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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0846/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

     1.      der beigefügte VI. Nachtrag zur Friedhofsatzung sowie

     2.      die beigefügte Neufassung der Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg

 

werden beschlossen.

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

 

Zu 1)

 

Eine Änderung der Friedhofsatzung ist aus verschiedenen Gründen erforderlich.

 

Der Friedhof im Stadtteil Michelbach geht ab 01.01.2005 in städtische Verwaltung über und ist somit auch in der Aufzählung der Friedhöfe in § 1 Ziffer 1 Satz 2 aufzunehmen.

 

Mit den vorgesehenen Änderungen der Friedhofssatzung soll dem vielfach geäußerten Wunsch nach der Möglichkeit einer Urnenbeisetzung in einer Urnenwand oder an einem Baum auf einem Friedhof Rechnung getragen werden.

 

Es ist vorgesehen zunächst auf dem Hauptfriedhof eine Urnenwand zu errichten.

 

Für die Baumbeisetzung werden Bäume auf den Friedhöfen nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung festgelegt und auf entsprechenden Wunsch vergeben. Die Gestaltung oder Bearbeitung von Baumgräbern ist analog der Bestimmungen für anonyme Urnengräber unzulässig.

 

Mit der Reduzierung der Maße der Grabstätten bei Erdbestattungen soll eine Anpassung an die tatsächlich genutzten Flächen dieser Grabanlagen erreicht werden.

 

 

 

Zu 2)

 

Die Kosten für ein Urnenkammer wurde ermittelt aus den Investitionskosten für die Urnenwand mit 100 Urnenkammern in Höhe von 60.000 € zuzüglich der Kosten für eine Grabplatte, die seitens der Friedhofsverwaltung gestellt wird, in Höhe von ca. 600,00 €.

 

Bei den Gebühren für die Urnenbaumbeisetzungen wurde die Gebühr für ein Urnenwahlgrab zu Grunde gelegt zuzüglich der allgemeinen Pflegearbeiten wie mähen des Rasens und aufnehmen des Laubs im Herbst. Weiterhin richten sich die Gebühren nach der Größe, Art und Alter  des gewünschten Baumes.

 

Für den kirchlichen Teil des Hauptfriedhofes in der Ockershäuser Allee und den Friedhof im Stadtteil Ockershausen ist die Zustimmung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Marburg erforderlich. Die endgültige Zustimmung wird nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung übermittelt.

 

Den Ortsbeiräten wird die Vorlage zeitgleich zur Information und mit der Bitte um Kenntnisnahme vorgelegt.

 

 

 

 

 

Es wird gebeten, die Neufassung der Friedhofsgebührenordnung sowie den VI. Nachtrag zur Friedhofsatzung der Universitätsstadt Marburg zu beschließen. Die zukünftigen Beträge sowie die inhaltlichen Änderungen sind im Entwurf fett und kursiv gedruckt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Dietrich Möller                                                                         Dr. Franz Kahle

Oberbürgermeister                                                                                  Stadtrat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen

Entwurf VI. Nachtrag Friedhofsatzung

Entwurf Neufassung Friedhofsgebührenordnung

 

 

 

 

 

 

VI. Nachtrag

 

zur Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) i. V. m. § 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl. I S. 193) sowie der §§ 1 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 677) in der zur Zeit gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg am 26. November 2004 folgenden VI. Nachtrag zur Friedhofssatzung beschlossen:

 

 

I.

 

 

       1.         Im § 1 Ziffer 1 Satz 2 wird nach dem Wort Hermershausen

 

                  , Michelbach

 

              eingefügt.

 

 

       2.         § 12 Ziffer 2 wird ergänzt um Buchstabe g) mit folgendem Inhalt:

 

                  g)       Urnenkammern

 

 

       3.         § 13 Ziffer 2 Buchstaben a) und c) erhalten folgende Fassung:

 

                  a)       bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

                         Länge 1,00 m, Breite 0,80 m;

 

                  c)       für Verstorbene vom vollendeten 14. Lebensjahr ab

                         Länge 2,30 m, Breite 1,00 m.

 

 

       4.         § 14 Ziffer 3 Buchstaben a) und b) erhalten folgende Fassung:

 

                  a)       für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

                         Länge 2,00 m, Breite 1,00 m;

 

                  b)       für Verstorbene vom vollendeten 14. Lebensjahr ab

                         Länge 2,30 m, Breite 1,00 m;

 

 

       5.         § 15 Ziffer 1 wird ergänzt durch die Buchstaben e) und f) mit folgendem Inhalt:

 

                  e)       Urnenkammern

 

                  f)       Baumgrabstätten

 

 

       6.         § 15 Ziffer 2 wird ergänzt um Buchstabe d) mit folgendem Inhalt:

 

                  d) Urnenkammern je nach Fertigung

 

       7.         In § 18 wird nach Ziffer 7 eingefügt

 

                  7.1 Für den Verschluss der Urnenkammern dürfen nur Verschlussplatten nach Festsetzung durch die Friedhofsverwaltung verwandt werden.

 

 

       8.         Im § 18 Ziffer 9 werden nach dem Wort Urnengrabes die Worte:

 

       oder eines Baumgrabes

 

       eingefügt:

 

 

 

II.

 

Dieser VI. Nachtrag tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.

 

 

 

Marburg,      Dezember 2004

 

 

 

DER MAGISTRAT

DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

 

der Universitätsstadt Marburg

 

 

 

Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeord­nung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. I S.534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I  S. 342) und des § 32 der Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg vom 17. Dezember 1975 sowie aufgrund der §§ 1 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 677) in der z. Zt. gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg am 28. November 2003 für die Benutzung der Friedhöfe im Bereich der Hohen Leuchte (Hauptfriedhof) und in den Stadtteilen Bauerbach, Bortshausen, Cappel, Cyriaxweimar, Dagobertshausen, Dilschhausen, Ginseldorf, Gisselberg, Haddamshausen, Hermershausen, Marbach, Michelbach, Ronhausen, Schröck, Wehrda und Wehrshausen nachstehende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

 

 

 

§ 1

 

Gebührenpflicht

 

1.         Für die Inanspruchnahme des Friedhofes und der Bestattungs­einrichtungen der Stadt werden nach Maß­gabe dieser Ordnung Ge­bühren erhoben.

 

2.         Für die in dieser Gebührenordnung nicht genannten besonderen Leistungen der Friedhofsverwaltung ist eine Gebühr im Einzel­fall zu vereinbaren.

 

 

§ 2

 

Gebührenschuldner

 

1.            Gebührenschuldner ist

 

1.1 wer nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat,

 

1.2 wer sich der Stadt gegenüber zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat,

 

1.3 wer eine gebührenpflichtige Leistung beantragt hat; bei Umbettungen und Wiederbestattungen ist stets der Antrag­steller gebührenpflichtig

 

2.            Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.


 

 

§ 3

 

Entstehung und Fälligkeit

 

1.            Gebühren und sonstige Leistungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Um­bet­tungsgebühren und Genehmigungsge­bühren sind vor der Umbet­tung bzw. vor Durchführung der Arbeiten zu zahlen.

 

2.            Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwal­tungszwangs­verfahren.

 

 

§ 4

 

Grabstättengebühren

 

Der Erwerb von Familiengrabstätten verleiht kein dingliches Recht an dem Grund und Boden, sondern nur ein Benutzungsrecht.

 

 

1.         Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte (30 Jahre)   

 

1. Bei Erdbestattung, 1 Stelle 1.643,00 €

 

2.                 Bei Urnenbestattungen, 1 Stelle

            1,5 qm, bis 4 Urnen                670,00 €

 

3. Bei Beerdigungen in doppelter Tiefe (2 Särge überein­ander) ist pro Tiefgrab ein Aufschlag von 50 % der Grundge­bühr zu entrichten.

 

4. Bei Rückgabe einer Wahlgrabstätte vor Ablauf des Nutzungs­rechtes wird die Überlassungsgebühr an­teilig erstat­tet. Für jedes volle Jahr der noch verbleibenden Nutzungs­zeit beträgt der Erstattungsbetrag ein vierzigstel/dreißigstel der gelei­steten Überlassungsgebühr. Vom Erstattungs­betrag wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 60,00 EURO einbehal­ten. Mehrstellige Familienwahlgrabstätten können nur als Ein­heit zurückgegeben werden.

 

 

 

2.         Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte (Sargkammer) (30 Jahre) 

            Sargkammer (einfach oder doppelt tief)                 1.530,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

3.         Für die Überlassung eines Reihengrabes (25 Jahre) 

1. Bei Erdbestattung, 1 Stelle 510,00 €

           

2. bei Urnenbestattung, 1 Stelle

1 qm, 1 Urne

 

2.1 Überlassung 25 Jahre 285,00 €

2.2 Überlassung 20 Jahre 227,00 €

 

3. Bei Erdbestattung, 1 Stelle, für Kinder bis 340,00 €

14 Jahre auf die Dauer von 25 Jahren

                                     

4. Für die Überlassung eines Urnengrabes in einem 535,00 €

Urnenfeld für namenlose Bestattungen wird für

die Grabherstellung und die Pflege auf die

Dauer von 20 Jahren eine Gebühr von

erhoben.

 

 

4.         Für die Überlassung einer Urnenkammer (20 Jahre)

            einschließlich der Beisetzung einer Urne und der Verschlussplatte

 

            1. Urnenkammer (bis zwei Urnen)            1.200,00 €

 

 

5.         Für die Überlassung eines Baumgrabes nach Wahl (20 Jahre)

 

            1. Bei Baumbeisetzungen (nur für Urnen)            nach Art und Größe des Baumes

                                    1.530,00 – 5.000,00 €                     

 

§ 5

 

Erweiterung des Nutzungsrechts

 

1.         Wird das Nutzungsrecht erneuert

 

1. zum Zwecke der Erhaltung und Pflege eines Wahlgrabes für eine Periode von jeweils  15 Jahren,  beträgt die Ge­bühr 50 % der Sätze von § 4.

 

2. zum Zwecke der Wiederbelegung auf eine Periode von weite­ren 30 Jahren ist die volle Gebühr nach § 4 zu zah­len.

 

            3. zum Zwecke der Wiederbelegung auf eine Periode von weiteren 20 Jahren (bei Urnenkammern und Baumbeisetzungen) ist die volle Gebühr nach § 4 zu zahlen.

 

 

 

 

2.         Wird durch die Beisetzung in einer Wahlgrabstätte (Ruhezeit von 25/20 Jahren) das Nutzungs-recht über­schritten, so sind für die gesamte Grabstätte pro Jahr und Stelle der Überschreitung 1/30, 1/20 der z. Z. der Beerdigung gültigen Gebühren nach § 4 zu zahlen.

 

3.         Wird durch die Beisetzung einer Urne in einer bereits vorhandenen Urnenkammer das Nutzungsrecht überschritten, so sind für die gesamte Urnenkammer pro Jahr der Überschreitung 1/20 der z. Z. der Beisetzung gültigen Gebühren nach § 4 zu zahlen.

 

4. Werden Aschenurnen in bereits belegten Wahlgrabstätten bei­gesetzt,

             so beträgt die Gebühr pro Aschenurne und Stelle   240,00 €

 

5.         Nur für den Stadtteil Wehrda

            Das Benutzungsrecht wird verliehen auf die Dauer von

                        40 Jahren

                        50 Jahren neuer Friedhofsteil

                        30 Jahren neuer Friedhofsteil –Grabkammern-

 

            Bei Ablauf dieser Zeit kann das Benutzungsrecht erneuert werden, und zwar zum Zwecke der Erhaltung und Pflege des Grabes auf weitere 20 Jahre, neuer Friedhofsteil 25 Jahre, neuer Friedhofsteil –Grabkammern- 15 Jahre für 50 %, zum Zwecke der Wiederbelegung auf weitere 40 Jahre, neuer Friedhofsteil 50 Jahre, neuer Friedhofsteil –Grabkammern- 30 Jahre für 100 % der am Tage der Erneuerung gültigen Gebühren.

 

            Wird durch die Beisetzung

                        Ruhezeit 30 Jahre

                        Ruhezeit 40 Jahre neuer Friedhofsteil

                        Ruhezeit 20 Jahre neuer Friedhofsteil –Grabkammern-

            das Benutzungsrecht überschritten, so sind pro Jahr 1/40 – 1/50 – 1/30 – der zur Zeit der Beisetzung geltenden Gebühr nachzuzahlen.

 

6.         Nur für den Stadtteil Dilschhausen

      Das Benutzungsrecht wird verliehen auf die Dauer von 30 Jahren.

 

§ 6

 

Grabherstellungsgebühren

 

1.         Für ein Wahlgrab (einschl. Öffnen und Schließen)    

1. bei Erdbestattung, normale Tiefe 670,00 €

2. bei Erdbestattung, Tiefgrab 720,00 €

 

3. bei Sargkammern 295,00 €

 

 

2.         Für ein Reihengrab             

 

1. bei Erdbestattung Erwachsene 670,00 €

                       

2. bei Erdbestattung von Kindern bis 14 Jahren 210,00 €

                                               

3.         Für ein Urnengrab (Öffnen und Schließen)   

 

Wahl- und Reihengrab  147,00 €

 

4.            Grabherstellungsgebühren bei Ausmauerung

von Wahlgrabstätten pro Stelle

 

1. wenn die Gruft wieder mit Erde verfüllt wird 815,00 €

 

2. wenn die Gruft nicht wieder verfüllt wird 1.040,00 €

                       

5.            Grabherstellungsgebühren bei Ausmauerung

von Wahlurnengrabstätten pro Stelle

 

1. wenn der Hohlraum wieder mit Erde verfüllt wird 209,00 €

                       

2. wenn der Hohlraum nicht wieder verfüllt 419,00 €

wird, für die ganze Grabstätte

 

6.         Bei Bestattungen mit besonderen Aufwendungen (insbesondere auf Privat­friedhöfen) oder bei Ausmauerungen sowie bei Aus- und Umbettungen richtet sich die Höhe der zu erhebenden Gebüh­ren nach den Kostensätzen "Leistungen für Dritte".

 

 

§ 7

 

       Sonstige Gebühren

                                               

1.         Für die Ausschmückung der Gruft und des Grab-
hügels mit Grünmatten

 

            1.  bei Erdbestattung (Wahl- u. Reihengrab)            59,00 €

 

            2.  bei Urnengräbern (Wahl- u. Reihengrab)            35,00 €

 

2.                 Für die Benutzung der Kapelle in der Kernstadt  117,00 €

und in den Stadtteilen einschließlich Aufbahren   

des Sarges oder der Urne   

 

3.         Bei außergewöhnlicher Ausschmückung der

Kapelle oder der Gruft    nach Vereinbarung

 

4.         Für die Beheizung der Friedhofskapelle in der Kernstadt            54,00 €

            sowie in den Stadtteilen    

5. Benutzung einer Leichenhalle  59,00 €

            (Hermershausen, Ginseldorf, Ronhausen) 

 

6.         Für die Stellung und Benutzung von Streu-  59,00 €

            blumenständern einschließlich Streublumen 

bzw. Streugrün bei Beerdigungen         

 

7.         Für die Aufnahme des Sarges in die Leichenhalle  70,00 €

 

8.         Für die Aufnahme einer Urne einschl. Aufbewahrung  47,00 €

 

9. Ausstellung eines Urkundenbuches  24,00 €

 

10.      Erste Instandsetzung eines Reihengrabes          170,00 €

 

11.            Zweite Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer        100,00 €

 

 

 

§ 8

 

Sonderregelung

 

1.      Die Gebühren nach den §§ 6 und 7 entfallen für die Friedhöfe in den Stadtteilen Bauerbach, Bortshausen, Cappel, Cyriaxweimar, Dagobertshausen, Dilschhausen, Ginseldorf, Gisselberg, Haddams­hausen, Hermershausen, Marbach, Michelbach, Ronhausen, Schröck, Wehrda und Wehrshausen, wenn die Leistungen von den Gebührenpflichtigen nicht in An­spruch genommen werden, bzw. wenn entsprechende Ein­richtungen nicht vorhanden sind.

 

2.      Die Gebühren nach § 6 ermäßigen sich um 25 %, wenn in den in Satz 1 genannten Stadtteilen die Grabverfüllung mit den erfor­der­lichen Nebenarbeiten vom Gebühren­pflichtigen vorgenommen wird.

 

3.      Für die unter §§ 6 und 7 genannten Leistungen wird bei Beerdigungen an Samstagen  auf allen Friedhöfen, die von der Friedhofsverwaltung verwaltet werden, für den zusätzlichen Aufwand ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 650,00 € erhoben.

 

 

§ 9

 

  Genehmigungsgebühren

                                               

                       

1.         Zur Errichtung eines stehenden Denkmales,  67,00 €

eines Pult- oder Kissensteines       

 

2.         Für Abdeckplatten (nur in Abteilungen ohne  67,00 €

besondere Gestaltungsvorschriften und Urnenkammern) 

           

3.         Für eine zweite und jede weitere Inschrift 31,00 €

auf einem schon vorhandenen Denkmal     

 

 

4.         Für eine Grabeinfassung, pro Stelle  43,00 €

 

 

 

                § 10

                       

Benutzung der Friedhofseinrichtungen

 

Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen (Wasser, Abraumbe­seitigung u. ä.) werden folgende Gebühren erho­ben:                                                                                                        

 

für ein Wahlgrab pro Stelle  227,00 €

 

für ein Reihengrab        196,00 €

 

für ein Urnenwahlgrab      181,00 €

 

für ein Urnenreihengrab   140,00 €

 

für ein Kinderreihengrab 140,00 €

 

Wird die Nutzungsdauer für ein Grab überschritten, so ist antei­lig eine Gebühr für die Jahre der Überschreitung zu erheben.

 

 

 

§ 11

 

     Inkrafttreten

 

Diese Gebührenordnung tritt zum 01.01.2005 in Kraft.

 

Gleichzeitig wird die Friedhofsgebührenordnung vom 01. Januar 2004 aufgehoben.

 

 

Marburg,        Dezember 2004

 

DER MAGISTRAT

DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

 

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