Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0217/2005

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, zu beschließen:

 

Der Einlage der Gesellschaftsanteile an der Marburger Service GmbH in die Marburger Altenhilfe St. Jakob gGmbH wird zugestimmt.

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

 

Im Rahmen der Umstrukturierung der Stiftung St. Jakob hatte die Stadtverordnetenversammlung am 28.11.2003 u.a. die Gründung der gemeinnützigen Marburger Altenhilfe St. Jakob GmbH sowie der gewerblichen Marburger Service GmbH als städtische Eigengesellschaften beschlossen. Die Gesellschaften haben zwischenzeitlich mit dem erfolgten Betriebs- und Personalübergang ihre Tätigkeit aufgenommen.

 

Im Rahmen der seinerzeitigen Überlegungen war beabsichtigt, die gewerblich tätige Marburger Service GmbH als Tochtergesellschaft der gemeinnützigen Marburger Altenhilfe St. Jakob GmbH einzurichten, um insbesondere aufgrund des engen Dienstleistungsverhältnisses eine umsatzsteuerlich sinnvolle Organschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz herzustellen. Seitens des beratenden Wirtschaftsprüfungsunternehmens wurde jedoch empfohlen, beide Gesellschaften zunächst als unmittelbare Tochtergesellschaften der Stadt Marburg zu gründen, um eine die Gemeinnützigkeit gefährdende direkte Gründung der Marburger Service GmbH durch die Marburger Altenhilfe St. Jakob gGmbH zu vermeiden. Dies wurde auch mit den o.g. Beschlüssen entsprechend umgesetzt.

 

Um nunmehr jedoch die umsatzsteuerliche Organschaft beider Gesellschaften herzustellen, soll – gewissermaßen als weiterer Schritt der Umstrukturierung – die Marburger Service GmbH in die Marburger Altenhilfe St. Jakob gGmbH eingelegt werden.

 

Da es sich um eine Betätigung auf dem Gebiet des Sozialwesens i.S.d. kürzlich novellierten § 121 Abs. 2 Ziffer 2 HGO handelt, greifen hier insoweit die verschärften Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts nicht.

 

Der Aufsichtsrat der Marburger Altenhilfe St. Jakob gGmbH hat bereits in seiner Sitzung am 10.11.2004 dieser Maßnahme zugestimmt. Unter Verweis auf § 51 Ziffer 11 HGO wird die Stadtverordnetenversammlung ebenfalls um Zustimmung gebeten.

 

 

 

 

Dietrich Möller                                                                         Dr. Franz Kahle

Oberbürgermeister                                                                 Stadtrat

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen