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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0099/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Eva Christiane Gottschaldt (Nr. 16 02/2005)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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25.02.2005
|
Beschlussvorschlag
Ist an
allen Marburger Schulen gewährleistet, dass von den Eltern der Schüler/innen
nur Käufe zusätzlicher Lehrmaterialien (z. B. Zirkel, Taschenrechner,
Malfarben, Turnschuhe...) verlangt werden, die auch von Empfängern von ALG II
oder Sozialhilfe problemlos finanziert werden können und achten die
Lehrer/innen darauf, ihre Unterrichtsplanung mit den finanziellen Möglichkeiten
der Familien ihrer Schüler/innen in Einklang zu bringen?
Sachverhalt
Die
Anfrage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Schulamtes. Von dort
ist folgende Stellungnahme eingegangen:
Nach
Art. 59 Abs. 1 Hessische Verfassung i. V. m. § 3 Abs. 10 Hessisches Schulgesetz
besteht an allen öffentlichen Schulen des Landes Unterrichtsgeld- und
Lernmittelfreiheit, unabhängig vom Einkommen der Eltern bzw. der Schülerinnen
und Schüler. Die Lernmittelfreiheit umfasst sämtliche Lehrbücher, sonstige
Schriften und Gebrauchsgegenstände und Verbrauchsmaterialien, die von den
Schülerinnen und Schülern im Unterricht verwendet werden. Dazu zählen auch
einfache Taschenrechner und - unter bestimmten Voraussetzungen - elektronische
Medien.
Nicht zu
den Lernmitteln zählen Gegenstände des persönlichen Bedarfs (Papier, Hefte,
Blöcke, Ordner, Farben, Schreib- und Zeichengeräte). Diese Materialien sind
daher von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern zu stellen.
Bekleidung,
auch Sportbekleidung wie z.B. Turnschuhe, werden ebenfalls nicht vom Land
gestellt. Da der Sportunterricht ohne spezielle Kleidung aber nicht
durchgeführt werden kann, muss von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren
Eltern die Bereitstellung dieser Kleidung erwartet werden. Hierbei darf die
Schule allerdings auf die Preisgestaltung der zu beschaffenden Kleidung
(bestimmte Marke etc.) keinerlei Einfluss nehmen.
Inwieweit
bei der Bemessung der Sozialhilfe- bzw. ALG-II-Sätze der zusätzliche Bedarf
einer Schülerin oder eines Schülers bzw. seiner Eltern bereits berücksichtigt
wurde, oder ob es ggf. Möglichkeiten zusätzlicher Unterstützung gibt, entzieht
sich meiner Kenntnis.