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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1921/2003
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier: Neufassung der Satzung über den Schutz von Bäumen im Gebiet der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Frau Feußner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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19.12.2003
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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16.12.2003
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
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Vorberatung
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09.12.2003
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Sachverhalt
Begründung:
Mit der
Novelle des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG) im vergangenen Jahr (Gesetz
zur Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 18.6.2002 – GVBl. I S. 364)
ist für das kommunale Baumschutzrecht eine neue Rechtsgrundlage geschaffen
worden.
Während §
26 HeNatG alter Fassung ausschließlich auf den Baumschutz abstellte, ist mit
der Neufassung eine Ausweitung dahingehend erfolgt, dass nunmehr der gesamte
Grünbestand durch eine kommunale Satzung unter Schutz gestellt werden kann.
Eine genauere Erläuterung zum Begriff „Grünbestand" ist nicht erfolgt.
Handlungsbedarf über den Schutz von Bäumen hinaus wird z. Z. für das
Stadtgebiet nicht gesehen.
Andererseits
ist mit der Neufassung des § 26 HeNatG eine Einengung des räumlichen
Geltungsbereichs erfolgt, indem der Geltungsbereich einer kommunalen Satzung
von vornherein auf den baurechtlichen Innenbereich beschränkt worden ist.
Nach § 26
Satz 7 HeNatG neuer Fassung sind kommunale Satzungen über Grünbestände, die die
vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, bis zum 31.12.2003 aufzuheben.
Offen ist hierbei (auch nach Meinung des Hessischen Städtetages) die Frage, ob
der Landesgesetzgeber eine Regelung in dieser Form treffen kann. Nach Auskunft
des Regierungspräsidiums Gießen –Obere Naturschutzbehörde- besteht kein
Automatismus der Unwirksamkeit einer alten Satzung; erst durch Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung kann die Baumschutzsatzung unwirksam werden.
Dennoch erscheint es aus Gründen der Rechtsklarheit angebracht, die bisherige
Baumschutzsatzung auf die neue Rechtsgrundlage zu gründen.
Der
vorliegende Satzungsentwurf basiert auf dem Satzungsmuster des Hessischen
Städtetages und wurde auf die Situation der Stadt Marburg angepasst. Die
bisherige Baumschutzsatzung hat über die Jahre eine hohe Akzeptanz in der
Bevölkerung erlangt (belegt durch geringe Zahl festgestellter Verstöße und Zahl
der Anträge und der in Anspruch genommenen Beratung). Deshalb soll Bewährtes
möglichst fortgeführt und Neuregelungen nur auf notwendige Veränderungen, die
sich aus der Gesetzesänderung ergeben, beschränkt werden.
Wichtigste
Neuerungen:
Beschränkung
des Geltungsbereiches auf den baurechtlichen Innenbereich
Neu
aufgenommen wurde die Möglichkeit einer Ersatzzahlung bei nicht durchführbarer
Ersatzpflanzung
Klarstellung,
dass Walnuss und Esskastanie unter die Baumschutzsatzung fallen (bisher nicht
eindeutig geregelt)
Unter die
Satzung fallen Nadelbäume ab einem Stammumfang ab 80 cm (mit wichtigen
Ausnahmen, diese wie bisher ab 60 cm, s. § 3 neue Satzung)
Es
wird daher gebeten, die Neufassung der Satzung über den Schutz von Bäumen im
Gebiet der Universitätsstadt Marburg gemäß beigefügtem Entwurf zu beschließen.
Zur
Verdeutlichung fügen wir eine Synopse des Neuentwurfs und der bisherigen
Fassung in der Anlage bei.
Dietrich
Möller Dr.
Franz Kahle
Oberbürgermeister Stadtrat
Anlage
Synopse
Entwurf Neufassung und bisherige Fassung Baumschutzsatzung
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
31,5 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
50,5 kB
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