Seiteninhalt
Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0072/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuwahl eines Schiedsmannes/einer Schiedsfrau und eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin für den Schiedsamtsbezirk Marburg IV (Marbach, Dagobertshausen, Michelbach).
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Wahlvorbereitungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
18.03.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
18.03.2005
|
Sachverhalt
Begründung:
Das
Amtsgericht Marburg hat mitgeteilt, dass der Schiedsmann, Herr Heinrich Acker,
sowie der stellv. Schiedsmann, Herr Manfred Hachenberg, mitgeteilt haben, dass
sie aus gesundheitlichen Gründen für ihr Amt als Schiedsmann bzw. stellv.
Schiedsmann nicht mehr zur Verfügung stehen. Somit ist umgehend eine Neuwahl
erforderlich.
Nach § 4 Abs.
1 des HSchAG werden die Schiedspersonen von der Gemeindevertretung auf
fünf Jahre gewählt. Zur Wahl
bedarf es der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.
Nach § 3 Abs. 1 des HSchAG müssen Schiedspersonen nach ihrer
Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. So kann gemäß §
3 Abs. 2 des HSchAG das Amt nicht
bekleiden,
1.
wer die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2.
eine
Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3.
wer als
Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin bzw. Notar bestellt ist;
4.
wer die
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5.
wer die
rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) oder das Amt der
Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder als
Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter tätig ist.
Nicht in das Amt berufen werden soll gemäß § 3 Abs. 3 des HSchAG,
wer
1. bei Beginn der
Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 75. Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes wohnt;
3. durch sonstige
gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Mit Schreiben vom 09.12.2004 wurden alle in der
Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie die entsprechenden Ortsbeiräte gebeten,
entsprechende Wahlvorschläge einzureichen. Zudem erfolgte gemäß den Verwaltungsvorschriften zu
§ 4 HSchAG am 16.12.2004 eine Amtliche Bekanntmachung" in der Oberhessischen
Presse" sowie in der Marburger Neuen Zeitung".
Es liegen folgende
Wahlvorschläge vor:
Die
Ortsbeiräte Dagobertshausen, Marbach und Michelbach schlagen einvernehmlich
für den
Schiedsmann
Herrn Günter Liebmann, Michelbacher
Straße 11, 35041 Marburg-Michelbach;
für den
stellvertr. Schiedsmann
Herrn Alois Hollingshaus,
Brunnenstraße 37, 35041 Marburg-Marbach
vor.
Weitere
Vorschläge wurden nicht eingereicht.
Hinsichtlich
der in der Presse veröffentlichten Amtlichen Bekanntmachung" bleibt
festzustellen, dass kein Wahlvorschlag vorgelegt wurde.
Die Bezirksvereinigung des Bundes Deutscher Schiedsmänner
und Schiedsfrauen für den
Landgerichtsbezirk Marburg wurde gemäß den Verwaltungsvorschriften zu §
4 HSchAG zu den Vorschlägen angehört. Diese stimmt der Wahlen der
Vorgeschlagenen zu.
Dietrich
Möller
Oberbürgermeister
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen