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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0211/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

 

Für das Ortsgericht Marburg VI (Wehrda) werden ein/e Ortsgerichtsvorsteher/in, zwei Ortsgerichtsschöffen/innen (zugleich stellvertretende/r Ortsgerichtsvorsteher/in) und ein/e Ortsgerichtschöffe/in  ge­wählt.

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Da die Amtszeiten des derzeitigen Ortsgerichtsvorstehers, Herrn Hans Dittmar, sowie des stellv. Ortsgerichtsvorstehers, Herrn Jakob Opper, und des Ortsgerichtsschöffen, Herrn Konrad Eidam, abgelaufen sind und die Amtszeit der Ortsgerichtsschöffin und zugleich stellvertretenden Ortsgerichtsvorsteherin, Frau Helga Dörfler, wegen Wegzuges endete, sind nach § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes Neuwahlen durchzuführen.

 

Hinsichtlich der Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des Ortsgerichtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen hinzuweisen:

 

  1. Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.

 

  1. Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die

a.) ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;

b.) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;

c.) als Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/in zugelassen sind.

 

3.   Im Dienst befindliche Richter/innen sowie Beamte/-innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, solllen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.

 

 

 

 

 

4.            Personen, die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.

 

 

Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die Gemeinde die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.

 

 

Mit Schreiben vom 03.02.2005 wurden alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie der entsprechende Ortsbeirat gebeten, entsprechende Vorschläge einzureichen.

 

Der Ortsbeirat Wehrda schlägt vor:

 

1. Für das Amt des Ortsgerichtsvorstehers:

 

Herrn Uwe Buckler, Lärchenweg 13, 35041 Marburg

 

2. Für das Amt des stellv. Ortsgerichtsvorstehers:

 

Herrn Tobias Müller, Im Hain 1, 35041 Marburg

 

3. Für das Amt des Ortsgerichtsschöffen und zugleich stellv. Ortsgerichtsvorstehers

 

Herrn Heinrich Hahn, Freiherr-v.-Stein-Str. 24, 35041 Marburg  und

 

4. Für das Amt der Ortsgerichtsschöffin

 

Frau Ursula Lehnert, Ernst-Lemmer-Straße 12, 35041 Marburg

 

 

Die SPD-Fraktion schlägt vor:

 

1. Für das Amt des Ortsgerichtsvorstehers:

 

Herrn Andreas Steih-Winkler, Unter dem Gedankenspiel 54, 35041 Marburg

 

2. Für das Amt des stellv. Ortsgerichtsvorstehers:

 

Herrn Heinz Muth, Oberweg 48, 35041 Marburg

 

3. Für das Amt der Ortsgerichtsschöffin und zugleich stellv. Ortsgerichtsvorsteherin

 

Frau Ursula Lehnert, Ernst-Lemmer-Straße 12, 35041 Marburg

 

 

 

 

 

 

Die Marburger Bürger Liste – Fraktion schlägt vor:

 

1. Für das Amt des Ortsgerichtsvorstehers:

 

Herrn Werner Meinekat, Am Mühlhof 30, 35041 Marburg

 

 

Weitere Wahlvorschläge sind weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach eingegangen.

 

 

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

 

 

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