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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0217/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Einlage der Gesellschaftsanteile der Marburger Service GmbH in die Marburger Altenhilfe St. Jakob gGmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Dieter Finger
- Verfasser*in:
- Dieter Finger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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|
Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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|
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26.04.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
|
|
|
29.04.2005
|
Sachverhalt
Begründung:
Im Rahmen
der Umstrukturierung der Stiftung St. Jakob hatte die
Stadtverordnetenversammlung am 28.11.2003 u.a. die Gründung der gemeinnützigen
Marburger Altenhilfe St. Jakob GmbH sowie der gewerblichen Marburger Service
GmbH als städtische Eigengesellschaften beschlossen. Die Gesellschaften haben
zwischenzeitlich mit dem erfolgten Betriebs- und Personalübergang ihre
Tätigkeit aufgenommen.
Im Rahmen
der seinerzeitigen Überlegungen war beabsichtigt, die gewerblich tätige
Marburger Service GmbH als Tochtergesellschaft der gemeinnützigen Marburger
Altenhilfe St. Jakob GmbH einzurichten, um insbesondere aufgrund des engen
Dienstleistungsverhältnisses eine umsatzsteuerlich sinnvolle Organschaft i.S.d.
§ 2 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz herzustellen. Seitens des beratenden
Wirtschaftsprüfungsunternehmens wurde jedoch empfohlen, beide Gesellschaften
zunächst als unmittelbare Tochtergesellschaften der Stadt Marburg zu gründen,
um eine die Gemeinnützigkeit gefährdende direkte Gründung der Marburger Service
GmbH durch die Marburger Altenhilfe St. Jakob gGmbH zu vermeiden. Dies wurde
auch mit den o.g. Beschlüssen entsprechend umgesetzt.
Um
nunmehr jedoch die umsatzsteuerliche Organschaft beider Gesellschaften
herzustellen, soll gewissermaßen als weiterer Schritt der Umstrukturierung
die Marburger Service GmbH in die Marburger Altenhilfe St. Jakob gGmbH
eingelegt werden.
Da es
sich um eine Betätigung auf dem Gebiet des Sozialwesens i.S.d. kürzlich
novellierten § 121 Abs. 2 Ziffer 2 HGO handelt, greifen hier insoweit die verschärften
Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts nicht.
Der
Aufsichtsrat der Marburger Altenhilfe St. Jakob gGmbH hat bereits in seiner
Sitzung am 10.11.2004 dieser Maßnahme zugestimmt. Unter Verweis auf § 51 Ziffer
11 HGO wird die Stadtverordnetenversammlung ebenfalls um Zustimmung gebeten.
Dietrich
Möller Dr.
Franz Kahle
Oberbürgermeister Stadtrat
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