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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0382/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Peter Aab (Nr. 13 06/2005)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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|
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24.06.2005
|
Sachverhalt
Die
Freiwilligen Feuerwehrangehörigen sind zunächst bei der Unfallkasse Hessen
gesetzlich unfallversichert.
Zu
dem Kreis der versicherten Personen zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII aus
dem Jahre 1997:
· Aktive Mitglieder der Feuerwehr
· Mitglieder der Jugendfeuerwehr
· Angehörige der Ehren- und
Altersabteilung
· Mitglieder der Musikzüge (unter
gewissen Voraussetzungen)
Personen, die im Einzelfall durch die Feuerwehr zur
Hilfeleistung herangezogen werden (§ 49 Abs. 1 HBKG)
· ehrenamtlich Lehrende in
Feuerwehrschulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen der Feuerwehren
Zusatzversicherung
Bei
der Sparkassenversicherung wurde im Jahre 2001 für den versicherten Kreis,
analog dem gesetzlichen Versicherungsschutz, eine dynamische private
Gruppenunfallversicherung abgeschlossen, die auch den Herztod im
Feuerwehrdienst (selbst bei Vorschädigungen) abdeckt.
Folgende
Leistungen wurden versichert:
154.000 Euro Invalidität
52.000 Euro im Todesfall
26 Euro Krankenhaustagegeld
26 Euro Genesungsgeld
1.600 Euro Bergungskosten
Zusatzversicherung
Darüber
hinaus bestehen Florianversicherungen zur Abdeckung der Unfallgefahren bei
Vereinstätigkeiten, wenn diese von den einzelnen Feuerwehren abgeschlossen
wurden.
Florian-Vertrag
Die
private Unfallversicherung für die Mitglieder der Feuerwehrvereine
ist dazu geschaffen, von den Mitgliedern wirtschftliche Schäden abzuwenden,
falls der Versicherte durch einen Unfall bei satzungsgemäßer
Vereinstätigkeit einschließlich des Wegerisikos in seiner
Erwerbsfähigkeit vorübergehend oder dauernd beeinträchtigt wird oder den Tod
erleitet.
Die Versicherungssummen
betragen:
für den Todesfall |
EUR 15.000,00 |
für den Fall der Vollinvalidität |
EUR 40.000,00 |
Unfall-Krankenhaus-Tagegeld mit
Genesungsgeld vom ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes an |
EUR 15,00 |
Bergungskosten |
EUR 2.000,00 |
Für Mitglieder bis zum
vollendeten 14. Lebensjahr tritt anstelle der Versicherungssumme für den
Todesfall der Ersatz der nachweislich aufgewendeten Bestattungskosten bis EUR
10.000,00.
Die gesetzliche Unfallversicherung
schützt neben Arbeitnehmern u.a. Personen, die freiwillig und in der Regel
unentgeltlich oder auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bei der Wahrnehmung
öffentlicher Belange im staatlichen oder kommunalen Bereich mitwirken.
Der Versicherungsschutz besteht
kraft Gesetzes, also ohne dass es dazu eines Abschlusses einer Versicherung
bedarf und umfasst insbesondere die für den Bund, ein Land, eine Gemeinde,
einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts ehrenamtlich Tätigen.
Die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sowie die ehrenamtlich Tätigen der Stadt Marburg sind bei der Unfallkasse
Hessen versichert.
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