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Ratsinformation
Beschlussvorlage HFA - VO/0035/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenbeiträge nach dem Gesetz über Kommunale Abgaben (KAG)
1. Verzicht auf die Beitragserhebung für die Kosten des Marktplatzes "Am Richtsberg"
2. Abrechnung der Erschließungsanlage "Am Richtsberg", Abschnitt von Einmündung
Erfurter Straße bisnördl. Einmündung Sudetenstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage HFA
- Federführend:
- 60 - Bauverwaltung und Vermessung
- Bearbeiter*in:
- Sonja Wasserberg
- Verfasser*in:
- Lauer, Martina (60.11)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
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Magistrat
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Anhörung
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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22.02.2005
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Beschlussvorschlag
Es wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Die nach Abzug aller Zuwendungen und Zuschüsse verbleibenden Kosten des in den Jahren 1995 bis 1996 vorgenommenen Ausbaus des Marktplatzes Am Richtsberg gehen in analoger Anwendung der Härtevorschrift des § 135 Abs. 5 BauGB vollständig zu Lasten der Stadt. Eine anteilige Beitragserhebung erfolgt nicht.
2. Die Erschließungsanlage Am Richtsberg, Abschnitt von Einmündung Erfurter Straße bis nördl. Einmündung Sudetenstraße, wird gem. § 11 KAG i. V. mit der Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen (Straßenbeitragssatzung) vom 27.06.2003 abgerechnet.
Der um 50 v. H. gekürzte beitragsfähige Kostenaufwand wird auf 316.910,28 oder 4,108122 je Quadratmeter Messfläche festgesetzt.
Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke sind auf der Grundlage des Kostenverteilungsplanes vom 27.01.2005 nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung zur Zahlung des anteiligen Straßenbeitrages heranzuziehen.
Das Abrechnungsgebiet wird gem. § 3 Abs. 4 der Straßenbeitragssatzung entsprechend der Abgrenzung im beigefügten Lageplan festgesetzt.
Die Umbaumaßnahme Am Richtsberg, Abschnitt von Einmündung Erfurter Straße bis nördl. Einmündung Sudetenstraße, ist fertiggestellt.
Die
Fertigstellung ist gem. § 7 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung öffentlich
bekannt zu machen.
Sachverhalt
Begründung:
Allgemeines
Die Straßen im Gebiet des Richtsberges sind nach dem
Erschließungsbeitragsrecht 1976 abgerechnet worden. Die nun für den Umbau
entstandenen Kosten müssen daher nach der Straßenbeitragssatzung auf die
Anlieger verteilt werden.
Der mittlerweile abgeschlossene Um- und Ausbau des o.g. Abschnittes der Erschließungsanlage Am Richtsberg sowie des Marktplatzes wurde in insgesamt 4 Bauabschnitte gegliedert:
- Umbau des Verkehrsknotens Am
Richtsberg/Erfurter Straße/Sudetenstraße
(Bauausführung 1993 1995)
anteilige Kosten für den bereits genannten Abschnitt:
177.790,99
2. Ausbau
Marktplatz Am Richtsberg
(Bauausführung 1995 1996)
Kosten (lt. Fd. 61.1): 258.432,70
3. Bauabschnitt
Am Richtsberg zwischen Marktplatz und Chemnitzer Straße
(Bauausführung 1999 2000)
anteilige Kosten für den bereits
genannten Abschnitt: 197.679,88
4. Bauabschnitt
Am Richtsberg zwischen Chemnitzer Straße und Sudetenstraße
(Bauausführung 2000)
anteilige Kosten für den bereits
genannten Abschnitt: 172.375,37
Die Schlussvermessung des 3. und 4. Bauabschnittes wurde Ende 2004 im Rahmen einer vereinfachten Umlegung vorgenommen. Da die anteiligen Kosten hierfür zum beitragsfähigen Aufwand gehören und erst mit Abschluss aller Maßnahmen die sachliche Beitragspflicht entsteht, kann die Abrechnung der Straßenbeiträge erst zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen.
Es ist vorgesehen, eine Abschnittbildung der
Erschließungsanlage Am Richtsberg von Einmündung Erfurter Straße bis nördl.
Einmündung Sudetenstraße vorzunehmen und die Kosten für den vorgenommenen Umbau
dieses Teilbereiches auf die durch diesen Abschnitt erschlossenen Grundstücke
umzulegen. Eine Gesamtabrechnung der Straße Am Richtsberg von Leipziger
Straße bis In der Badestube ist nicht praktikabel, da für den Umbau der
verbleibenden Reststücke (ca. 1.500 m) derzeit keine Planungen bestehen.
Zu 1.:
Im Rahmen der Planungen für den Ausbau des Marktplatzes Am
Richtsberg wurde vorgesehen, den Marktplatz als unselbständigen Teil der
Erschließungsanlage Am Richtsberg zu werten und die Kosten hierfür mit der
o.g. Straßenbeitragsabrechnung umzulegen.
§ 11 des KAG und § 1 Abs. 1 und 2 Straßenbeitragssatzung
räumen der Stadt Marburg grundsätzlich das Recht ein, für öffentliche Plätze
Straßenbeiträge zu erheben. Eine beitragsmäßige Umlegung wäre im vorliegenden
Fall lediglich gemeinsam mit der unmittelbar angrenzenden Erschließungsanlage
Am Richtsberg durchführbar.
Würde man die Kosten des Marktplatzes im Zusammenhang mit
der o.g. Straßenbeitragsabrechnung umlegen, wären lediglich die Grundstücke
beitragspflichtig, die durch den genannten Abschnitt der Erschließungsanlage Am
Richtsberg erschlossen sind.
Tatsächlich dient der Marktplatz dem gesamten Stadtteil Am
Richtsberg. Eine Veranlagung lediglich der durch die Erschließungsanlage Am
Richtsberg bzw. der durch den genannten Abschnitt erschlossenen Grundstücke
würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Grundstücken führen, die durch
die umliegenden Erschließungsanlagen erschlossen sind und teilweise schnellere und
einfachere Zugangswege zum Marktplatz haben als manche der zur Abrechnung
beizuziehenden Grundstücke. Eine derartige Vorgehensweise würde gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
Urteil vom 12.09.1984; 8 C 124.82 sind der Gemeinde offensichtlich erkennbare
Umstände, die dazu führen, dass aus sachlichen Gründen ein (teilweiser)
Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB geboten ist, von Amts wegen bereits
im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen. Dieses Urteil bezog sich auf das
Erschließungsbeitragsrecht. Das hier anzuwendende Kommunale Abgabengesetz
enthält keine besondere Vorschrift über Billigkeitsregelungen; insoweit gelten
im Straßenbeitragsrecht für Billigkeitsgründe, Billigkeitsmaßnahmen und
Billigkeitsentscheidungen die gleichen Regeln wie im
Erschließungsbeitragsrecht.
Zur Vermeidung von gravierenden Ungleichbehandlungen
gegenüber den erschlossenen Grundstücken der umliegenden Erschließungsanlagen
wird daher vorgeschlagen, auf die Umlegung der Kosten für den Ausbau des
Marktplatzes zu verzichten. Der Betrag, auf den verzichtet werden soll, beläuft
sich unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen auf 69.651,85 . Die Kosten für den Ausbau des
Marktplatzes betragen insgesamt 258.432,70 . 156.276,73 sind über Zuschüsse
(Mittel der einfachen Stadterneuerung) und Zuwendungen finanziert worden.
Im Rahmen der Planungen für den Umbau und die Finanzierung
des o.g. Abschnittes der Erschließungsanlage Am Richtsberg war vorgesehen,
entsprechend der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Satzungsregelung 30 % der
entstandenen umlagefähigen Kosten auf die erschlossenen Grundstücke zu
verteilen. In Anwendung der seit 2003 bestehenden Straßenbeitragssatzung werden
nunmehr 50 % der Kosten auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Durch die
höhere Kostenumlage können entgegen den ursprünglichen Erwartungen höhere
Einnahmen verzeichnet werden. Der Einnahmeverlust durch einen Verzicht auf die
Umlegung der verbleibenden Kosten des Marktplatzes kann somit ausgeglichen
werden.
Zu 2.:
Die Gesamtkosten für den Umbau der Erschließungsanlage Am
Richtsberg, Abschnitt von Einmündung Erfurter Straße bis nördl. Einmündung
Sudetenstraße, betragen 633.820,56 . Hiervon trägt die Stadt gem. § 4 Abs. 1 b)
der Straßenbeitragssatzung 50 % = 316.910,28 , da die vorgenannte
Erschließungsanlage überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient.
Der verbleibende umlagefähige Aufwand von 316.910,28 ist
auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes zu verteilen.
Nach dem Verteilungsmaßstab der Straßenbeitragssatzung
errechnet sich für das Abrechnungsgebiet ein Betrag von 4,108122 je
Quadratmeter Messfläche (316.910,28 : 77.142,37 qm). Dies entspricht einer
Belastung von ca. 6,57 - 11,91 je Quadratmeter Grundstücksfläche.
Die Gesamtmessfläche ergibt sich gem. § 8 Abs. 1 der
Straßenbeitragssatzung aus den Summen der Grundstücksflächen (= 36.218,30 qm)
plus der zulässigen Geschossflächen (= 40.924,07 qm), sie beträgt 77.142,37 qm.
Die Geschossfläche errechnet sich durch die Vervielfachung
der Grundstücksfläche mit der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ). Nach § 10
Abs. 1 Ziffer 1.1 der Straßenbeitragssatzung bestimmt sich die GFZ in beplanten
Gebieten nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Grundstücke des
Abrechnungsgebietes liegen im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes Nr. 10/12 C. Teilweise liegen die Grundstücke im
Geltungsbereich der 1. Änderung und teilweise im Geltungsbereich der 8.
Änderung des genannten Bebauungsplanes. Hier wurde die jeweilige GFZ mit 0,6
bis 1,6 festgesetzt.
Die überwiegend gewerblich genutzten Grundstücke bzw.
Grundstücksteile wurden gemäß § 10 Abs. 3 der Straßenbeitragssatzung mit einem
Artzuschlag von 0,3 belegt.
Nach Abzug der Ermäßigungen für mehrfach erschlossene
Grundstücke von insgesamt 31.741,08 , die im Straßenbeitragsrecht zu Lasten
der Stadt gehen, verbleibt ein Restbetrag von 285.169,24 , der bei der
Haushaltsstelle 02.6300.352000 (Vermögenshaushalt) zu vereinnahmen ist.
Egon Vaupel
Bürgermeister
Anlage
Lageplan
Kenntnis genommen und einverstanden
6 |
60 |
60.1 |
60.2 |
63 |
65 |
66 |
60.7 |
61.1 |
14 |
62 |
|
|
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