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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0060/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

              1.     Der Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl vom 13.02.2005, eingegangen 15.02.2005, wird zurückgewiesen.

                  

              2.     Die Direktwahl des Oberbürgermeisters der Universitätsstadt Marburg am 30. Januar 2005 ist gültig.

 

 

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Sachverhalt

 

Begründung:

 

Das vom Wahlaus­schuss in seiner Sitzung am 31. Januar 2005 beschlossene Wahlergebnis wurde am 02. Februar 2005 in der Oberhessischen Presse und der Marburger Neuen Zeitung amtlich bekannt gemacht.

 

Die in § 25 i. V. m. § 49 KWG vorgeschriebene Einspruchsfrist von zwei Wochen läuft am 17. Februar 2005 ab.

 

Bis zum heutigen Datum ist ein Einspruch (siehe Anlage) eingegangen. Sollten weitere  Einsprüche eingehen, so wird in der Stadtverordnetenversammlung mündlich berichtet.

 

 

Zum Beschlussvorschlag zum Einspruch vom 13.02.2005:

 

Der Einspruchsführer führt in seinem Einspruch Unregelmäßigkeiten bezüglich der Chancengleichheit an. Da der Einspruchsführer nur abstrakt vorträgt, dass ihm berichtet worden sei, dass in nicht unerheblichem Masse Tätigkeiten in Rahmen der Ob-Wahl für den Kandidaten Vaupel getätigt worden seien und auch auf Nachfrage des Stv. Wahlleiters keine nähere Angaben zu den die Chancengleichheit berührenden nicht rechtmäßigen Tätigkeiten machen wollte, ist der Vortrag nicht geeignet, den Einspruch zu stützen.

 

Aus dem Untersuchungsprinzip der Wahlprüfung wird gefordert, dass Voraussetzung für den Einspruch ein konkreter, unmissverständlicher und hinreichend substantiierter Sachvortrag ist, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, worin ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften liegen soll und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt.

 

Die abstrakte Darstellung, dass ihm von verschiedenen Bediensteten der Stadtverwaltung vertraulich mitgeteilt worden sei, dass im Rahmen der OB-Wahl Tätigkeiten für einen Kandidaten ausgeführt worden seien ohne diese näher zu bestimmen, ist kein substantiierter Tatsachenvortrag der eine Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt.  

 

Somit ist der Einspruch zurückzuweisen.

 

 

Zum Gültigkeitsbeschluss:

 

Wenn keine weiteren Unregelmäßigkeiten,  die Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben könnten, festgestellt worden sind, ist die Wahl gem. § 50 Ab. 1 Nr. 4 KWG für gültig zu erklären.

 

 

 

 

Michel

Leitender Magistratsdirektor

 

 

Anlage

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