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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0380/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier: 1.II. Nachtrag zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg sowie
2.Neufassung des Gebührenverzeichnisses zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Beteiligt:
- Liegenschaftsamt; Ordnungsamt
- Verfasser*in:
- Frau Feußner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
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Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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26.10.2001
| |||
●
Erledigt
|
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
|
|
|
23.10.2001
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,
1. den als
Anlage beigefügten II. Nachtrag zur Satzung über Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg sowie
2. die
Neufassung des Gebührenverzeichnisses zur Satzung über Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg
zu
beschließen.
Sachverhalt
Begründung:
Zu 1:
Die
Satzung über Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg
bedarf
einer Ergänzung.
Im
Zusammenhang mit der anlässlich der Währungsumstellung auf Euro zum 01.01.2002
notwendigen
Neufassung des Gebührenverzeichnisses zur Satzung über Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg wurden auch mögliche neue
Gebührentatbestände überprüft sowie die in § 3 der Sondernutzungssatzung
festgelegten erlaubnisfreien Sondernutzungen überdacht.
Die
Überlegung, für das Anbringen von Briefkästen, Wertzeichenautomaten und
Postablagekästen zukünftig Sondernutzungsgebühren zu erheben, die dann in
die Neufassung des
Gebührenverzeichnisses zur Satzung über Sondernutzung aufzunehmen seien, wurde
verworfen.
Eine
Gebührenerhebung wäre zwar nach Inkrafttreten des neuen Postgesetzes ab dem
01.01.1998 möglich, da dieses im Gegensatz zu dem bis dahin geltenden Gesetz
über das Postwesen keinen Passus mehr enthält, der ein Erheben von
Sondernutzungsgebühren für das Aufstellen von Briefkästen, Wertzeichenautomaten
und Postablagekästen verbietet. Lt. einer Umfrage des Hess. Städtetages aus dem
Jahre 1999 erheben bereits 18% der Städte Sondernutzungsgebühren für das
Aufstellen von Postablagekästen.
Die
Postablagekästen bieten zwar keinen direkten Service für die Kunden, sondern
dienen als interne Zwischenlager für die Zusteller, doch sollte nach einer
Kosten-Nutzen-Abwägung von einer Gebührenerhebung abgesehen werden, um wegen
der zu erwartenden geringen Einnahmen nicht die Post AG zu vergraulen. Bei
einer geschätzten Anzahl von ca. 15 – 20 in Marburg aufgestellten
Postablagekästen wäre bei einer Sondernutzungsgebühr von je 5 € insgesamt mit
einer jährlichen Einnahme von 75 – 100 € zu rechnen. Dies stünde in keinem
Verhältnis zu dem hierzu erforderlichen Verwaltungsaufwand (Erlass von
Genehmigungsbescheiden für bereits bestehende Postablagekästen anhand einer
Standortliste der Deutschen Post AG bzw. Bescheiderteilung bei neuen
zusätzlichen Anlagen und Überprüfung der Fortschreibung der Standortliste).
Durch die
Erhebung einer Sondernutzungsgebühr für das Aufstellen von Briefkästen wäre die
breite Öffentlichkeit bzw. ausschließlich die Bürgerinnen und Bürger betroffen,
da diese Einrichtungen öffentliche Versorgungsfunktionen erfüllen und durch
eine Gebührenerhebung mit Sicherheit ein weiterer Service-Rückgang wie
beispielsweise Abbau von Briefkästen zu befürchten ist.
Auch der
Deutsche Städtetag hat den Städten empfohlen, Überlegungen zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren
für das Anbringen von Briefkästen im öffentlichen Raum vorläufig bis zum
Auslaufen des Briefmonopols zurückzustellen. Nach Auskunft des Dt. Städtetages
erhebt bislang auch keine Stadt Sondernutzungsgebühren für Briefkästen.
Daher sieht auch die Neufassung des
Sondernutzungsgebührenverzeichnisses keine Gebühr für das Aufstellen von
Briefkästen, Postablagekästen und Wertzeichenautomaten vor.
Vielmehr
soll die Satzung durch den beigefügten II. Nachtrag eindeutig klarstellen, dass
das Aufstellen von Briefkästen, Postablagekästen und Wertzeichenautomaten
ausdrücklich zu den erlaubnisfreien Sondernutzungen gehört. Daher wird § 3 der
Satzung um Ziffer 8 ergänzt, der das Aufstellen und Anbringen von Briefkästen,
Wertzeichenautomaten und Postablagekästen der Deutschen Post AG als eine
weitere erlaubnisfreie Sondernutzung regelt.
Zu 2:
Die
Notwendigkeit der Neufassung des Sondernutzungsgebührenverzeichnisses ergibt
sich ausschließlich aus der Währungsumstellung zum 01.01.2002. Bei der Umrechnung
wurden die Beträge geglättet bzw. minimal angehoben.
Der
Vorlage ist eine Gegenüberstellung der bisherigen Fassung des
Gebührenverzeichnisses mit der neuen Fassung beigefügt.
Es wird
daher gebeten, der Vorlage zuzustimmen.
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