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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0198/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten zu beschließen:

 

1.    Die aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 11.08.2000 gegenüber der Zusatzversorgungskasse Kassel (ZVK) abgegebene Bürgschaftserklärung für die Stadtwerke Marburg GmbH & Co. KG gilt nach der Änderung der Rechtsform der Stadtwerke uneingeschränkt für die Stadtwerke Marburg GmbH.

 

2.    Der Magistrat wird ermächtigt, gegenüber der Zusatzversorgungskasse Kassel die als Anlage beigefügte Bürgschaftserklärung zu Gunsten der Stadtwerke Marburg Consult GmbH - unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Genehmigung - abzugeben.

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Sachverhalt

Begründung:

 

Zu 1.

Entsprechend dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 31.03.2000 und dem Ausgliederungsvertrag sind die Stadtwerke – zu jener Zeit als Stadtwerke Marburg GmbH & Co. KG - für ihre Beschäftigten in der ZVK verblieben. Dazu war es notwendig, daß die Stadt eine entsprechende Bürgschaft übernimmt. Dieses ist aufgrund des Stadtverordnetenbeschlusses vom 11.08.2000 auch so geschehen; die Bürgschaft wurde vom Regierungspräsidium genehmigt.

 

Die Rechtsform der Stadtwerke wurde bekanntlich später in die Stadtwerke Marburg GmbH umgewandelt. Es empfiehlt es sich deshalb, der ZVK gegenüber auch förmlich klarzustellen, daß die für die GmbH & Co. KG übernommene Bürgschaft uneingeschränkt auch für die GmbH gilt. Rein faktisch hat die ZVK bisher allerdings kein Problem durch die Umwandlung der Stadtwerke in die GmbH gehabt.

 

 

Zu 2.

Zum 01.01.2003 wurde wie bekannt die Stadtwerke Marburg Verwaltung GmbH in die Stadtwerke Marburg Consult GmbH umfirmiert und der Gesellschaftszweck entsprechend geändert.

 

Den Stadtwerken bzw. ihrer Tochter Consult GmbH ist nun sehr daran gelegen, die endgültige Mitgliedschaft in der ZVK für die Stadtwerke Marburg Consult GmbH zu erhalten und dazu die Bürgschaft für die ZVK der Stadtwerke Marburg GmbH auf die Stadtwerke Marburg Consult GmbH auszuweiten.

 

Die bestehenden Arbeitsverhältnisse sind durch einen Personalüberleitungsvertrag faktisch bereits entsprechend abgesichert. Es müßten also ggf. nur neue Arbeitsverhältnisse versichert werden. Dies betrifft nach Angaben der Gesellschaft lediglich vier Daueraushilfen in der Parkraumbewirtschaftung.

 

Eine Differenzierung zwischen übernommenem, also beim bisherigen Arbeitgeber bereits zusatzversichertem und neuem Personal ist für die ZVK nach ihrer Satzung nicht möglich. Die Kasse kennt sozusagen nur eine Ganz-oder-gar-nicht-Mitgliedschaft; das Mitglied ist satzungsgemäß verpflichtet, alle der Versicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmer bei der Kasse anzumelden. Das übernommene Personal ist also der Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft, die sich dann aber auf alle versicherungspflichtigen Beschäftigten der Gesellschaft auswirkt.

 

Für die übrigen Tochtergesellschaften der Stadtwerke kommt somit eine ZVK-Mitgliedschaft und damit eine Bürgschaft der Stadt nicht in Betracht, weil zu diesen Töchtern kein Personal des ehemaligen Eigenbetriebes Stadtwerke übergegangen ist.

 

 

 

 

Dr. Franz Kahle

Stadtrat

 

 

 

Anlage

 

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Finanz. Auswirkung

 

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