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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kenntnisnahme - VO/1981/2003

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, den Schlussbericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes über die 86. Vergleichende Prüfung "Betätigung der Sonderstatusstädte" zur Kenntnis zu nehmen.

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Sachverhalt

Begründung:

 

Im Rahmen des Gesetzes zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG) hatte der Präsident des Hessischen Rechnungshofes die 86. Vergleichende Prüfung "Betätigung der Sonderstatusstädte" angeordnet und die Wirtschaftsberatung AG - WIBERA - mit deren Durchführung beauftragt. Gegenstand der Prüfung, die zunächst als Pilotprüfung bei der Stadt Marburg durchgeführt wurde, war die wirtschaftliche Betätigung auch der anderen Sonderstatusstädte Bad Homburg v.d.H., Fulda, Gießen, Hanau, Rüsselsheim und Wetzlar im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002. Inhalt der Prüfung war die Ordnungsmäßigkeit, die Wirtschaftlichkeit und Sachgerechtigkeit der wirtschaftlichen Betätigung.

 

In die Prüfung einbezogen waren alle privatrechtlichen Beteiligungen (einschl. deren Tochtergesellschaften), bei denen die Stadt Marburg mehr als 20 % der Anteile (direkt oder indirekt) hält, sowie der Eigenbetrieb DBM. Nicht einbezogen waren die Hessisches Landestheater Marburg GmbH, die Stiftung St. Jakob, die Sparkasse Marburg-Biedenkopf sowie die Zweckverbände.

 

Der Prüfungsbericht beinhaltet

eine Analyse und Bewertung der einzelnen Beteiligungen und des DBM,

einen Vergleich ausgewählter Kostenstrukturen der Beteiligungen,

eine Erfassung und Bewertung des Beteiligungscontrollings,

ein zusammenfassendes Bewertungsprofil sowohl des Beteiligungscontrollings der Stadt Marburg als auch einen Vergleich mit dem Bewertungsprofil des Beteiligungscontrollings der anderen Vergleichsstädte,

die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Gründung des DBM,

die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vertretung in den Beteiligungen und der Information des Magistrats als Gesellschafter,

eine Prüfung der Einhaltung des Wettbewerbsrechts sowie

eine Analyse und Bewertung der Rechte des Prüfungsamtes entspr. der §§ 53 und 54 Haushaltsgrundsätzegesetz.

 

Nach § 6 Abs. 1 ÜPKKG ist der Schlussbericht der Stadtverordnetenversammlung bekanntzugeben und jeder Fraktion mind. eine Ausfertigung auszuhändigen. Wie in der Vergangenheit bereits praktiziert, wird hiermit der Schlussbericht - über das gesetzliche Erfordernis hinaus - allen Stadtverordneten zur Verfügung gestellt.

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

 

 

Anlage (gesondert gedruckt)

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