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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0177/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Für das in der Anlage dargestellte Teilgebiet des Bebauungsplanes Nr. 4/4 Fronhof in der Gemarkung Marburg wird gemäß § 46 BauGB die Baulandumlegung angeordnet.

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Sachverhalt

Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 24. Januar 2003 den Bebauungsplan Fronhof als Satzung beschlossen. Anlass hierfür waren die insbesondere im östlichen Bereich des Bebauungsplangebietes bestehenden erheblichen städtebaulichen Defizite verbunden mit verschiedenen Nutzungsansprüchen. Zum einen bestand der Wunsch nach Bau eines Mehrzweckraumes für Schulsport und andere schulische Zwecke und zum anderen auch das private Interesse zum Bau eines Appartementhauses.

 

Zur Verwirklichung des Bebauungsplanes und Umsetzung dieser Nutzungsinteressen sind bezüglich des städtischen Grundstücksbestandes und des Bestandes eines weiteren Eigentümers Grundstücksveränderungen erforderlich. Hierzu wurden bereits seit Dezember 2001 mehrere Verhandlungsgespräche bzw. Schriftwechsel geführt. Seit Juli 2004 zeichnet sich ab, dass der Grundstückseigentümer kein Tauschinteresse mehr hat. Auf ein letztes leicht modifiziertes Tauschangebot vom 14. Oktober 2004 wurde erst mit Schreiben vom 31. Januar 2005 reagiert. Mit Schreiben vom 15. März 2005 wurde dem Grundstückseigentümer mitgeteilt, dass eine gemeinschaftliche Projektabwicklung und damit auch ein Grundstückstausch auf freiwilliger Basis seitens der Stadt nicht mehr für möglich erachtet wird. Dies geschieht insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Bohrungen für das erforderliche Bodengutachten auf dem Privatgrundstück durch den Grundstückseigentümer zwischenzeitlich verhindert wurden.

 

Das Umlegungsverfahren bietet die Möglichkeit, den auf freiwilliger Basis angestrebten und inzwischen als gescheitert angesehenen Grundstückstausch in einem öffentlich rechtlichen Verfahren durchzuführen. Es ist dem Enteignungsverfahren vorzuziehen, da der Enteignungszweck, nämlich die Bereitstellung der Gemeinbedarfsfläche (Bau der Mehrzweckhalle), auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Bürgermeister

 

Anlage

 

Kenntnis genommen und einverstanden:

60

60.1

60.2

61 K

61 SAN

61 L

60.5

60.6

60.7

74

23

67

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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