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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0060/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Gültigkeit der Direktwahl des Oberbürgermeisters am 30. Januar 2005
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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25.02.2005
| |||
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.02.2005
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden
Beschluss zu fassen:
1. Der Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
vom 13.02.2005, eingegangen 15.02.2005, wird zurückgewiesen.
2. Die Direktwahl des Oberbürgermeisters der
Universitätsstadt Marburg am 30. Januar 2005 ist gültig.
Sachverhalt
Begründung:
Das vom Wahlausschuss in
seiner Sitzung am 31. Januar 2005 beschlossene Wahlergebnis wurde am 02.
Februar 2005 in der Oberhessischen Presse und der Marburger Neuen Zeitung
amtlich bekannt gemacht.
Die in § 25 i. V. m. § 49 KWG
vorgeschriebene Einspruchsfrist von zwei Wochen läuft am 17. Februar 2005 ab.
Bis zum heutigen Datum ist ein
Einspruch (siehe Anlage) eingegangen. Sollten weitere Einsprüche eingehen, so wird in der Stadtverordnetenversammlung
mündlich berichtet.
Zum Beschlussvorschlag zum Einspruch vom
13.02.2005:
Der Einspruchsführer führt in
seinem Einspruch Unregelmäßigkeiten bezüglich der Chancengleichheit an. Da der
Einspruchsführer nur abstrakt vorträgt, dass ihm berichtet worden sei, dass in
nicht unerheblichem Masse Tätigkeiten in Rahmen der Ob-Wahl für den Kandidaten
Vaupel getätigt worden seien und auch auf Nachfrage des Stv. Wahlleiters keine
nähere Angaben zu den die Chancengleichheit berührenden nicht rechtmäßigen
Tätigkeiten machen wollte, ist der Vortrag nicht geeignet, den Einspruch zu
stützen.
Aus dem Untersuchungsprinzip
der Wahlprüfung wird gefordert, dass Voraussetzung für den Einspruch ein
konkreter, unmissverständlicher und hinreichend substantiierter Sachvortrag
ist, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, worin ein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften liegen soll und der die Nachprüfung rechtserheblicher
Tatsachen zulässt.
Die abstrakte Darstellung, dass
ihm von verschiedenen Bediensteten der Stadtverwaltung vertraulich mitgeteilt
worden sei, dass im Rahmen der OB-Wahl Tätigkeiten für einen Kandidaten
ausgeführt worden seien ohne diese näher zu bestimmen, ist kein substantiierter
Tatsachenvortrag der eine Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt.
Somit ist der Einspruch
zurückzuweisen.
Zum Gültigkeitsbeschluss:
Wenn keine weiteren
Unregelmäßigkeiten, die Einfluss auf
das Wahlergebnis gehabt haben könnten, festgestellt worden sind, ist die Wahl
gem. § 50 Ab. 1 Nr. 4 KWG für gültig zu erklären.
Michel
Leitender Magistratsdirektor