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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1551/2003
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Ortsgerichtes Marburg II (Cappel, Bortshausen, Ronhausen)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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18.07.2003
| |||
●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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18.07.2003
| |||
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
Für das Ortsgericht Marburg
II (Cappel, Bortshausen, Ronhausen) werden zwei stellvertretende
Ortsgerichtsvorsteher/innen und zwei Ortsgerichtschöffen/-innen (zugleich
stellvertretende Ortsgerichtsvorsteher/innen) gewählt.
Sachverhalt
Begründung:
Da der bisherige stellvertretende
Ortsgerichtsvorsteher, Herr Konrad Werner, am 05.02.2003 zum
Ortsgerichtsvorsteher ernannt wurde und bei dem weiteren stellvertretenden
Ortsgerichtsvorsteher, Herr Heinrich Heuser, die Amtszeit am 20.09.2003
abläuft, sind nach § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes Neuwahlen durchzuführen.
Hinsichtlich der Ernennung zu
Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des Ortsgerichtsgesetzes
enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen hinzuweisen:
- Zu
Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die
allgemeines Vertrauen genießen soowie lebenserfahren und unbescholten
sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
- Ortsgerichtsmitglieder
können nicht Personen sein, die
a.) ihren Wohnsitz im
Bezirk des Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;
b.) die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
c.) als
Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/in zugelassen sind.
3. Im Dienst befindliche Richter/innen
sowie Beamte/-innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang
mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, solllen nicht zu
Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
4. Personen,
die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie
Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die
Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des
Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf
5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65.
Lebensjahr vollendet hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die Gemeinde die
Personen vorzuschlagen, auf die mehr als Hälfte der Stimmen der gesetzlichen
Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt
schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder
Handaufheben abgestimmt werden.
Mit Schreiben vom 04.06.2003 wurden alle in der
Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie die entsprechenden
Ortsbeiräte gebeten, entsprechende Vorschläge einzureichen.
An Wahlvorschlägen liegen vor:
Zur Neuwahl zweier
Ortsgerichtsschöffen/-schöffinnen und zugleich Stellvertreter/-innen des/r
Ortsgerichtsvorstehers/-in:
Die Ortsbeiräte Bortshausen und Ronhausen schlagen
gemeinschaftlich
Herrn Hans Menche
geb. 02.11.1937, Beruf:
Rentner
wh. Bodenfeldstr. 15,
35043 Marburg-Bortshausen
zur Wahl vor.
Die SPD-Fraktion schlägt
Herrn Hans Menche
geb. 02.11.1937, Beruf:
Rentner
wh. Bodenfeldstr. 15,
35043 Marburg-Bortshausen
sowie
Herrn Jürgen Küster
geb. 10.09.1943, Beruf:
Magistratsoberrat a.D.
wh. Feldbergstr. 31,
35043 Marburg-Cappel
zur Wahl vor.
Weitere Wahlvorschläge sind innerhalb der gesetzten Frist nicht
eingegangen.
Dietrich Möller
Oberbürgermeister
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