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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0898/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Peter Aab (Nr. 7 12/04)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
|
|
|
17.12.2004
|
Sachverhalt
Die Stadt Marburg hatte nach erfolglosen Widersprüchen zwei
verwaltungsgerichtliche Klageverfahren gegen die KIV Hessen und das Land Hessen
angestrengt.
- In
dem ersten Verfahren ging es um die Erhebung einer Verbandsumlage durch
die KIV zu einem Zeitpunkt, als das seinerzeitige DV-Verbundgesetz eine
solche Umlage für die Gebietsrechenzentren noch ausdrücklich ausschloss.
Das Verwaltungsgericht Gießen hatte hierzu im Dezember 2003 geurteilt,
dass die von der KIV ausgestellten Rechnungen verfahrensrechtlich
nichtig seien, dass diese aber gleichwohl durch korrekte Bescheide im
Sinne von Verwaltungsakten nachgebessert werden könnten. Dieser Mangel
wurde zwischenzeitlich durch die KIV durch formal nicht angreifbare
Umlagebescheide geheilt.
- In
einem zweiten Verfahren hatte die Stadt Marburg gegen die Versagung der Genehmigung
der von der Stadt erklärten Kündigung durch das Regierungspräsidium Gießen
geklagt. Diese Klage wurde vom Verwaltungsgericht Gießen im September d.J.
abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat dabei in seiner Begründung im wesentlichen
den Standpunkt vertreten, dass die Gesamtinteressen des Verbandes insgesamt
höher zu bewerten seien als die Einzelinteressen der Stadt Marburg.
Der Magistrat hat nach reiflicher formeller und materieller
Würdigung der ergangenen Entscheidungen und deren jeweiliger Begründung auf
eine Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel verzichtet. Insofern
besteht auch weiterhin die Verpflichtung der Stadt Marburg als Mitglied der KIV
Hessen, die von der Verbandsversammlung beschlossene Umlage in der vom
Fragesteller genannten Größenordnung zu zahlen.
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