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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1755/2003
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier:V. Nachtrag zur Friedhofsatzung sowie Neufassung der Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Frau Feußner, Herr Hagenbring
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Vorberatung
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17.10.2003
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28.11.2003
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●
Erledigt
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Magistrat
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Entscheidung
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●
Erledigt
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|
Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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14.10.2003
| |||
|
17.10.2003
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25.11.2003
|
Sachverhalt
Begründung:
Zu 1)
Eine Änderung der Friedhofsatzung ist aus verschiedenen
Gründen erforderlich.
Durch die Neustrukturierung der Verwaltung und damit
einhergehend die Bildung von Fachbereichen und Fachdiensten sowie Wegfall der
Ämterstruktur ist dies auch in § 1 und § 9 der Satzung, in denen die
Zuständigkeit für die Durchführung des Friedhofs- und Bestattungswesens
geregelt wird, zu dokumentieren.
Bei der Änderung der Regelung für Gewerbetreibende (§ 6
Ziffer 8) wurde ein Kompromiss berücksichtigt, der im letzten Jahr zwischen
Stadt einerseits und einer ortsansässigen, überwiegend auf dem Hauptfriedhof
tätigen Gärtnerei mit Unterstützung ihres Interessenverbandes bezüglich der
Abfallentsorgung geschlossen wurde. Anlass war die Beschwerde dieser Gärtnerei
über eine städtische Forderung, für die Abfallentsorgung separat zu zahlen. Die
Stadt begründete ihre Forderung damit, dass Gewerbetreibende, wenn sie
beispielsweise ganztägig auf dem Friedhof mit Grababräumung und Neubepflanzung
etc. beschäftigt sind, die vorhandenen Abfallbehälter so überfüllen, dass die
Behälter anderen Friedhofsbenutzern nicht mehr zur Verfügung stünden. Außerdem
würden die Gewerbetreibenden ihre Entsorgungskosten sowieso über die
Grabpflegeentgelte an die Auftraggeber weitergeben. Seitens der
Gewerbevertretung wurde argumentiert, dass bei ihren Grabpflegeaufträgen
beispielsweise für 20 Gräber in der Gesamtmenge nicht mehr Müll anfalle als bei
20 privaten Nutzungsberechtigten für ihre jeweiligen Gräber und es eine
Ungleichbehandlung derjenigen Friedhofsnutzer darstelle, die einen
Pflegeauftrag aufgegeben hätten, weil diese mit der Abfallentsorgung doppelt
belastet würden, nämlich einmal über die Gewerbetreibenden und zum anderen
durch die von der Stadt erhobenen Gebühren für die Benutzung der
Friedhofseinrichtungen. Mit dem in der Satzung festgehaltenen Kompromiss wurde
eine akzeptable Regelung getroffen, da die privaten Nutzungsberechtigten so
nicht mit der Entsorgung der durch die Großmengen bedingten Sonderverpackungen
wie Paletten und Folien belastet werden und die Gewerbetreibenden andererseits
den „normalen“ Abraum, der auch bei der privaten Grabpflege anfallen würde,
entsorgen können.
Um die vorhandenen Belegungsflächen aus Kostengründen
möglichst frühzeitig wiederbelegen zu können und damit möglichst
Flächenerweiterungen zu umgehen bzw. hinauszuschieben, wurde vom Fachdienst
Friedhöfe ein Gutachten zur Bodenbeschaffenheit in Auftrag gegeben. Das
Gutachten enthielt das Ergebnis, dass außer auf dem Friedhof in Dilschhausen
eine vorzeitige Wiederbelegung erfolgen kann und daher die Ruhezeiten verkürzt
werden können.
Die Änderung in § 33 berücksichtigt die Euroumstellung.
Zu 2)
Die zur Zeit gültige Friedhofsgebührenordnung wurde am 30.
November 2001beschlossen und ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten; davor waren
die Friedhofsgebühren zuletzt zum 23.02.2000 angepasst worden.
Die folgende Übersicht der Rechnungsergebnisse des UA 750
der letzten vier Jahre verdeutlicht die reale Kostensituation der
kostenrechnenden Einrichtung „Friedhöfe“, da die Leistungen des DBM aufgrund
der Auftragsabrechnung komplett enthalten sind. Mit einem Volumen von 1,68 Mio. € (2001 = 1,57 Mio. €)
ist dies der dominierende Ausgabenfaktor, gefolgt von den Abschreibungen und
der Verzinsung des Anlagekapitals mit rd. 740.000 €.
|
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
Einnahmen |
1.244.463
€ |
1.561.320
€ |
1.642.837
€ |
1.582.384
€ |
Ausgaben |
2.516.189
€ |
2.509.963
€ |
2.492.201
€ |
2.639.129
€ |
Zuschussbedarf |
1.271.726
€ |
948.643
€ |
849.364
€ |
1.056.745
€ |
Kostendeckung |
49 % |
62 % |
66 % |
60 % |
Nachdem der Kostendeckungsgrad 1999 mit 49 % ein Rekordtief
erreicht hatte, konnte durch die am 23.2. 2000 in Kraft getretene Neufassung
der Friedhofsgebührenordnung sowie durch die Anhebung des grünpolitischen
Wertes, der die Funktion der Friedhofsanlagen des Hauptfriedhofes und der
Friedhöfe in Cappel, Marbach und Wehrda als Parkanlagen unterstreicht (von
790.000,--DM auf 1.200.000,--DM), mit 62% eine deutliche Verbesserung des
Ergebnisses erzielt werden, das sich dann im Rechnungsergebnis 2001 voll
auswirkte, so dass sich die
Kostendeckung noch auf 66% steigerte.
Die letzte Anpassung erfolgte hauptsächlich aufgrund der
Euro-Umstellung und es wurden lediglich geringfügige Gebührenanhebungen in
einzelnen Leistungsbereichen vorgenommen.
So konnte durch die Anhebung auch keine Ergebnisverbesserung
erreicht werden, sondern das Rechnungsergebnis fiel im Gegenteil durch die
wieder steigenden Ausgaben ungünstiger aus und der Kostendeckungsgrad lag mit
60% unter dem Niveau vor der letzten Anpassung.
Die nun beabsichtigte Gebührenerhöhung im Rahmen der
kostendeckenden Einrichtung „Friedhöfe“ ist aufgrund der desolaten
Haushaltssituation unvermeidbar und beinhaltet gegenüber der letzten Anhebung
eine Steigerung um 10% zum 01.01.2004 bei den Grabgebühren. Gleichzeitig sieht
die neue Gebührenordnung bereits für 2005 eine weitere Gebührenanhebung von 3%
vor, so dass in der Zeit von 2004 bis 2005 die Friedhofsgebühren insgesamt um
13% steigen, um die kostenrechnende Einrichtung Friedhof einer Kostendeckung
wieder näher zu bringen.
Über weitere Gebührenanhebungen nach Ablauf der
Legislaturperiode soll dann die neu gewählte Stadtverordnetenversammlung
entscheiden.
Obwohl der Entwurf der neuen Gebührenordnung bei den
Grabgebühren lediglich eine Anhebung um 10% vorsieht, erhöhen sich die
Beerdigungsgebühren für die Gebührenschuldner insgesamt um ca. 12% - 15%, weil
für die nunmehr in § 10 geregelte Benutzung der Friedhofseinrichtungen eine
100%ige Anhebung zur Erreichung einer annähernden Kostendeckung erforderlich
ist. In diesen Kosten sind die Entsorgungskosten für Abfälle sowie die
Wasserkosten für die gesamte Nutzungsdauer enthalten. Allein in 2002 musste die
Stadt Marburg ausschließlich für die Entsorgung von Friedhofsabfall (Blumen,
Tannengrün, Erde, Kränze usw.) 130.000,--€ an die MEG zuzahlen. Nur so ist es
erstmals möglich, die auf den Friedhöfen anfallenden Entsorgungskosten
auszugleichen.
Die bisherige Genehmigungsgebühr für ein vorläufiges
Holzkreuz entfällt; dafür wurden die Genehmigungsgebühren für ein bleibendes
Denkmal, für Abdeckplatten und die
Einfassung um je 63% bzw. 60% erhöht, so dass die Gebührenschuldner insgesamt
durch die Genehmigungsgebühren nicht mehrbelastet werden.
Um einen Überblick über künftig benötigte zusätzliche
Bedarfsflächen zu erhalten, hat der Fachdienst 70 (Friedhofsverwaltung) ein
Gutachten hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit und der Möglichkeit einer
vorzeitigen Wiederbelegung von Friedhofsflächen in Auftrag gegeben mit dem
Ergebnis, dass die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten nunmehr von 40 auf 30 Jahre
verkürzt wird und Reihengräber nicht mehr 30 sondern nur noch 25 Jahre
überlassen werden. Lediglich im Stadtteil Dilschhausen ist aufgrund der
geologischen Gegebenheiten eine Verkürzung des Nutzungsrechts nicht möglich.
Bei der Urnenbestattung kommt die neue Gebührenordnung dem
allgemeinen Trend nach kürzeren Überlassungszeiten entgegen, indem hier eine
Staffelung der Ruhezeiten nach 25/20 und 10 Jahren und damit verbunden auch
eine entsprechende Gebührenstaffelung eingeführt wird (§ 4 Ziffer 3.2 der
Gebührenordnung).
Die anonymen Urnenbeisetzungen nehmen verstärkt zu, so dass
eine neue Grabfläche eingerichtet werden muss. Die Gebühr für die Überlassung
eines Urnengrabes in einem Urnenfeld für namenlose Bestattungen beinhaltet
neben der Grabherstellung nur noch die Pflege für die Dauer von 20 Jahren
anstatt bisher einem Zeitraum von 30 Jahren (§ 4 Ziffer 3.4; so dass eine
frühere Wiederbelegung ermöglicht wird. Dies bedeutet mittelfristig ebenfalls
eine Verbesserung für den Gebührenhaushalt.
Aus dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung ergibt sich,
dass die Ausgaben an den DBM den größten Kostenfaktor darstellen. So sind aus
den Rechnungsergebnissen des Fachdienstes 70 hinsichtlich der Abrechnung mit
dem DBM für das Jahr 2002 die Defizite zwischen Gebührenerhebung und
Rechnungstellung durch DBM für jede Einzelposition ersichtlich; so ergibt sich
beispielsweise bei den Grabherstellungsgebühren für ein Grab mit normaler Tiefe
momentan ein Defizit von 32,--€.
Daher wurde dem DBM auferlegt, durch
Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, Organisationsverbesserungen und ggf. Absenkung
des Leistungsstandards so weit vertretbar seine Kostenerstattungsansprüche
gegenüber der Friedhofsverwaltung zu senken.
So wurde bereits 2002 und 2003 ein fester Arbeitskatalog für
den DBM erstellt (Angebot und Auftrag) und für 2004 aufgrund dieser Erfahrungen
die Aufträge um 144.000-- € gekürzt, um
die Kosten zukünftig absehbar und stabil halten zu können.
Ausgabensteigerungen in diesem Punkt sind dann lediglich aufgrund von
Tarifverhandlungen möglich.
Die unter § 6 aufgeführten Grabherstellungskosten halten
sich an die Ausgaben des Fachdienstes Friedhof für den Aufwand an den DBM und
berücksichtigen die gestiegenen Entsorgungskosten, wenn die Grabstelle nicht
wieder mit Erde verfüllt wird.
Auch die Erhöhung der sonstigen Gebühren unter § 7 Ziff. 1
ist erforderlich, um Kostendeckung für die Dienstleistung des DBM herzustellen.
Die Anhebung der unter § 7 Ziff. 2 genannten
Benutzungsgebühr für die Friedhofskapellen um 10% ist erforderlich, da der
allgemeine Aufwand zur Unterhaltung der Friedhofskapellen durch den erhöhten Sanierungsbedarf gestiegen
ist, weil die Friedhofskapellen inzwischen ein gewisses Alter erreicht haben,
in dem ständig Reparaturen anfallen. Die unter § 7 Ziff. 6 angeführte
Gebührenposition bezieht sich auf die Unterhaltung dieser Räume, die
gestiegenen Energiekosten für Kühlung sowie die pauschale Aufbewahrung
unabhängig von der Dauer bis zur Beerdigung.
Die in der bisherigen Gebührenordnung unter § 9 geregelten
„Um- und Ausbettungen“ kommen sehr selten vor und sollen daher zukünftig nicht
mit einer pauschalen Gebühr, sondern nach dem zeitlichen Aufwand gemäß der
„Leistungen für Dritte“ abgerechnet werden (s. § 6 Ziff.5).
Daher entfällt der bisherige § 9 und die entsprechenden
Regelungen verschieben sich gegenüber der bisherigen Gebührenregelung, so dass
nunmehr in § 9 die Genehmigungsgebühren geregelt sind.
Durch
die vorstehenden Einzelerhöhungen sowie die Auftragsbegrenzung gegenüber dem
DBM wird eine Erhöhung der Gesamtkostendeckung um 7% erreicht, so dass das
Rechnungsergebnis 2004 einen Kostendeckungsgrad von 67% ausweisen dürfte.
Aus Gründen des Allgemeininteresses an einem ordnungsgemäßen
Bestattungswesen ist es allerdings auch gerechtfertigt, diese Aufgabe der
kostenrechnenden Einrichtung Friedhof bis zu einem gewissen Teil aus
allgemeinen Finanzmitteln zu finanzieren und nicht ausschließlich durch noch
höhere Gebühren auf die betroffenen Bürger und Bürgerinnen abzuwälzen.
Da die Friedhöfe neben ihrer eigentlichen Funktion auch
einen grünpolitischen Wert als Park- und Erholungsanlagen erfüllen, ist eine
Verrechnung mit dem Unterabschnitt Grünanlagen zugunsten des Unterabschnitts
Friedhofs vorzunehmen. Dieser Wert (bezogen auf den Hauptfriedhof, Wehrda,
Cappel und Marbach) soll entsprechend den Empfehlungen des Deutschen
Städtetages mit einem 30 - 50%igen Anteil für grünpolitischen Wert bei der
Gebührenberechnung angesetzt werden.
Aufgrund dieser Empfehlung wurde er in 2002 auf 613.550,-- €
festgesetzt, das entspricht einem Anteil von weniger als 24% der
Ausgaben dieses Unterabschnitts und liegt damit noch unterhalb der
vorgeschlagenen Richtwerte des Städtetages. Ohne die Ausweisung des
grünpolitischen Wertes wäre in 2002 lediglich ein Kostendeckungsgrad von 37%
erreicht worden.
Ein Vergleich der Friedhofsgebühren 2002 (Stand September
2002) mit ca. 50 hessischen Gemeinden - jeweils bezogen auf die Gesamtsumme der
Gebühren für Grabnutzung und Beisetzung - ergibt, dass Marburg bei
Erdbestattungen im Reihengrab mit 1.393,--€ an 24. Stelle (nach Erhöhung an 9.
Stelle), bei Erdbestattungen im Wahlgrab mit 2.408,--€ an 18. Stelle (nach
Erhöhung an 8. Stelle), bei Urnenbestattungen im Reihengrab mit 685,--€ an 20.
Stelle (nach Erhöhung an 11. Stelle), bei Urnenbestattung im Wahlgrab mit
1.045,--€ an 24. Stelle (nach Erhöhung an 13. Stelle) und bei Urnenbestattungen
im anonymen Grab mit 606,51 € an 23. Stelle (nach Erhöhung an 16. Stelle)
liegt. Das bedeutet, dass Marburg bisher knapp unterhalb der Hälfte und nach
der jetzt anstehenden Gebührenerhöhung im oberen Viertel liegt. Allerdings ist
dabei nicht berücksichtigt, ob in den Vergleichsstädten die Gebühren inzwischen
nicht auch angehoben wurden!
Für den kirchlichen Teil des Hauptfriedhofes in der
Ockershäuser Allee und den Friedhof im Stadtteil Ockershausen ist die
Zustimmung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Marburg
erforderlich. Die endgültige Zustimmung wird nach der Beschlussfassung durch
die Stadtverordnetenversammlung übermittelt.
Den Ortsbeiräten wird die Vorlage zeitgleich zur Information
und mit der Bitte um Kenntnisnahme vorgelegt.
Es wird gebeten, die Neufassung der Friedhofsgebührenordnung
sowie den V. Nachtrag zur Friedhofsatzung der Universitätsstadt Marburg zu
beschließen. Zur Verdeutlichung ist die bisherige Friedhofsgebührenordnung in
der Anlage ebenfalls beigefügt. Die zukünftigen Beträge sowie die inhaltlichen
Änderungen sind im Entwurf fett und kursiv gedruckt.
Dietrich Möller Dr.
Franz Kahle
Oberbürgermeister Stadtrat
Anlagen
Entwurf V. Nachtrag Friedhofsatzung
Entwurf Neufassung Friedhofsgebührenordnung
Bisherige Friedhofsgebührenordnung
Betriebsabrechnungsbogen 2002 (Ausgaben an DBM, Ausgaben an
Dritte, Einnahmen und Kostendeckungsgrad)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2
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(wie Dokument)
| ||||
3
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(wie Dokument)
| ||||
4
|
(wie Dokument)
| ||||
5
|
(wie Dokument)
| ||||
6
|
(wie Dokument)
| ||||
7
|
(wie Dokument)
|
212,5 kB
|
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8
|
(wie Dokument)
|
50,8 kB
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