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Ratsinformation
Beschlussvorlage HFA - VO/0344/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgaben im Vermögenshaushalt 2001
hier:Hst. 4601/9402 "Anbau und Sanierung Haus der Jugend"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage HFA
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Verfasser*in:
- Herr Arnhold
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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25.09.2001
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23.10.2001
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Anhörung
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26.10.2001
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Beschlussvorschlag
Der
Haupt- und Finanzausschuss wird gebeten zu beschließen:
1. Gemäß § 100 Abs.
1 HGO wird unter Anerkennung der Unabweisbarkeit der Leistung einer überplanmäßigen
Ausgaben bei folgender Haushaltsstelle zugestimmt:
4601/9402 „Anbau und Sanierung Haus der Jugend“
162.000,00 DM
Die Deckung der Mehrausgabe erfolgt durch
Einsparungen bei der Haushaltsstelle 2800/9470 „Sanierung Lüftungs- und
Beleuchtungsanlage“.
2. Gleichzeitig
werden die entsprechenden Mittel freigegeben.
Sachverhalt
Begründung
Der
Umbau und die Sanierung des Hauses der Jugend (Treppenhaus, Decken, Toiletten,
behindertengerechter Aufzug u. a.) läuft bereits seit mehreren Jahren. In
diesem Jahr soll die Maßnahme mit dem 3. Bauabschnitt abgeschlossen werden.
Dabei
zeigt sich, daß die Mittel aus dem Ansatz 2001 in Höhe von 250.000 DM zuzüglich
eines Haushaltsausgaberestes aus 2000 von rd. 30.000 DM nicht ausreichen. Das
ist letztlich darauf zurückzuführen, daß beim Abschluß des Haushalts 1999 nicht
alle beantragten Haushaltsausgabereste in das Jahr 2000 übertragen werden
konnten. Darunter befand sich auch ein Betrag von rd. 233.000 DM, der nicht als
Rest gebildet wurde.
Daraufhin
wurde versucht, die Kosten so zu drücken, daß die Maßnahme auch ohne den
fehlenden Haushaltsausgaberest von 233.000 DM abgewickelt werden kann. Dieses
ist zum Teil gelungen, so daß jetzt nur noch 162.000 DM überplanmäßig benötigt
werden, um die Maßnahme zu Ende zu führen und abzurechnen.
Die
Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 HGO sind erfüllt. Die Haushaltsüberschreitung
stellt sich als unvorhergesehen und unabweisbar dar. Die Deckung ist
gewährleistet.