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Ratsinformation
Beschlussvorlage HFA - VO/0315/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe im Vermögenshaushalt 2001
hier:HSt. 1110/9400 "Beseitigung von brandschutz- und sicherheitstechnischen
Mängeln in Gebäuden"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage HFA
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Verfasser*in:
- Herr Arnhold
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Anhörung
|
|
●
Erledigt
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|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Entscheidung
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25.09.2001
| |||
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23.10.2001
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Anhörung
|
|
|
26.10.2001
|
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss wird gebeten zu
beschließen:
Gemäß § 100 Abs. 1 HGO wird unter Anerkennung der
Unabweisbarkeit der Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe bei der HSt.
1110/9400 „Beseitigung von brandschutz- und sicherheitstechnischen Mängeln in
Gebäuden“ bis zu einem Betrag von 230.000 DM zugestimmt.
Die Deckung der Mehrausgabe erfolgt
durch Minderausgaben bei der HSt. 7000/96991 „Kanalauswechslung Marbacher Weg“.
Mit dem Beschluss sind die Mittel
zugleich freigegeben.
Der Stadtverordnetenversammlung ist
hiervon nachträglich Kenntnis zu geben.
Sachverhalt
Begründung
Im Rahmen einer Sonderbaukontrolle und
Gefahrenverhütungsschau in der Emil-von-Behring-Schule durch die Bauaufsicht
und das Brandschutzamt sind verschiedene sicherheits- und brandschutztechnische
Mängel an dem Gebäude festgestellt worden. Kleinere Mängel sind oder werden
momentan mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln aus der HSt.
1110/9400 „Beseitigung von brandschutz- und sicherheitstechnischen Mängeln in
Gebäuden“ behoben.
Ein gravierender Mangel entsprechend den
Feststellungen der Gebäudebegehung ist aber, dass die äußeren Klassenräume des
Ostbaues in allen Geschossen keinen zweiten Rettungsweg besitzen. Gemäß § 53
HBO in Verbindung mit Ziffer 3.1 MSchulbauR müssen für jeden Unterrichtsraum in
demselben Geschoss mindestens zwei unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins
Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser
Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume,
Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn
dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist.
Es muss also dringend ein zweiter Rettungsweg
geschaffen werden. Diese Auflage kann durch den Anbau einer Stahlfluchttreppe
erfüllt werden. Die Kosten dafür wurden mit 230.000,00 DM ermittelt. Die
Realisierung der Maßnahme wäre kurzfristig möglich.
Das erfordert jedoch, dass die notwendigen
Haushaltsmittel überplanmäßig bereitgestellt werden. Die bei der Haushaltsstelle
1110/9400 „Beseitigung von brandschutz- und sicherheitstechnischen Mängeln in
Gebäuden“ noch vorhandenen Mittel wären zwar nominell noch ausreichend, sind
aber für andere sicherheitstechnische Maßnahmen bereits verplant.
Der Magistrat hat in seiner Sitzung
vom 06. August 2001 grundsätzlich dem Bau einer Stahlfluchttreppe und dem
Verfahren nach § 100 HGO zugestimmt.
Die Voraussetzungen gem. § 100 Abs. 1 HGO sind
erfüllt. Die Ausgabe ist unvorhergesehen und unabweisbar. Die Deckung ist
gewährleistet.
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