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Ratsinformation
Antrag der PDS/ML-Fraktion - VO/1636/2003
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der PDS/ML-Fraktion betr. Ausschluss von "Cross-Border-Leasing"-Geschäften
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag der PDS/ML-Fraktion
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Melanie Drusel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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16.09.2003
| |||
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Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
19.09.2003
|
Sachverhalt
Begründung:
Beim
„Cross-Border-Leasing" werden städtischen Liegenschaften oder Versorgungs-
oder Transportsysteme für 99 Jahre an einen US-Investor vermietet. Es gilt
US-Recht. Aufgrund der langen Laufzeit gelten die Verträge in einigen
Bundesstaaten der USA als Eigentumsübertragung. So wird der US-Investor
Eigentümer der jeweiligen Anlage, gleichzeitig bleibt die jeweilige Kommune
auch Eigentümer. In einem Parallelvertrag mietet die Stadt die Anlage wieder
zurück. Durch eine „Rückkaufoption" hat sie das Recht, nach rund 30 Jahren
den Vertrag zu beenden. In den USA gibt der Investor den Wert der erstandenen
Einrichtung als Ausgabe an und bekommt dafür vom US-Fiskus eine
Steuererstattung. Ein Teil dieses Gewinns wird am ersten Tag an die Kommune
gezahlt. Die Stadt verpflichtet sich, die Anlage im vereinbarten Volumen zu
betreiben; wenn die Anlage ausfällt oder nicht ausgelastet wird, darf der
Investor kündigen und Schadenersatz fordern.
Solche
Manöver zur Geldbeschaffung sind in einigen Städten des Ruhrgebietes auf den
Weg gebracht worden und stoßen dort auf erbitterte Kritik der BürgerInnen und
der Bürgerbewegung Attac, weil sie mit Risiken einhergehen, die noch gar nicht
abzuschätzen sind.
Die
Bestrebungen des Landkreises, städtische Gebäude über das Verfahren „Sale and
lease back", vermittelt durch die Hessische Landesbank, zu veräußern und
zurückzumieten (wobei auf Kosten der Allgemeinheit Steuerzahlungen auf Seiten
der Käufer umgangen werden) ist zwar insofern kein „Cross-Border-Leasing",
weil eben nicht über die Grenze („across border") verkauft wird – das
Prinzip ist aber dasselbe (vgl. Oberhessische Presse vom 16. August 2003). Ist
das „sale and lease back"-Verfahren schon äußerst bedenklich, weil die Gestaltungsmöglichkeiten
der gewählten VertreterInnen der BürgerInnen einschränkend sind, so muss der
Verkauf städtischen Eigentums an ausländische Investoren, grundsätzlich
ausgeschlossen bleiben. „Cross-border-leasing" ist eine schwerwiegende
Verletzung des Prinzips der kommunalen Selbstverwaltung und Demokratie. Die
Stadt Marburg sollte sich gegenüber ihren BürgerInnen grundsätzlich
verpflichten, solche Geschäfte unter keinen Umständen zu erwägen.
Eva Chr.
Gottschaldt gez.
Henning Köster
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