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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der PDS/ML-Fraktion - VO/1636/2003

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Sogenannte Cross-Border-Leasing-Geschäfte zur Geldbeschaffung für den kommunalen Haushalt werden grundsätzlich ausgeschlossen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

Beim „Cross-Border-Leasing" werden städtischen Liegenschaften oder Versorgungs- oder Transportsysteme für 99 Jahre an einen US-Investor vermietet. Es gilt US-Recht. Aufgrund der langen Laufzeit gelten die Verträge in einigen Bundesstaaten der USA als Eigentumsübertragung. So wird der US-Investor Eigentümer der jeweiligen Anlage, gleichzeitig bleibt die jeweilige Kommune auch Eigentümer. In einem Parallelvertrag mietet die Stadt die Anlage wieder zurück. Durch eine „Rückkaufoption" hat sie das Recht, nach rund 30 Jahren den Vertrag zu beenden. In den USA gibt der Investor den Wert der erstandenen Einrichtung als Ausgabe an und bekommt dafür vom US-Fiskus eine Steuererstattung. Ein Teil dieses Gewinns wird am ersten Tag an die Kommune gezahlt. Die Stadt verpflichtet sich, die Anlage im vereinbarten Volumen zu betreiben; wenn die Anlage ausfällt oder nicht ausgelastet wird, darf der Investor kündigen und Schadenersatz fordern.

 

Solche Manöver zur Geldbeschaffung sind in einigen Städten des Ruhrgebietes auf den Weg gebracht worden und stoßen dort auf erbitterte Kritik der BürgerInnen und der Bürgerbewegung Attac, weil sie mit Risiken einhergehen, die noch gar nicht abzuschätzen sind.

 

Die Bestrebungen des Landkreises, städtische Gebäude über das Verfahren „Sale and lease back", vermittelt durch die Hessische Landesbank, zu veräußern und zurückzumieten (wobei auf Kosten der Allgemeinheit Steuerzahlungen auf Seiten der Käufer umgangen werden) ist zwar insofern kein „Cross-Border-Leasing", weil eben nicht über die Grenze („across border") verkauft wird – das Prinzip ist aber dasselbe (vgl. Oberhessische Presse vom 16. August 2003). Ist das „sale and lease back"-Verfahren schon äußerst bedenklich, weil die Gestaltungsmöglichkeiten der gewählten VertreterInnen der BürgerInnen einschränkend sind, so muss der Verkauf städtischen Eigentums an ausländische Investoren, grundsätzlich ausgeschlossen bleiben. „Cross-border-leasing" ist eine schwerwiegende Verletzung des Prinzips der kommunalen Selbstverwaltung und Demokratie. Die Stadt Marburg sollte sich gegenüber ihren BürgerInnen grundsätzlich verpflichten, solche Geschäfte unter keinen Umständen zu erwägen.

 

 

 

Eva Chr. Gottschaldt                                                                  gez. Henning Köster

 

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