Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der CDU-Fraktion - VO/0509/2005

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat wird der Stadtverordnetenversammlung umgehend eine Aufstellung vorlegen, die die Straßen bzw. Adressen der Elternwohnungen beinhaltet, die nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Kassel vom Februar 2005 zur Fahrtkostenerstattung vom Richtsberg zum Gymnasium bzw. von der Innenstadt zur Richtsbergschule berechtigen.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

 

Im September 2001 hatte die CDU einen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht mit der Bitte, die Zumutbarkeit bzw. besondere Gefährdung von Schulkindern auf dem Schulweg vom Richtsberg zur Martin-Luther-Schule (über Rabenstein-Scheppe-Gewisse-Gasse) zu überprüfen. Hintergrund war die Tatsache, dass Eltern vom Richtsberg Fahrtkostenerstattung verwehrt worden war mit der Begründung, dieser Schulweg weise keine besondere Gefährdung auf. Der damalige Schuldezernent Vaupel erklärte zudem, „die Sicherheitskriterien würden ständig überprüft“. Der CDU-Antrag wurde von der rot-grünen Mehrheit für erledigt erklärt.

 

Daraufhin brachte die CDU im November erneut einen Antrag zur Sicherheit auf Schulwegen ein. Auch dieser wurde von Rot-Grün abgelehnt. Ein Antrag der PDS/ML zur Schulwegeplanung wurde hingegen angenommen. (Passiert ist allerdings bis heute nichts.)

 

Eltern, die den Rechtsweg beschritten, haben sowohl vor dem Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 08.05.2003) wie vor dem Verwaltungsgerichtshof Kassel Recht bekommen. In der Begründung des Urteils hieß es, dass speziell auf dem Teilstück Scheppe-Gewisse-Gasse (Waldstück) „Gefahrenpunkte gegeben sind, die über das im Straßenverkehr allgemein übliche Risiko hinaus gehen.“

 

Nachdem jetzt Eltern Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben, denen dies früher verwehrt wurde, gibt es Bedarf an Aufklärung, für welche Adressen dies gilt, insbesondere weil es auch in 2001 unterschiedliche Aussagen der Stadt zur Fahrtkostenerstattung gab: einerseits hieß es (im Widerspruchsbescheid vom 03.12.2001) ganze Straßen seien Berechnugnsgrundlage für die Wegstrecke (Chemintzer Straße), andererseits hieß es, bestimmte Hausnummern seien Grundlage.

 

 

 

 

 

 

Hannelore Gottschlich                    Christine Dersch

 

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen