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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0198/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgschaft gegenüber der ZVK Kassel für die Stadtwerke Marburg GmbH und die Stadtwerke Marburg Consult GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Ann-Kathrin Ludwig
- Verfasser*in:
- Bernd Kauffmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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26.04.2005
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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29.04.2005
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten zu beschließen:
1. Die aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 11.08.2000 gegenüber der Zusatzversorgungskasse Kassel (ZVK) abgegebene Bürgschaftserklärung für die Stadtwerke Marburg GmbH & Co. KG gilt nach der Änderung der Rechtsform der Stadtwerke uneingeschränkt für die Stadtwerke Marburg GmbH.
2. Der Magistrat wird ermächtigt, gegenüber der Zusatzversorgungskasse Kassel die als Anlage beigefügte Bürgschaftserklärung zu Gunsten der Stadtwerke Marburg Consult GmbH - unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Genehmigung - abzugeben.
Sachverhalt
Begründung:
Zu 1.
Entsprechend dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung
vom 31.03.2000 und dem Ausgliederungsvertrag sind die Stadtwerke zu jener
Zeit als Stadtwerke Marburg GmbH & Co. KG - für ihre Beschäftigten in der
ZVK verblieben. Dazu war es notwendig, daß die Stadt eine entsprechende Bürgschaft
übernimmt. Dieses ist aufgrund des Stadtverordnetenbeschlusses vom 11.08.2000
auch so geschehen; die Bürgschaft wurde vom Regierungspräsidium genehmigt.
Die Rechtsform der Stadtwerke wurde bekanntlich später in
die Stadtwerke Marburg GmbH umgewandelt. Es empfiehlt es sich deshalb, der ZVK
gegenüber auch förmlich klarzustellen, daß die für die GmbH & Co. KG
übernommene Bürgschaft uneingeschränkt auch für die GmbH gilt. Rein faktisch
hat die ZVK bisher allerdings kein Problem durch die Umwandlung der Stadtwerke
in die GmbH gehabt.
Zu 2.
Zum 01.01.2003 wurde wie bekannt die Stadtwerke Marburg
Verwaltung GmbH in die Stadtwerke Marburg Consult GmbH umfirmiert und der
Gesellschaftszweck entsprechend geändert.
Den Stadtwerken bzw. ihrer Tochter Consult GmbH ist nun sehr
daran gelegen, die endgültige Mitgliedschaft in der ZVK für die Stadtwerke
Marburg Consult GmbH zu erhalten und dazu die Bürgschaft für die ZVK der
Stadtwerke Marburg GmbH auf die Stadtwerke Marburg Consult GmbH auszuweiten.
Die bestehenden Arbeitsverhältnisse sind durch einen
Personalüberleitungsvertrag faktisch bereits entsprechend abgesichert. Es
müßten also ggf. nur neue Arbeitsverhältnisse versichert werden. Dies betrifft
nach Angaben der Gesellschaft lediglich vier Daueraushilfen in der
Parkraumbewirtschaftung.
Eine Differenzierung zwischen übernommenem, also beim
bisherigen Arbeitgeber bereits zusatzversichertem und neuem Personal ist für
die ZVK nach ihrer Satzung nicht möglich. Die Kasse kennt sozusagen nur eine
Ganz-oder-gar-nicht-Mitgliedschaft; das Mitglied ist satzungsgemäß
verpflichtet, alle der Versicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmer
bei der Kasse anzumelden. Das übernommene Personal ist also der
Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft, die sich dann aber auf alle
versicherungspflichtigen Beschäftigten der Gesellschaft auswirkt.
Für die übrigen Tochtergesellschaften der Stadtwerke kommt
somit eine ZVK-Mitgliedschaft und damit eine Bürgschaft der Stadt nicht in
Betracht, weil zu diesen Töchtern kein Personal des ehemaligen Eigenbetriebes
Stadtwerke übergegangen ist.
Dr. Franz Kahle
Stadtrat
Anlage
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