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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage HFA - VO/0382/2001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss wird gebeten zu beschließen:

 

 

1.      Gemäß § 100 Abs. 1 HGO wird unter Anerkennung der Unabweisbarkeit der Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe bei folgender Haushaltsstelle zugestimmt:

 

0201/9350 „Ausstattungen“                           110.000,00 DM

 

Die Deckung der Mehrausgabe erfolgt durch Einsparungen bei der Haushaltsstelle 5810/9354 „Biotopkartierung und Digitalisierung“

 

2.   Mit dem Beschluss sind die Mittel zugleich freigegeben.

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Wegen der beengten Situation in den Räumlichkeiten von Teilen des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Naturschutz, u. a. dem Umweltamt, ist im Frühjahr 2001 entschieden worden, dass verschiedenen Teile des Amtes in das Gebäude „Universitätsstraße 4“ umziehen sollen. In dem Erdgeschoss des Gebäudes soll zusätzlich ein der Öffentlichkeit zugänglicher Umweltladen eingerichtet werden. Die vorhandenen Büroeinrichtungen werden weitergenutzt. Jedoch sind für die Ausstattung der neu zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten verschiedene zusätzliche Anschaffungen erforderlich, z. B. Schrankwände, Besprechungstisch und –stühle, Theke und Sitzmöglichkeiten.

 

Erst im Juli 2001 lag der Nutzungs- und Belegungsplan vor. Danach konnten erst die erforderlichen Kosten für die Ausstattung ermittelt werden. Vorgesehen sind Ausgaben für

 

Erdgeschoss 37.000,00 DM

1. Obergeschoss      35.000,00 DM

Schrankwände      38.000,00 DM

Gesamtbetrag      110.000,00 DM

 

 

Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes war dies nicht bekannt, so dass diese Kosten nicht bei der Ermittlung des Haushaltansatzes berücksichtigt worden sind. Die noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind bereits verplant und diese Ausgaben müssen überplanmäßig finanziert werden. Wegen des im Dezember 2001 vorgesehenen Umzuges und der Lieferzeit von sechs bis acht Wochen müssen die Mittel zum jetzigen Zeitpunkt bereitgestellt werden.

 

 

Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 HGO sind erfüllt. Die Haushaltsüberschreitung stellt sich als unvorhergesehen und unabweisbar dar. Die Deckung ist gewährleistet.

 

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