Seiteninhalt
Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0225/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier:Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung der Universitätsstadt Mar-burg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
24.08.2001
| |||
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
21.08.2001
|
Sachverhalt
Die gültige Bauaufsichtsgebührensatzung sowie das der Satzung beiliegende Gebührenverzeichnis sind zuletzt zum 01.07.1999 geändert worden.
Aufgrund der Währungsumstellung im Zusammenhang mit der Einführung des Euro ist eine Neufassung des Gebührenverzeichnisses zur Bauaufsichtsgebührensatzung zum 01.01.2002 erforderlich.
Eine Veränderung der Einnahmen im Bereich der Bauaufsichtsgebühren ist mit der Währungsumstellung nicht beabsichtigt, zumal der Kostendeckungsgrad nach dem Rechnungsergebnis 2000 für den Unterabschnitt 613 (Bauaufsicht) bei 101% liegt und die Gebührensätze damit kostendeckend sind.
Allerdings ist die Einnahmesituation bei der Bauaufsicht jährlich starken Schwankungen unterworfen, die mit der jeweiligen Bautätigkeit, insbesondere mit der Abwicklung von Großbauprojekten, im Zusammenhang stehen.
Für den bevorstehenden II. Bauabschnitt des Uni-Klinikums können jedoch trotz des erheblichen bauaufsichtlichen Aufwands keine Bauaufsichtsgebühren erhoben werden, weil das Land Hessen auch nach dem Haushaltsbegleitgesetz, mit dem es die bisherige Gebührenbefreiung für Amtshandlungen des Landes gegenüber den Kommunen aufgehoben, sich selbst weiterhin bei Amtshandlungen der Kommunen von der Gebührenpflicht befreit hat. Nach der erfolgten Ausgliederung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 01.01.2001 ist das Universitätsklinikum zwar ein Landesbetrieb im Sinne des § 26 LHO und damit gebührenpflichtig geworden, doch wurde der Bauantrag wohlweislich im Dezember 2000 bei der städtischen Bauaufsicht gestellt. Da die Kostenschuld jedoch mit Antragseingang bei der zuständigen Behörde entsteht, war das Land Hessen (zu diesem Zeitpunkt vor der Ausgliederung) selbst Antragsteller, so dass für diese Maßnahme die Gebührenfreiheit des Landes gilt und keine Gebühren erhoben werden können.
Auch die geplante Novelle der Hessischen Bauordnung, wonach das Baugenehmigungsverfahren so verändert werden soll, dass in Gebieten mit gültigem Bebauungsplan grundsätzlich keine Baugenehmigung mehr erforderlich ist, wird Auswirkungen auf die Tätigkeit der Bauaufsicht und damit auch auf das Gebührenaufkommen haben, die aber zum jetzigen Zeitpunkt in ihrer ganzen Tragweite noch nicht abzusehen sind. Daher bleiben die entsprechenden gesetzgeberischen Maßnahmen abzuwarten. Erst dann ist eine erneute Prüfung der Auswirkungen auf den Kostendeckungsgrad und damit eine Gebührenanpassung sinnvoll.
Es sollte daher zum jetzigen Zeitpunkt lediglich eine Währungsumstellung im Verhältnis 2:1 erfolgen, um auch nach der Einführung des Euros noch mit glatten Gebührenbeträgen rechnen zu können.
Wir bitten, der Vorlage zuzustimmen.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen