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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0301/2001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

1.    Der Geltungsbereich der Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung Nr. 26/3 Am Wall“ in der Flur 8 und 16 der Gemarkung Michelbach wird um die Flurstücke 64/14 und 64/15 (nun mehr ganz) in der Flur 8 erweitert. Zusätzlich wird nur der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung um die Flurstücke 40/2 (nun mehr ganz), 41, 43/1, 80, 86/78 und 89/42 (jeweils teilweise) in der Flur 16 erweitert.

2.      Das Schreiben des Einwenders mit Bedenken und Anregungen wird zur Kenntnis genommen. Der Einwendung wird nicht zugestimmt. Die Grundzüge der Planung sind davon nicht berührt.

3.   Dem überarbeiteten Entwurf der Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung wird einschl. des Erläuterungsberichtes zugestimmt.

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Sachverhalt

Begründung:

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 31.03.1995 der Änderung des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes Nr. 26/3 für den Bereich Am Wall“ im Stadtteil Michelbach zugestimmt.

Die mit Schreiben vom 11.05.1995 beantragte Genehmigung der Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung Am Wall“ ist jedoch aufgrund der zwischenzeitlich novellierten Umweltgesetzgebung im Jahre 1993 mit Schreiben vom 10.08.1995 durch das Regierungspräsidium Gießen abgelehnt worden. Der Magistrat und der Bau- und Planungsausschuss sind hierüber durch Sachstandbericht im September 1995 unterrichtet worden.

Gleichzeitig mit der besagten Novellierung der Umweltschutzgesetzgebung ist auch das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) in Kraft getreten. Dies ermöglichte die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dient, ohne ihn aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan ist dann im nachhinein anzupassen.

Vor dem Hintergrund der Deckung des dringenden Wohnbedarfs hat dann die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 29.11.1996 gemäß den §§ 1 und 2 BauGB-MaßnahmenG den Aufstellungsbeschluss zu dem Bebauungsplan Nr. 26/6 Ortsrand Am Wall“ im Stadtteil Michelbach gefasst. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes war identisch mit dem Geltungsbereich der abgelehnten Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung Nr. 26/3.

Mit dem Stadtverordnetenbeschluss vom 27.03.1998 ist der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 26/6 aktualisiert worden. Dies ist vor dem Hintergrund geschehen, da seit dem 01.01.1998 das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) aufgehoben worden ist, auf welches sich der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss bezogen hat. Gleichzeitig ist der Geltungsbereich vergrößert worden.

Am 27.10.2000 ist der Bebauungsplan Nr. 26/6 Ortsrand am Wall“ von der Stadtverordnetenversammlung als Satzung beschlossen worden. In diesem Bebauungsplan sind die Belange des Naturschutzes, die in der Flächennutzungsplan- und Landschaftsplanänderung Nr. 26/3 nicht hinreichend gewürdigt worden waren und es damals dem zu Folge zur Ablehnung dieses Bauleitplanverfahrens gekommen ist, umfangreich berücksichtigt.

Diese erneute Offenlage der Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung ist notwendig geworden, da seit der Aufhebung des BauGB-MaßnahmenG der Bebauungsplan Nr. 26/6 alleine nicht mehr ausreicht die städtebauliche Entwicklung zu ordnen (§ 8 Abs. 2 BauGB). Hierzu ist ein Flächennutzungsplan notwendig (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dies wird durch die erneute Offenlage der Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung erreicht. Dazu war kein formeller erneuter Offenlagebeschluss notwendig, da die Stadtverordnetenversammlung mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 26/6 inhaltlich darüber abschließend beschlossen hat. Die Darstellungen dieses überarbeiteten Entwurfes der Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung spiegeln eben diesen Bebauungsplan wieder. Deshalb ist auch der Geltungsbereich erweitert worden.
Dieses Vorgehen ist mit dem Regierungspräsidium Gießen abgestimmt und dem Magistrat vorab zur Kenntnis gegeben worden (Magistratsbeschluss v. 11.06.2001).

Trotz dieses planungsrechtlich notwendigen Schrittes können Bauanträge im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26/6 gem. § 33 BauGB genehmigt werden und das ist auch schon geschehen.

Die erneute Offenlage hat in der Zeit vom 21.06.2001 bis 23.07. 2001 stattgefunden.

Der Ortsbeirat Michelbach hat in seiner Sitzung am 19.06.2001 die überarbeitete Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung Nr. 26/3 zur Kenntnis genommen

Während der erneuten Offenlage ist nur ein Schreiben mit Bedenken und Anregungen eingegangen. Es führt zu keiner Änderung der Planung, da es sich im Grundsatz um die selbe Einwendung wie zum Bebauungsplanverfahren handelt, die dort schon im Satzungsbeschluss abschließend beantwortet worden ist (damals Einwendung Nr. 7).
Die erneute Einwendung liegt als Anlage bei und die entsprechende Stellungnahme unter Bezug auf die Abwägung zum Bebauungsplan ist dazu nachfolgend aufgeführt:

Bürger, Schreiben v. 12. Juli 2001
Stellungnahme hierzu:

Entsprechend dem Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung zum Bebauungsplan Nr. 26/6 Ortsrand am Wall“ vom 27.10.2000 wird dem Einwand nicht zugestimmt.
Ergänzend wird ausgeführt, dass gerade durch diese Planung einer möglichen Gartennutzung in der freien Feldgemarkung aus landschaftsökologischen Gründen vorgebeugt werden soll. Die vorgeschlagene Verschiebung der Kleingartenanlage in Richtung Süden ist städtebaulich und raumordnerisch (Zersiedelung) sowie landschaftsplanerisch (Regionaler Grünzug) nicht vertretbar und deshalb auch nicht genehmigungsfähig.
(Zitat der Stellungnahme aus dem Satzungsbeschluss: An der öffentlichen Grünfläche - Dauerkleingartenanlage - wird festgehalten, da der Bedarf dokumentiert ist und Kleingartenanlagen Vorsorgeplanungen im städtebaulich-sozialen Sinne (Naherholungsaspekt, Regeneration von der Arbeitswelt usw.) sind. Die geäußerten Bedenken (Belästigung durch Lärm) des Eigentümers dieser Flächen sollen dann bei der Satzung für diese Dauerkleingartenanlage berücksichtigt werden.“)

Alles weitere ist dem überarbeiteten Planentwurf der Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung mit Erläuterungsbericht sowie den weiteren Anlagen zu entnehmen.

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