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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1921/2003

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

die beigefügte Neufassung der Satzung über den Schutz von Bäumen im Gebiet der Universitätsstadt Marburg

 

zu beschließen.

 

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

Begründung:

Mit der Novelle des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG) im vergangenen Jahr (Gesetz zur Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 18.6.2002 – GVBl. I S. 364) ist für das kommunale Baumschutzrecht eine neue Rechtsgrundlage geschaffen worden.

 

Während § 26 HeNatG alter Fassung ausschließlich auf den Baumschutz abstellte, ist mit der Neufassung eine Ausweitung dahingehend erfolgt, dass nunmehr der gesamte Grünbestand durch eine kommunale Satzung unter Schutz gestellt werden kann. Eine genauere Erläuterung zum Begriff „Grünbestand" ist nicht erfolgt. Handlungsbedarf über den Schutz von Bäumen hinaus wird z. Z. für das Stadtgebiet nicht gesehen.

 

Andererseits ist mit der Neufassung des § 26 HeNatG eine Einengung des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt, indem der Geltungsbereich einer kommunalen Satzung von vornherein auf den baurechtlichen Innenbereich beschränkt worden ist.

 

Nach § 26 Satz 7 HeNatG neuer Fassung sind kommunale Satzungen über Grünbestände, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, bis zum 31.12.2003 aufzuheben. Offen ist hierbei (auch nach Meinung des Hessischen Städtetages) die Frage, ob der Landesgesetzgeber eine Regelung in dieser Form treffen kann. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Gießen –Obere Naturschutzbehörde- besteht kein Automatismus der Unwirksamkeit einer alten Satzung; erst durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung kann die Baumschutzsatzung unwirksam werden. Dennoch erscheint es aus Gründen der Rechtsklarheit angebracht, die bisherige Baumschutzsatzung auf die neue Rechtsgrundlage zu gründen.

 

Der vorliegende Satzungsentwurf basiert auf dem Satzungsmuster des Hessischen Städtetages und wurde auf die Situation der Stadt Marburg angepasst. Die bisherige Baumschutzsatzung hat über die Jahre eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung erlangt (belegt durch geringe Zahl festgestellter Verstöße und Zahl der Anträge und der in Anspruch genommenen Beratung). Deshalb soll Bewährtes möglichst fortgeführt und Neuregelungen nur auf notwendige Veränderungen, die sich aus der Gesetzesänderung ergeben, beschränkt werden.

 

Wichtigste Neuerungen:

 

Beschränkung des Geltungsbereiches auf den baurechtlichen Innenbereich

 

Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit einer Ersatzzahlung bei nicht durchführbarer Ersatzpflanzung

 

Klarstellung, dass Walnuss und Esskastanie unter die Baumschutzsatzung fallen (bisher nicht eindeutig geregelt)

 

Unter die Satzung fallen Nadelbäume ab einem Stammumfang ab 80 cm (mit wichtigen Ausnahmen, diese wie bisher ab 60 cm, s. § 3 neue Satzung)

 

 

Es wird daher gebeten, die Neufassung der Satzung über den Schutz von Bäumen im Gebiet der Universitätsstadt Marburg gemäß beigefügtem Entwurf zu beschließen.

 

Zur Verdeutlichung fügen wir eine Synopse des Neuentwurfs und der bisherigen Fassung in der Anlage bei.

 

 

 

 

Dietrich Möller                                                                         Dr. Franz Kahle                           

Oberbürgermeister                                                                 Stadtrat

 

 

Anlage

Synopse Entwurf Neufassung und bisherige Fassung Baumschutzsatzung

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Finanz. Auswirkung

 

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