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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0846/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
Hier: VI. Nachtrag zur Friedhofssatzung sowie Neufassung der Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
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Vorberatung
|
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●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
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14.12.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
17.12.2004
|
Sachverhalt
Begründung:
Zu
1)
Eine
Änderung der Friedhofsatzung ist aus verschiedenen Gründen erforderlich.
Der
Friedhof im Stadtteil Michelbach geht ab 01.01.2005 in städtische Verwaltung
über und ist somit auch in der Aufzählung der Friedhöfe in § 1 Ziffer 1 Satz 2
aufzunehmen.
Mit
den vorgesehenen Änderungen der Friedhofssatzung soll dem vielfach geäußerten
Wunsch nach der Möglichkeit einer Urnenbeisetzung in einer Urnenwand oder an
einem Baum auf einem Friedhof Rechnung getragen werden.
Es
ist vorgesehen zunächst auf dem Hauptfriedhof eine Urnenwand zu errichten.
Für
die Baumbeisetzung werden Bäume auf den Friedhöfen nach Maßgabe der
Friedhofsverwaltung festgelegt und auf entsprechenden Wunsch vergeben. Die
Gestaltung oder Bearbeitung von Baumgräbern ist analog der Bestimmungen für
anonyme Urnengräber unzulässig.
Mit
der Reduzierung der Maße der Grabstätten bei Erdbestattungen soll eine
Anpassung an die tatsächlich genutzten Flächen dieser Grabanlagen erreicht
werden.
Zu
2)
Die
Kosten für ein Urnenkammer wurde ermittelt aus den Investitionskosten für die
Urnenwand mit 100 Urnenkammern in Höhe von 60.000 zuzüglich der Kosten für
eine Grabplatte, die seitens der Friedhofsverwaltung gestellt wird, in Höhe von
ca. 600,00 .
Bei
den Gebühren für die Urnenbaumbeisetzungen wurde die Gebühr für ein
Urnenwahlgrab zu Grunde gelegt zuzüglich der allgemeinen Pflegearbeiten wie
mähen des Rasens und aufnehmen des Laubs im Herbst. Weiterhin richten sich die
Gebühren nach der Größe, Art und Alter
des gewünschten Baumes.
Für
den kirchlichen Teil des Hauptfriedhofes in der Ockershäuser Allee und den
Friedhof im Stadtteil Ockershausen ist die Zustimmung des Gesamtverbandes der
Evangelischen Kirchengemeinden in Marburg erforderlich. Die endgültige
Zustimmung wird nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung
übermittelt.
Den
Ortsbeiräten wird die Vorlage zeitgleich zur Information und mit der Bitte um
Kenntnisnahme vorgelegt.
Es
wird gebeten, die Neufassung der Friedhofsgebührenordnung sowie den VI.
Nachtrag zur Friedhofsatzung der Universitätsstadt Marburg zu beschließen. Die
zukünftigen Beträge sowie die inhaltlichen Änderungen sind im Entwurf fett und
kursiv gedruckt.
Dietrich
Möller Dr. Franz Kahle
Oberbürgermeister Stadtrat
Anlagen
Entwurf VI. Nachtrag Friedhofsatzung
Entwurf
Neufassung Friedhofsgebührenordnung
VI. Nachtrag
zur
Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) i. V. m. § 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl. I S. 193) sowie der §§ 1 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 677) in der zur Zeit gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg am 26. November 2004 folgenden VI. Nachtrag zur Friedhofssatzung beschlossen:
I.
1. Im § 1 Ziffer 1 Satz 2 wird nach dem Wort Hermershausen
, Michelbach
eingefügt.
2. § 12 Ziffer 2 wird ergänzt um Buchstabe g) mit folgendem Inhalt:
g) Urnenkammern
3. § 13 Ziffer 2 Buchstaben a) und c) erhalten folgende Fassung:
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge 1,00 m, Breite 0,80 m;
c) für Verstorbene vom vollendeten 14. Lebensjahr ab
Länge 2,30 m, Breite 1,00 m.
4. § 14 Ziffer 3 Buchstaben a) und b) erhalten folgende Fassung:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
Länge 2,00 m, Breite 1,00 m;
b) für Verstorbene vom vollendeten 14. Lebensjahr ab
Länge 2,30 m, Breite 1,00 m;
5. § 15 Ziffer 1 wird ergänzt durch die Buchstaben e) und f) mit folgendem Inhalt:
e) Urnenkammern
f) Baumgrabstätten
6. § 15 Ziffer 2 wird ergänzt um Buchstabe d) mit folgendem Inhalt:
d) Urnenkammern je nach
Fertigung
7. In § 18 wird nach Ziffer 7 eingefügt
7.1 Für den Verschluss der Urnenkammern dürfen nur
Verschlussplatten nach Festsetzung durch die Friedhofsverwaltung verwandt
werden.
8. Im § 18 Ziffer 9 werden nach dem Wort Urnengrabes die Worte:
oder eines Baumgrabes
eingefügt:
II.
Dieser VI. Nachtrag tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.
Marburg, Dezember 2004
DER MAGISTRAT
DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG
Dietrich Möller
Oberbürgermeister
FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG
der
Universitätsstadt Marburg
Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. I S.534),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) und des § 32 der Friedhofssatzung
der Universitätsstadt Marburg vom 17. Dezember 1975 sowie aufgrund der §§ 1 und
10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 677) in
der z. Zt. gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der
Universitätsstadt Marburg am 28. November 2003 für die Benutzung der Friedhöfe
im Bereich der Hohen Leuchte (Hauptfriedhof) und in den Stadtteilen Bauerbach,
Bortshausen, Cappel, Cyriaxweimar, Dagobertshausen, Dilschhausen, Ginseldorf,
Gisselberg, Haddamshausen, Hermershausen, Marbach, Michelbach,
Ronhausen, Schröck, Wehrda und Wehrshausen nachstehende
Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
1. Für die Inanspruchnahme
des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen der Stadt werden nach Maßgabe
dieser Ordnung Gebühren erhoben.
2. Für die in dieser Gebührenordnung
nicht genannten besonderen Leistungen der Friedhofsverwaltung ist eine Gebühr
im Einzelfall zu vereinbaren.
§ 2
Gebührenschuldner
1. Gebührenschuldner ist
1.1 wer nach bürgerlichem Recht die
Bestattungskosten zu tragen hat,
1.2 wer sich der Stadt gegenüber
zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat,
1.3 wer eine gebührenpflichtige
Leistung beantragt hat; bei Umbettungen und Wiederbestattungen ist stets der
Antragsteller gebührenpflichtig
2. Mehrere Gebührenpflichtige
haften gesamtschuldnerisch.
§ 3
Entstehung
und Fälligkeit
1. Gebühren und sonstige
Leistungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung
zu entrichten. Umbettungsgebühren und Genehmigungsgebühren sind vor der
Umbettung bzw. vor Durchführung der Arbeiten zu zahlen.
2. Rückständige Gebühren
unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 4
Grabstättengebühren
Der Erwerb von Familiengrabstätten verleiht kein dingliches Recht an dem Grund und Boden, sondern nur ein Benutzungsrecht.
1. Für
die Überlassung einer Wahlgrabstätte (30 Jahre)
1. Bei
Erdbestattung, 1 Stelle 1.643,00
2.
Bei Urnenbestattungen,
1 Stelle
1,5
qm, bis 4 Urnen 670,00
3. Bei
Beerdigungen in doppelter Tiefe (2 Särge übereinander) ist pro Tiefgrab ein
Aufschlag von 50 % der Grundgebühr zu entrichten.
4. Bei Rückgabe einer
Wahlgrabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Überlassungsgebühr anteilig
erstattet. Für jedes volle Jahr der noch verbleibenden Nutzungszeit beträgt
der Erstattungsbetrag ein vierzigstel/dreißigstel der geleisteten
Überlassungsgebühr. Vom Erstattungsbetrag wird eine einmalige
Bearbeitungsgebühr von 60,00 EURO einbehalten. Mehrstellige Familienwahlgrabstätten
können nur als Einheit zurückgegeben werden.
2. Für
die Überlassung einer Wahlgrabstätte (Sargkammer) (30 Jahre)
Sargkammer (einfach oder doppelt
tief) 1.530,00
3. Für
die Überlassung eines Reihengrabes (25 Jahre)
1. Bei
Erdbestattung, 1 Stelle 510,00
2. bei
Urnenbestattung, 1 Stelle
1 qm, 1 Urne
2.1 Überlassung 25 Jahre 285,00
2.2 Überlassung 20 Jahre 227,00
3. Bei
Erdbestattung, 1 Stelle, für Kinder bis 340,00
14 Jahre auf die Dauer von 25 Jahren
4. Für die
Überlassung eines Urnengrabes in einem 535,00
Urnenfeld für namenlose Bestattungen wird für
die Grabherstellung und die Pflege auf die
Dauer von 20 Jahren eine Gebühr von
erhoben.
4. Für die Überlassung einer
Urnenkammer (20 Jahre)
einschließlich der Beisetzung einer
Urne und der Verschlussplatte
1.
Urnenkammer (bis zwei Urnen) 1.200,00
5. Für
die Überlassung eines Baumgrabes nach Wahl (20 Jahre)
1.
Bei Baumbeisetzungen (nur für Urnen) nach
Art und Größe des Baumes
1.530,00 5.000,00
§ 5
Erweiterung
des Nutzungsrechts
1. Wird das Nutzungsrecht
erneuert
1. zum Zwecke der Erhaltung und
Pflege eines Wahlgrabes für eine Periode von jeweils 15 Jahren, beträgt die Gebühr
50 % der Sätze von § 4.
2. zum Zwecke der Wiederbelegung
auf eine Periode von weiteren 30 Jahren ist die volle Gebühr nach § 4 zu zahlen.
3. zum Zwecke der Wiederbelegung auf eine Periode
von weiteren 20 Jahren (bei Urnenkammern und Baumbeisetzungen) ist die volle
Gebühr nach § 4 zu zahlen.
2. Wird durch die
Beisetzung in einer Wahlgrabstätte (Ruhezeit von 25/20 Jahren)
das Nutzungs-recht überschritten, so sind für die gesamte Grabstätte pro Jahr
und Stelle der Überschreitung 1/30, 1/20 der z. Z. der Beerdigung
gültigen Gebühren nach § 4 zu zahlen.
3. Wird
durch die Beisetzung einer Urne in einer bereits vorhandenen Urnenkammer das
Nutzungsrecht überschritten, so sind für die gesamte Urnenkammer pro Jahr der
Überschreitung 1/20 der z. Z. der Beisetzung gültigen Gebühren nach § 4 zu
zahlen.
4. Werden
Aschenurnen in bereits belegten Wahlgrabstätten beigesetzt,
so beträgt die Gebühr pro Aschenurne und
Stelle 240,00
5. Nur
für den Stadtteil Wehrda
Das
Benutzungsrecht wird verliehen auf die Dauer von
40 Jahren
50 Jahren neuer Friedhofsteil
30 Jahren neuer Friedhofsteil
Grabkammern-
Bei
Ablauf dieser Zeit kann das Benutzungsrecht erneuert werden, und zwar zum
Zwecke der Erhaltung und Pflege des Grabes auf weitere 20 Jahre, neuer
Friedhofsteil 25 Jahre, neuer Friedhofsteil Grabkammern- 15 Jahre für 50 %,
zum Zwecke der Wiederbelegung auf weitere 40 Jahre, neuer Friedhofsteil 50
Jahre, neuer Friedhofsteil Grabkammern- 30 Jahre für 100 % der am Tage der
Erneuerung gültigen Gebühren.
Wird
durch die Beisetzung
Ruhezeit 30 Jahre
Ruhezeit 40 Jahre neuer
Friedhofsteil
Ruhezeit 20 Jahre neuer
Friedhofsteil Grabkammern-
das
Benutzungsrecht überschritten, so sind pro Jahr 1/40 1/50 1/30 der zur
Zeit der Beisetzung geltenden Gebühr nachzuzahlen.
6. Nur für den Stadtteil Dilschhausen
Das
Benutzungsrecht wird verliehen auf die Dauer von 30 Jahren.
§ 6
Grabherstellungsgebühren
1. Für
ein Wahlgrab (einschl. Öffnen und Schließen)
1. bei
Erdbestattung, normale Tiefe 670,00
2. bei
Erdbestattung, Tiefgrab 720,00
3. bei
Sargkammern 295,00
2. Für
ein Reihengrab
1. bei
Erdbestattung Erwachsene 670,00
2. bei Erdbestattung von Kindern bis 14 Jahren 210,00
3. Für
ein Urnengrab (Öffnen und Schließen)
Wahl- und Reihengrab 147,00
4. Grabherstellungsgebühren
bei Ausmauerung
von Wahlgrabstätten pro Stelle
1. wenn die
Gruft wieder mit Erde verfüllt wird 815,00
2. wenn die
Gruft nicht wieder verfüllt wird 1.040,00
5. Grabherstellungsgebühren bei
Ausmauerung
von Wahlurnengrabstätten pro Stelle
1. wenn der
Hohlraum wieder mit Erde verfüllt wird 209,00
2. wenn der Hohlraum nicht wieder
verfüllt 419,00
wird, für die ganze Grabstätte
6. Bei Bestattungen mit besonderen
Aufwendungen (insbesondere auf Privatfriedhöfen) oder bei Ausmauerungen sowie
bei Aus- und Umbettungen richtet sich die Höhe der zu erhebenden Gebühren nach
den Kostensätzen "Leistungen für Dritte".
§ 7
Sonstige
Gebühren
1. Für die Ausschmückung der Gruft und des
Grab-
hügels mit Grünmatten
1. bei Erdbestattung (Wahl- u. Reihengrab) 59,00
2. bei Urnengräbern (Wahl- u. Reihengrab) 35,00
2.
Für die Benutzung der
Kapelle in der Kernstadt 117,00
und in den Stadtteilen einschließlich Aufbahren
des Sarges oder der Urne
3. Bei außergewöhnlicher Ausschmückung der
Kapelle oder der Gruft nach Vereinbarung
4. Für
die Beheizung der Friedhofskapelle in der Kernstadt 54,00
sowie
in den Stadtteilen
5. Benutzung
einer Leichenhalle 59,00
(Hermershausen,
Ginseldorf, Ronhausen)
6. Für die Stellung und Benutzung von
Streu- 59,00
blumenständern
einschließlich Streublumen
bzw. Streugrün bei Beerdigungen
7. Für
die Aufnahme des Sarges in die Leichenhalle 70,00
8. Für
die Aufnahme einer Urne einschl. Aufbewahrung 47,00
9. Ausstellung
eines Urkundenbuches 24,00
10. Erste
Instandsetzung eines Reihengrabes 170,00
11. Zweite
Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer 100,00
§ 8
Sonderregelung
1.
Die Gebühren nach den
§§ 6 und 7 entfallen für die Friedhöfe in den Stadtteilen Bauerbach,
Bortshausen, Cappel, Cyriaxweimar, Dagobertshausen, Dilschhausen, Ginseldorf,
Gisselberg, Haddamshausen, Hermershausen, Marbach, Michelbach,
Ronhausen, Schröck, Wehrda und Wehrshausen, wenn die Leistungen von den
Gebührenpflichtigen nicht in Anspruch genommen werden, bzw. wenn entsprechende
Einrichtungen nicht vorhanden sind.
2.
Die Gebühren nach § 6
ermäßigen sich um 25 %, wenn in den in Satz 1 genannten Stadtteilen die
Grabverfüllung mit den erforderlichen Nebenarbeiten vom Gebührenpflichtigen
vorgenommen wird.
3.
Für die unter §§ 6 und
7 genannten Leistungen wird bei Beerdigungen an Samstagen auf allen Friedhöfen, die von der
Friedhofsverwaltung verwaltet werden, für den zusätzlichen Aufwand ein
pauschaler Zuschlag in Höhe von 650,00 erhoben.
§ 9
Genehmigungsgebühren
1. Zur Errichtung eines stehenden
Denkmales, 67,00
eines Pult- oder Kissensteines
2. Für Abdeckplatten (nur in Abteilungen
ohne 67,00
besondere Gestaltungsvorschriften und
Urnenkammern)
3. Für eine zweite und jede weitere
Inschrift 31,00
auf einem schon vorhandenen Denkmal
4. Für
eine Grabeinfassung, pro Stelle 43,00
§
10
Benutzung der Friedhofseinrichtungen
Für
die Benutzung der Friedhofseinrichtungen (Wasser, Abraumbeseitigung u. ä.)
werden folgende Gebühren erhoben:
für ein Wahlgrab pro Stelle 227,00
für ein Reihengrab 196,00
für ein Urnenwahlgrab 181,00
für ein Urnenreihengrab 140,00
für ein Kinderreihengrab 140,00
Wird
die Nutzungsdauer für ein Grab überschritten, so ist anteilig eine Gebühr für
die Jahre der Überschreitung zu erheben.
§ 11
Inkrafttreten
Diese
Gebührenordnung tritt zum 01.01.2005 in Kraft.
Gleichzeitig
wird die Friedhofsgebührenordnung vom 01. Januar 2004 aufgehoben.
Marburg, Dezember 2004
DER
MAGISTRAT
DER
UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG
Dietrich
Möller
Oberbürgermeister
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
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