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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0355/2001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.   Der Entwurf der Flächennutzungs- und Landschaftsplan-Änderung Nr. 7/2 im Bereich Marburg-Mitte, Erlenringspange einschließlich Erläuterungsbericht ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Offenlegung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 durchgeführt.

 

2.   Der Entwurf einschließlich der Begründung 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/3 "Erlenringspange" in Marburg-Mitte ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Offenlegung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 durchgeführt.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Nachdem der Magistrat im Oktober 1998 beschlossen hat, die Planungen bezüglich einer Feuerwehrerweiterung auf dem Tankstellengrundstück nördlich des Feuerwehrstandortes an der Stadtautobahn aufzugeben, hat die Stadtverordnetenversammlung am 27. November 1998 die Aufstellungsbeschlüsse für die Änderung des Flächennutzungs- und des Bebauungsplanes Nr. 7/3 gefasst. In der Flächennutzungsplan-Änderung soll die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche (Feuerwehr) in gemischte Bauflächen umgewidmet werden. Planungsziel des Bebauungsplanes ist es, die ursprünglich für die Feuerwehrerweiterung vorgesehene Teilfläche der Tankstelle wieder in ein Mischgebiet umzuwandeln. Darüber hinaus sollten durch diese Aufstellungsbeschlüsse die weitere Bebauung dieser Grundstücke im Rahmen des Bestandsschutzes unter Würdigung einer Befreiungsmöglichkeit gemäß § 31 Baugesetzbuch (BauGB) gestärkt werden.

 

Im Zuge des Entschädigungsverfahrens gemäß BauGB beim Regierungspräsidium Gießen hat die Stadtverordnetenversammlung am 25. Mai 2000 den Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/3 "Erlenringspange" gefasst. Planungsziel ist es, die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung "Mittelwald" in "nicht überbaubare Grundstücksfläche" des Mischgebietes der 1. Änderung des Bebauungsplanes umzuwandeln. Durch diese Planänderung kann die landschaftsplanerische Zielsetzung der ausschließlichen Bestandssicherung der verwilderten Gartenbrachen und Sukzessionsflächen aufrecht erhalten werden. Die Untere Naturschutzbehörde hat unter Beteiligung des Naturschutzbeirates dargelegt, dass aus naturschutzfachlicher Sicht gegen diese Planänderung keine Bedenken bestehen. Durch die Einbeziehung dieser Fläche in das Mischgebiet und Festsetzung von Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft, kann dass Übernahmeverlangen zu einem Kaufpreis von über 500 000,00 DM des Grundstückseigentümers abgewehrt werden.

 

Das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche des geplanten Mischgebietes bleiben unverändert (GRZ 0,8, GFZ 1,8, maximale Gebäudehöhe 194,00 M.ü.NN), jedoch verbessert sich die bauliche Ausnutzung des Grundstückes unter der Anrechnungsmöglichkeit der ursprünglichen Grünfläche. Bei Betrachtung des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 7/27, der bis zum Februar 1994 rechtsverbindlich war, verbessert sich die bauliche Ausnutzung erheblich, da dieser Plan hier nur eine eingeschossige Bebauung mit einer GRZ 0,4 und einer GFZ von 0,4 vorsah. Die Planungsintension auch dieses 2. Aufstellungsbeschlusses war, das Planverfahren nicht weiter zu betreiben, sondern unter Würdigung einer Befreiungsmöglichkeit gemäß § 31 BauGB die weitere Bebauung dieser Grundstücke im Rahmen des Bestandsschutzes bauordnungsrechtlich zu genehmigen.

 

Das Regierungspräsidium Gießen hat nunmehr mit Schreiben vom 27. August 2001 mitgeteilt, dass im Rahmen eines Mediationsverfahrens mit der Grundstückseigentümerin keine gütliche Einigung herbeigeführt werden konnte. Es wird nunmehr eine Stellungnahme zu dem Antrag auf Übernahme von Grundstücksflächen bis zum 1. November 2001 erbeten. Hierbei soll die Stadt Marburg unbedingt mitteilen, ob die zwischenzeitlich eingeleiteten Änderungsverfahren fortgeführt würden.

Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass das Regierungspräsidium Gießen davon Kenntnis hat, dass die Planungen ruhten, um auf die Wünsche eines möglichen Investors und Bauherrn besser eingehen zu können.

 

Nach Vorabstimmungen mit einem möglichen Investor und einem Vertreter der Grundstückseigentümerin ist davon auszugehen, dass kurzfristig eine Bauvoranfrage eingereicht wird. Ein Vorbescheid zur Nachnutzung kann jedoch erst erteilt werden, wenn der Sanierungsabschluss des Regierungspräsidium Gießen, Abt. Staatliches Umweltamt Marburg (RPUMR), beschieden wurde und die Altlastenerklärung vom 9. Januar 2001 (Az. IV/MR 43.1/kn-100i06.03) widerrufen worden ist. In den Änderungsentwürfen des Flächennutzungs- und Bebauungsplanes wird die Altlast entsprechend gekennzeichnet und in dem Erläuterungsbericht sowie der Begründung entsprechend beschrieben.

 

Aus den v. g. Gründen ist es nunmehr erforderlich, die Änderungen des Bebauungsplanes und die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 7/2 gemäß BauGB zügig fortzuführen. Da diese Planänderungen, von der nur die Grundstückseigentümerin, der die Planungsintensionen bekannt sind, und die Stadt Marburg betroffen sind, kann gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auf die "vorgezogene Bürgerbeteiligung" verzichtet werden. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB erfolgt im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

 

Alles Weitere ist den beigefügten Plänen, dem Erläuterungsbericht und der Begründung des Bebauungsplanes zu entnehmen.

 

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