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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der PDS/ML-Fraktion - VO/0760/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Stadtversammlung stimmt den folgenden neuen Richtlinien für den Stadtpass zu.

 

 

Richtlinien zum Marburger Stadtpass

 

 

§ 1    Aufgabenstellung und Geltungsbereich

 

Der Marburger Stadtpass gilt als Berechtigungsausweis zur ermäßigten bzw. kostenlosen Inanspruchnahme des Öffentlichen Personennahverkehrs im Bereich der Stadt Marburg und den Stadtteilen, der Volkshochschule (VHS), der städtischen Bäder, der Einrichtungen der Städtischen Jugendpflege und sonstiger öffentlicher und privater Träger von Kultur-, Sport-, Bildungs- sowie Freizeitangeboten. Er soll Marburger BürgernInnen mit geringem Einkommen die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglichen bzw. erleichtern.

 

§ 2    Personenkreis

 

(1)   Berechtigt sind Personen, die

-            Wohngeld beziehen bzw. wohngeldberechtigt sind,

-            laufende Sozialhilfeleistungen nach SGB XII beziehen wie z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe in besonderen Lebenslagen, Hilfe zur Pflege

-            Arbeitslosengeld II beziehen,

-            Sozialgeld beziehen,

-            Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder

-            deren Einkommen die gültigen Sätze für die Sozialhilfe und das Arbeitslosengeld II (Regelleistung, Unterkunft und Heizung, Mehrbedarf für Alleinerziehende) um 10 Prozent nicht übersteigt und deren Vermögen die bei Arbeitslosengeld II geltenden Freibeträge nicht übersteigt.

(2)     Der Marburger Stadtpass ist nicht übertragbar und bei Personen ab dem 16. Lebensjahr nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Er wird in der Regel für 6 Monate ausgestellt und in begründeten Ausnahmefällen für einen kürzeren Zeitraum.

(3)     Studierende erhalten nur dann einen Stadtpass, wenn sie laufende Hilfen zum Lebensunterhalt beziehen.

 

§ 3    Leistungen

 

Der Marburger Stadtpass ermöglicht die vergünstigte Inanspruchnahme von Leistungen:

(1)     im städtischen Personennahverkehr

StadtpassinhaberInnen erhalten Wertmarken, die zum Kauf der maßgeblichen Monatskarte innerhalb der Marburger Tarifgebiete berechtigen. Die Wertmarken können bei den Marburger Stadtwerken für den laufenden Monat, maximal für einen Monat im voraus eingelöst werden.

Die Ermäßigung beträgt 50 % auf alle Monatskarten.

(2)          der städtischen Schwimmbäder:

Die Ermäßigung beträgt 50 % auf alle Eintrittspreise.

(3)          der Volkshochschule Marburg

Zwei Kurse sind pro Semester kostenlos.

Darüber hinaus kann ein Deutschkurs (ggf. auch zwei in einem Semester aufeinander aufbauende Intensivkurse) pro Semester gebührenfrei belegt werden.

(4)          der Evangelischen Familienbildungsstätte (fbs) Marburg

Pro Trimester wird ein Kurs mit 50 % der Kosten bezuschusst.

(5)           des Fachdienstes Jugendförderung

Bei Maßnahmen der Jugendpflege, der Jugendgruppenarbeit und der Jugendbildungsarbeit besteht Anspruch auf Ermäßigung des oder Befeiung vom TeilnehmerInnenbeitrag nach Maßgabe der dortigen Vorgaben.

(6)          bei Schullandheimaufenthalten bzw. Klassenfahrten

StadtpassinhaberInnen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Kosten, welche den Eltern zur Zahlung verbleiben.

(7)     der sonstigen Marburger Träger von Kultur- Sport-, Bildungs-, Jugend- und Freizeitangeboten.
Information über Umfang und Geltungsbereich der Vergünstigungen sind bei den jeweiligen Anbietern zu erhalten und werden von dort eigenverantwortlich geregelt.

 

§ 4    Verfahren

 

Der Marburger Stadtpass wird auf Antrag für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ausgestellt.

 

§ 5    Ausstellungsbehörde

 

Ausstellungsbehörde für den Marburger Stadtpass ist der Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Fachbereich Familie, Jugend & Soziales, Fachdienst 53 in der Universitätsstraße 36 in Marburg.

 

§ 6    Inkrafttreten

 

Die Neufassung der Richtlinien tritt mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft. Sie ersetzt die zuletzt gültigen Richtlinien in vollem Umfang.

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung fordert den Magistrat auf, bei gemeinnützigen und privaten Trägern von kulturellen, sportlichen, Bildungs- und Freizeitangeboten, dafür zu werben, dass sie ihre Leistungen an InhaberInnen des Stadtpass verbilligt oder kostenlos abgeben.

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Sachverhalt

Begründung:

Im letzten Jahr wurden die Leistungen des Stadtpasses drastisch verringert und in diesem Jahr der Arbeitslosenpass für Jugendliche abgeschafft. Dies ist nicht geschehen, weil die Gründe für die Einführung der beiden Pässe entfallen wären. Im Gegenteil. Durch das Anwachsen der Arbeitslosigkeit, die Zunahme von Niedriglöhnen, Leistungssenkungen bei der Renten- und Krankenversicherung hat die Armut auch in Marburg in den letzten Jahren zugenommen. Die Zahl der Armen wird durch Hartz IV stark ansteigen. Daran wird auch die Erhöhung der Sozialhilfesätze auf das Niveau des neuen Arbeitslosengeldes II nichts ändern, da einmalige Leistungen in gleicher Höhe gestrichen wurden und somit zu befürchten ist, dass Menschen verstärkt geraten, weil sie nicht in der Lage sind für besondere Notfälle Geld anzusparen.

Um Menschen mit geringem Einkommen – vor allem Familien und Jugendlichen – eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Kultur, Bildung, Sport, Freizeit, ÖPNV) der Stadt zu ermöglichen ist es deshalb notwendig, dass die Stadt gegensteuert.

Die Mittel hierfür sind vorhanden. Durch die Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe werden künftig alle arbeitsfähigen SozialhilfeempfängerInnen vom Kreis betreut und 29 Beschäftigte der Stadt zur neuen Behörde des Kreises wechseln. Allein die Einsparungen beim Personal betragen mehr als eine Million Euro. Außerdem spart die Stadt 250.000 Euro durch Abbau von ABM. Ein Teil dieser Gelder sollte zur Verbesserung des Stadtpasses ausgegeben werden.

 

Eva Chr. Gottschaldt                 Pit Metz

 

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