Seiteninhalt
Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0369/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Ulrich Severin (Nr.14 9/01)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
28.09.2001
|
Beschlussvorschlag
In
wie vielen Fällen war das Jugendamt in den Jahren 1999 und 2000 mit
Kindeswohlgefährung (§ 1666 BGB) befasst; wann stellte das Jugendamt selbst
einen Antrag bei Gericht und wie haben die Gerichte entschieden?
Es
antwortet Stadträtin Kober.
Zur
Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB) haben zunächst die Leistungsangebote
der Jugendhilfe als helfende und unterstützende Maßnahmen – insbesondere die
Hilfen zur Erziehung – Vorrang vor einer Anrufung des Gerichts durch das
Jugendamt nach § 50 Abs. 3 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) mit dem
Ziel eines teilweisen oder gar vollständigen Sorgerechtsentzugs und des damit
verbunden Eingriffs in das Elternrecht (siehe auch § 1666 a BGB).
Eine
Anrufung des Gerichts durch das Jugendamt unter Bezugnahme auf § 1666 BGB wird
– als ultima ratio zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls - nur dann
erforderlich, wenn die zur Einleitung von Leistungen der Jugendhilfe
erforderliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten letztlich unterbleibt
oder aber von vornherein erkennbar ist, dass alle Hilfeversuche auf freiwilliger
Basis vergeblich sein werden bzw. angesichts akuter Gefährdung des Kindes –
insbesondere durch die Personensorgeberechtigten selbst - weiteres Zuwarten zu
riskant erscheint.
Fälle
von Kindeswohlgefährdung, in denen das Jugendamt durch eingehende Beratung, Unterstützung
und Hilfe die Zustimmung der Personensorgeberechtigten zur Inanspruchnahme von
Leistungen der Jugendhilfe, mit denen die Kindeswohlgefährdung abgewendet
werden soll, erreicht (z.B. Unterbringung des Kindes in Vollzeitpflege) und
somit eine Anrufung des Gerichts nicht erforderlich wird, werden statistisch
nicht im Kontext von § 1666 BGB, sondern in aller Regel im Spektrum der Hilfen
zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII erfasst. Daraus folgt, dass die unten
angegeben Fallzahlen nur einen Bruchteil der Fälle darstellen, in denen das
Jugendamt mit Kindeswohlgefährdung befasst ist.
Statistische
Aufzeichnungen weisen für die Jahre 1999 und 2000 über die Initiierung (§ 50
Abs. 3. SGB VIII) von bzw. Mitwirkung (§ 50 Abs. 1 SGB VIII) in – z.T. auch von
Dritten initiierten – gerichtlichen Verfahren, die eine Kindeswohlgefährdung (§
1666 BGB) zum Gegenstand haben, folgende Fallzahlen aus, wobei die vom
Fragesteller mit „wann stellte das Jugendamt selbst einen Antrag...“
formulierte Teilfrage nicht als Frage nach dem Datum der Antragstellung sondern
als „in wie vielen Fällen stellte das Jugendamt selbst einen Antrag...“
interpretiert wird:
Gerichtliche
Verfahren insgesamt davon
auf Antrag des Jugendamts davon
auf Antrag Dritter Teilw.oder
vollständiger Entzug des Sorgerechts durch das Gericht Gericht
weist Antrag ab bzw. trifft keine Maßnahmen Verfahrens-einstellung
wegen zwischenz. Zustimmung der Eltern
1999 16
14
2
13
2
1
2000 9
7
2
6
1
2
Stimmen
die Eltern/Personensorgeberechtigten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens den
angebotenen Leistungen der Jugendhilfe zu, führt dies in aller Regel zur
Einstellung des Verfahrens (siehe letzte Spalte).
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen