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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0167/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Dr. Ralf Musket (Nr.16 03/05)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Melanie Drusel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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18.03.2005
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Beschlussvorschlag
Sind im Hinblick auf die
EU-Förderung (Grünlandprämie) sämtliche in Frage kommenden Eigentumsflächen der
Stadt Marburg durch einen Bewirtschafter bei der zuständigen Behörde (Amt für
den ländlichen Raum) gemeldet, und ist durch entsprechende Verträge
gewährleistet, dass die Prämienrechte bei Beendigung von Pachtverträgen
zwischen Stand und Landnutzer zurückgegeben werden? Inwiefern sind in diesem
Zusammenhang Ausgleichsflächen betroffen?
Sachverhalt
Angesichts
des neuen EU - Förderprogrammes haben wir die Vielzahl der Naturschutzflächen
einer pachtvertraglichen Regelung als Voraussetzung einer Prämienbeantragung
unterworfen. Auswahl der Bewerber und Festlegung der Pachtflächen erfolgte in
enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. Die Pachtverträge regeln,
dass die Prämienrechte bei Beendigung der Pachtverhältnisse bei der Fläche
nicht dem Pächter bleiben. Von dieser Regelung sind auch folgende
Ausgleichsflächen betroffen:
- Ausgleichsfläche Moischt, unterhalb
des Neubaugebietes Nisseacker", im Bebauungsplan Nr. 15/5 für den
Stadtteil Moischt ausgewiesen als öffentliche
Grünfläche/Steuobstwiese/Ausgleichsfläche nach § 8 a Bundesnaturschutzgesetz.
- Ausgleichsfläche Bauerbach, oberhalb
Neubaugebiet Waldeck, ausgewiesen im Bebauungsplan Nr. 13/2 Das Wann- und
Steinrückenwäldchen", Änderung und Erweiterung, für den Stadtteil
Bauerbach als öffentliche Grünfläche mit der Festsetzung Grünland,
Sukzessionsfläche, Streuobstwiese (Bestand und Planung)
Bereits
bestehende Pachtverhältnisse wurden durch die Neuregelungen im EU-Prämienrecht
nicht modifiziert, da ein rechtlicher Anspruch des Grundstückseigentümers
(Stadt) auf entsprechende Anpassung hierzu nicht besteht und darüber hinaus
nicht zu erwarten war, dass sich Pächter womöglich zu ihrem Nachteil solchen
Änderungen unterworfen hätten.
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