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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0305/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Wilfried Wüst (Nr. 7 05/2005)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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20.05.2005
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Sachverhalt
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet wurde nicht durchgeführt.
Bezüglich einer
FFH-Verträglichkeitsprüfung hat die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom
22.10.2003 dem Regierungspräsidium mitgeteilt, dass die von dort vertretene
Ansicht - es sei eine FFH-Prognose durchzuführen - nicht geteilt wird, da nicht
erkennbar ist, dass von der baulichen Anlage Gefahren für die Schutzgüter
ausgehen könnten; dies umso mehr, als das FFH-Gebiet mehr als 3 km vom
Eingriffsort entfernt liegt. Der Magistrat fühlt sich in seiner Auffassung
durch ein neues Urteil des VG Gießen, das in vergleichbarer Sache ergangen ist,
bestätigt.
Unabhängig davon ist bei allen 3 Windkraftanlagen neben den Ornithologischen Gutachten, den Gutachten zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und den Eingriffs- und Ausgleichsplanungen unter anderem auch eine von der Unteren Naturschutzbehörde geprüfte Stellungnahme zu möglichen Beeinträchtigungen von Fledermäusen Bestandteil der Baugenehmigungen.
Hinsichtlich der Frage der
Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigungen (durch die Untere Bauaufsichtsbehörde
oder das Regierungspräsidium Gießen) ist festzustellen, dass an allen 3
Genehmigungsverfahren das Regierungspräsidium Gießen in Form dessen Abteilung
- Staatliches Umweltamt Marburg beteiligt war und nach dortiger Prüfung dessen
Zuständigkeit nicht vorlag. Hierzu wird erläuternd mitgeteilt, dass nach den
Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes bei Windfarmen mit mindestens 3
Windkraftanlagen das Regierungspräsidium zuständige Genehmigungsbehörde sein
kann, wobei eine Windfarm nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30.06.2004 - also nach dem Zeitpunkt der bereits erteilten Genehmigungen -
auch dann vorliegen kann, wenn einzelne Windkraftanlagen, die ihr zuzurechnen
sind, durch mehrere unabhängige Betreiber betrieben werden.
Offensichtlich ist das
Regierungspräsidium Gießen, das - wie zuvor bereits erwähnt - auch bei dem
Genehmigungsverfahren zur dritten Windkraftanlage beteiligt war, nicht von
einer Windfarm ausgegangen. Ob die Gründe hierfür darin liegen, dass es sich zum
einen um unterschiedliche Betreiber der Windkraftanlagen handelt oder zum
anderen die großen Abstände der Anlagen untereinander teilweise bis zu 425 m
betragen, kann von hieraus nicht beurteilt werden.
Nur so lässt sich erklären, dass vom Regierungspräsidium Gießen gegenüber dem Antragsteller kein immissionsschutzrechtlicher Antrag gefordert wurde.
Nach alledem ist aus Sicht der Stadt
Marburg kein Raum für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Baugenehmigungen.
Im Übrigen ist mit dem
Regierungspräsidium vereinbart, dass jenseits der unterschiedlichen
rechtlichen Bewertungen eine weitere Stellungnahme zu den Fledermausvorkommen
erarbeitet wird.
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