundsperson oder des Registergerichts, wegen Bedenken der Finanzverwaltung oder wegen Bedenken der Aufsichtsbehörde Änderungen als notwendig erweisen sollten, wird die Geschäftsführung der Stadtwerke Marburg GmbH & Co. KG ermächtigt, für die unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Vertragsentwürfe Änderungen vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt nicht verändert wird.

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Sachverhalt

Begründung:

Der Formwechsel wird durchgeführt, um eine Besteuerung der Konzessionsabgabe als Sondervergütung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 2. Hs. EStG der Stadt Marburg in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin der Stadtwerke Marburg GmbH & Co. KG zu verhindern. Nach der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes Marburg vom 22.12.2000 stellt die Konzessionsabgabe eine solche steuerpflichtige Sondervergütung dar. In der Finanzverwaltung werden zwar zur Zeit Diskussionen geführt, ob die Konzessionsabgaben, die von Personengesellschaften an die jeweils beteiligte Körperschaft des öffentlichen Rechts als steuerpflichtige Sondervergütungen zu behandeln sind. Die Beratungen hierüber sind aber im Fluss und eine Entscheidung ist nicht vor September 2001 zu erwarten. Deswegen ist bislang nach Maßgabe der verbindlichen Auskunft davon auszugehen, dass die Konzessionsabgabe eine steuerpflichtige Sondervergütung darstellt. Ergeht nach Ablauf des August 2001 eine abschlägige Entscheidung der Finanzbehörden, könnte die Abziehbarkeit der Konzessionsabgabe allenfalls in einem langwierigen Klageverfahren erstritten werden. Da nach Ablauf des August 2001 der Rückwirkungszeitraum des Umwandlungssteuergesetzes nicht mehr genutzt werden könnte, wäre die im Wirtschaftsjahr 2001 zu zahlende Konzessionsabgabe im Risiko.

In der Rechtsform der GmbH hingegen ist die Abzugsfähigkeit der Konzessionsabgabe als Betriebsausgabe gewährleistet. Da ein Formwechsel in eine GmbH mit steuerlicher Wirkung zum 01.01.2001 nur möglich ist, wenn die Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung ins Handelsregister bis zum 31.08.2001 erfolgt und eine Entscheidung der Finanzverwaltung über die steuerliche Behandlung der Konzessionsabgabe bis zu diesem Datum nicht vorliegen wird, ist zur Sicherung der Abzugsfähigkeit der Konzessionsabgabe als Betriebsausgabe für das gesamte Geschäftsjahr 2001 nunmehr der Formwechsel in eine GmbH durchzuführen.

Beim Formwechsel der Stadtwerke Marburg GmbH & Co. KG in die Stadtwerke Marburg GmbH findet mangels eines Rechtsträgerwechsels kein Übergang von Arbeitsverhältnissen gem. § 613 a BGB statt. Ein Personalüberleitungsvertrag ist somit entbehrlich.

Die anliegenden Entwürfe des Umwandlungsbeschlusses und des Gesellschaftsvertrages bilden die Grundlage für den vorgeschlagenen Beschlusstext, der im Übrigen den Anforderungen des § 51 Nr. 12 HGO entspricht.


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