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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der PDS/ML-Fraktion - VO/0230/2001

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Stadtverordnetenversammlung fordert den Magistrat auf, über den Hessischen Städtetag darauf hinzuwirken, dass der Hessische Landtag baldmöglichst ein Hessisches Auftragsve
r
gabegesetz beschließt, in dem folgende Mindestbestimmungen festgelegt werden:

1.       Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige U
n
ternehmen vergeben werden.

2.       Öffentliche Aufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei A
n
gebotsabgabe verpflichten, für ihre Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen die jeweils in Hessen geltenden Tarifverträge anz
u
wenden und dies auch bei ihren Nachunternehmen sicherstellen.

         Entsprechende Tariftreueerklärungen sind von allen Bietern als notwendige Erklärung für sich selbst und weiterbeauftragte Dritte zu erlangen. Die Erklärung muss vom B
e
triebs- bzw. Personalrat schriftlich bestätigt werden. Erklärungen von Unternehmen, bei denen keine Betriebs- bzw. Personalvertretung besteht, bedürfen der Bestätigung einer örtlichen Gliederung der zuständigen Tarifvertragspartei (Gewerkschaft, Arbei
t
geberverband).

3.       Ab einem Auftragsvolumen von 20.000 DM und ab einer Zahl von 21 Beschäftigten ist der Nachweis eines betrieblichen Frauenförderplanes analog den Bestimmungen des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes für das jeweils subventionierte oder begünstigte Unternehmen zur Vertragsbedingung zu machen. Das für Chance
n
gleichheit zuständige Landesministerium ist berechtigt, jährlich von den Vergabeste
l
len statistische Angaben über Art und Ausmaß der nach dieser Verordnung an bevo
r
zugte Unternehmen vergebenen Aufträge zu erlangen.

4.       Die berufliche Erstausbildung ist bei der Auftragsvergabe als besonderes Bewe
r
tungskriterium zu berücksichtigen.
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Sachverhalt

Begründung:

Durch illegale Beschäftigung und untertarifliche Bezahlung (Lohndumping) ist in den verga
n
genen Jahren im Bau- und Dienstleistungsgewerbe eine Wettbewerbsverzerrung entsta
n
den, welche die Existenz tariftreuer, vor allem aber mittelständischer Betriebe gefährdet. Diesem Zustand versuchen bereits bestehende Vergabegesetze in den Bundesländern Ba
y
ern, Berlin, Schleswig-Holstein, Saarland, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg entg
e
genzuwirken. Nordrhein-Westfalen hat im Bundesrat den Entwurf eines entsprechenden Bundesgesetzes eingebracht.

Ein Hessisches Auftragsvergabegesetz ist die rechtliche Voraussetzung dafür, dass auch in den Kreisen und Gemeinden entsprechende Richtlinien erlassen werden können.

Die Öffentliche Hand ist zumindest im Bauwesen und bei den Dienstleistungen ein relevanter Auftraggeber. sie sollte dies nutzen, um auch bei der Frauenförderung und bei der berufl
i
chen Erstausbildung Maßstäbe für ihre Auftraggeber zu setzen.
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