Seiteninhalt
Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0792/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Übernahme einer Bürgschaft gegenüber der ZVK Kassel für die Marburger Altenhilfe St. Jakob gGmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Dieter Finger
- Verfasser*in:
- Dieter Finger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
23.11.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
26.11.2004
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, zu beschließen:
Der
Magistrat wird ermächtigt, gegenüber der Zusatzversorgungskasse Kassel die als
Anlage beigefügte Bürgschaftserklärung zugunsten der Marburger Altenhilfe St.
Jakob gGmbH, vorbehaltlich der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, abzugeben.
Sachverhalt
Begründung:
Im Rahmen der
Neustrukturierung der Stiftung St. Jakob hatte die Stadtverordnetenversammlung
am 28.11.2003 einen Grundsatzbeschluss gefasst, der u.a. die Gründung der
Marburger Altenhilfe St. Jakob gGmbH und der Marburger Service GmbH
beinhaltete. Wesentlicher Bestandteil dieser Neustrukturierung ist die Überleitung
des Betriebes sowie des Personals von der Stiftung St. Jakob auf die
mittlerweile neu gegründeten Gesellschaften zum 01.01.2005.
Die bislang bei der
Stiftung St. Jakob beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind bei der
Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks
Kassel zur Gewährung einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und
Hinterbliebenenversorgung versichert. Es ist beabsichtigt, dass die Marburger
Altenhilfe St. Jakob gGmbH als künftige Arbeitgeberin der überzuleitenden
Beschäftigten die Mitgliedschaft in der ZVK Kassel erwirbt, damit die Ansprüche
der Beschäftigten auf Gewährung dieser Leistungen auch zukünftig erfüllt werden
können.
Da bei insolvenzfähigen
juristischen Personen des Privatrechts die Erfüllung der sich aus der
ZVK-Mitgliedschaft ergebenden satzungsrechtlichen Verpflichtungen rechtlich
gesehen nicht von vornherein gesichert ist, verlangt die ZVK von diesen nach §
11 Abs. 3 ihrer Satzung für den Erwerb der Mitgliedschaft eine Bürgschaft oder
Garantieerklärung einer nicht insolvenzfähigen juristischen Person des
öffentlichen Rechts für die bei einer Beendigung der Mitgliedschaft gegenüber
der ZVK bestehenden Verpflichtungen.
Um die arbeitsvertraglich
bestehenden Ansprüche der Beschäftigten der Stiftung St. Jakob auch nach ihrer
Überleitung in die privatrechtliche Marburger Altenhilfe St. Jakob gGmbH sicher
zu stellen, ist somit deren Erwerb der Mitgliedschaft in der ZVK und damit
verbunden auch die Abgabe einer Bürgschaftserklärung der Stadt Marburg
erforderlich. Diese Verfahrensweise wurde im Übrigen auch bei der
Umstrukturierung der Stadtwerke Marburg praktiziert.
Dietrich Möller Dr. Franz Kahle
Oberbürgermeister Stadtrat
Anlage
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen