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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0355/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg
Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 7/2 sowie
1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/3 "Erlenringspange" in Marburg-Mitte
- Offenlegungsbeschlüsse gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Verfasser*in:
- Herr Ante
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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28.09.2001
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Der
Entwurf der Flächennutzungs- und Landschaftsplan-Änderung Nr. 7/2 im Bereich
Marburg-Mitte, Erlenringspange einschließlich Erläuterungsbericht ist gemäß § 3
Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange wird gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit
der Offenlegung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 durchgeführt.
2. Der
Entwurf einschließlich der Begründung 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 7/3 "Erlenringspange" in Marburg-Mitte ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange wird gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der
Offenlegung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 durchgeführt.
Sachverhalt
Begründung:
Nachdem
der Magistrat im Oktober 1998 beschlossen hat, die Planungen bezüglich einer
Feuerwehrerweiterung auf dem Tankstellengrundstück nördlich des
Feuerwehrstandortes an der Stadtautobahn aufzugeben, hat die
Stadtverordnetenversammlung am 27. November 1998 die
Aufstellungsbeschlüsse für die Änderung des Flächennutzungs- und des Bebauungsplanes
Nr. 7/3 gefasst. In der Flächennutzungsplan-Änderung soll die Darstellung der
Gemeinbedarfsfläche (Feuerwehr) in gemischte Bauflächen umgewidmet werden. Planungsziel
des Bebauungsplanes ist es, die ursprünglich für die Feuerwehrerweiterung vorgesehene
Teilfläche der Tankstelle wieder in ein Mischgebiet umzuwandeln. Darüber hinaus
sollten durch diese Aufstellungsbeschlüsse die weitere Bebauung dieser
Grundstücke im Rahmen des Bestandsschutzes unter Würdigung einer
Befreiungsmöglichkeit gemäß § 31 Baugesetzbuch (BauGB) gestärkt werden.
Im
Zuge des Entschädigungsverfahrens gemäß BauGB beim Regierungspräsidium Gießen
hat die Stadtverordnetenversammlung am 25. Mai 2000 den Aufstellungsbeschluss
zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/3 "Erlenringspange"
gefasst. Planungsziel ist es, die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung
"Mittelwald" in "nicht überbaubare Grundstücksfläche" des
Mischgebietes der 1. Änderung des Bebauungsplanes umzuwandeln. Durch diese
Planänderung kann die landschaftsplanerische Zielsetzung der ausschließlichen
Bestandssicherung der verwilderten Gartenbrachen und Sukzessionsflächen
aufrecht erhalten werden. Die Untere Naturschutzbehörde hat unter Beteiligung
des Naturschutzbeirates dargelegt, dass aus naturschutzfachlicher Sicht gegen
diese Planänderung keine Bedenken bestehen. Durch die Einbeziehung dieser
Fläche in das Mischgebiet und Festsetzung von Nutzungsregelungen und Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft, kann dass
Übernahmeverlangen zu einem Kaufpreis von über 500 000,00 DM des
Grundstückseigentümers abgewehrt werden.
Das
Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche des geplanten
Mischgebietes bleiben unverändert (GRZ 0,8, GFZ 1,8, maximale Gebäudehöhe
194,00 M.ü.NN), jedoch verbessert sich die bauliche Ausnutzung des Grundstückes
unter der Anrechnungsmöglichkeit der ursprünglichen Grünfläche. Bei Betrachtung
des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 7/27, der bis zum Februar 1994
rechtsverbindlich war, verbessert sich die bauliche Ausnutzung erheblich, da
dieser Plan hier nur eine eingeschossige Bebauung mit einer GRZ 0,4 und einer
GFZ von 0,4 vorsah. Die Planungsintension auch dieses 2. Aufstellungsbeschlusses
war, das Planverfahren nicht weiter zu betreiben, sondern unter Würdigung einer
Befreiungsmöglichkeit gemäß § 31 BauGB die weitere Bebauung dieser Grundstücke
im Rahmen des Bestandsschutzes bauordnungsrechtlich zu genehmigen.
Das
Regierungspräsidium Gießen hat nunmehr mit Schreiben vom 27. August 2001 mitgeteilt,
dass im Rahmen eines Mediationsverfahrens mit der Grundstückseigentümerin keine
gütliche Einigung herbeigeführt werden konnte. Es wird nunmehr eine
Stellungnahme zu dem Antrag auf Übernahme von Grundstücksflächen bis zum 1.
November 2001 erbeten. Hierbei soll die Stadt Marburg unbedingt mitteilen, ob
die zwischenzeitlich eingeleiteten Änderungsverfahren fortgeführt würden.
Es
wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass das Regierungspräsidium Gießen davon
Kenntnis hat, dass die Planungen ruhten, um auf die Wünsche eines möglichen
Investors und Bauherrn besser eingehen zu können.
Nach
Vorabstimmungen mit einem möglichen Investor und einem Vertreter der Grundstückseigentümerin
ist davon auszugehen, dass kurzfristig eine Bauvoranfrage eingereicht wird. Ein
Vorbescheid zur Nachnutzung kann jedoch erst erteilt werden, wenn der Sanierungsabschluss
des Regierungspräsidium Gießen, Abt. Staatliches Umweltamt Marburg (RPUMR),
beschieden wurde und die Altlastenerklärung vom 9. Januar 2001 (Az. IV/MR
43.1/kn-100i06.03) widerrufen worden ist. In den Änderungsentwürfen des
Flächennutzungs- und Bebauungsplanes wird die Altlast entsprechend
gekennzeichnet und in dem Erläuterungsbericht sowie der Begründung entsprechend
beschrieben.
Aus
den v. g. Gründen ist es nunmehr erforderlich, die Änderungen des
Bebauungsplanes und die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 7/2 gemäß BauGB zügig
fortzuführen. Da diese Planänderungen, von der nur die Grundstückseigentümerin,
der die Planungsintensionen bekannt sind, und die Stadt Marburg betroffen sind,
kann gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auf die "vorgezogene
Bürgerbeteiligung" verzichtet werden. Die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 BauGB erfolgt im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB.
Alles
Weitere ist den beigefügten Plänen, dem Erläuterungsbericht und der Begründung
des Bebauungsplanes zu entnehmen.
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